Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Klar, aber ich finde den Satzger eigentlich ganz nett. Der ist schon etwas umfassender und da ich auch gerne mit Kommentaren lerne, bzw. Sachen vertiefe, warum nicht Am Ende einer Kommentierung finden sich dort auch prozessuale Hinweise.
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- batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das möchte ich auch gar nicht in Frage stellen. Aber der Fischer ist das einzig zugelassene Hilfsmittel zum StGB. Du solltest also frühzeitig mit ihm arbeiten und schauen, wo Du die aus dem 1. Examen bekannten Definitionen und Probleme in jenem Kommentar findest. Prozessuale Fragen solltest Du umgehend im Meyer-Goßner nachvollziehen.
- Kroate
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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- Fossil
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Natürlich, ganz so blöd bin ich auch nicht Ich hab die beiden ja auch. Den Satzger hab ich nur gekauft, weil er günstig war und ich ihn bestimmt auch das ein oder andere Mal in der Stationsausbildung zu Rate ziehen kann. Außerdem finde ich es ganz nett einen etwas größeren Kommentar zur Hand zu haben wenn ich das materielle Recht (was ich ja permanent mache) wiederhole. Das "Training" mit den zugelassenen Hilfsmitteln kommt dadurch ja auch nicht zu kurz.
Ich bin da auch schon einigermaßen sensibilisiert. Ich hab mir neulich in der Klausur einen Wolf gesucht zu einem Problem, das definitiv im Palandt stehen muss. Das stand auch drin, aber nicht an der Stelle an der man es vernünftigerweise erwartet
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- batman
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hast Du denn nicht auf der Idiotenwiese geschaut?
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- Fossil
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Doch, aber bis ich auf die Idee kam, hatte ich schon fünf Minuten mit Blättern verplämpert
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- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich hab meine erste Zivilrechts-Probeklausur zurückbekommen und war nicht so wirklich gelungen. Aber an einen Punkt bin ich jetzt verwirrt.
Es handelt sich um eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung. Ich habe bei der Vollstreckbarkeit tenoriert:
"Das Urteil ist in einer Höhe von 400 Euro ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ansonsten nur gegen eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages"
Korrekturanmerkung ist "??? Einheitliche vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich Hauptforderung, Nebenforderung + Kosten des Rechtsstreit"
Am Ende im Votum steht: "Vorläufige Vollstreckbarkeit: In der Praxis wird hier nicht der Teil nach § 91a ZPO abgetrennt, was auch sehr aufwendig ist, da Sie ausrechnen müssten, wieviel Kosten auf diesen Teil entfallen. Das kostet sehr viel Zeit!"
Im Oberheim steht aber ausdrücklich, dass bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unbedingt die Kosten hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären sind, damit kein Nachteil dadurch entsteht, dass die Erledigung per Urteil und nicht per Beschluss ergeht.
Hat die Korrektorin Recht? Ist es so unüblich hier einen Teil für vollstreckbar ohne Sicherheitsleistungen zu erklären? Tatsächlich die bessere Alternative in der Klausur das zu ignorieren und alles nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar zu erklären?
Zweiter Punkt: Korrektorin moniert, dass im Tatbestand nicht der erledigte Tatbestand dargestellt wird. Im Oberheim steht aber auch das genaue Gegenteil. Nach Oberheim taucht der erledigte Teil im Tatbestand nur kurz in der Prozessgeschichte auf und dann auch nur soweit wie es für die Kostenentscheidung notwendig ist. Was ist richtig?
Es handelt sich um eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung. Ich habe bei der Vollstreckbarkeit tenoriert:
"Das Urteil ist in einer Höhe von 400 Euro ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ansonsten nur gegen eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages"
Korrekturanmerkung ist "??? Einheitliche vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich Hauptforderung, Nebenforderung + Kosten des Rechtsstreit"
Am Ende im Votum steht: "Vorläufige Vollstreckbarkeit: In der Praxis wird hier nicht der Teil nach § 91a ZPO abgetrennt, was auch sehr aufwendig ist, da Sie ausrechnen müssten, wieviel Kosten auf diesen Teil entfallen. Das kostet sehr viel Zeit!"
Im Oberheim steht aber ausdrücklich, dass bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unbedingt die Kosten hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären sind, damit kein Nachteil dadurch entsteht, dass die Erledigung per Urteil und nicht per Beschluss ergeht.
Hat die Korrektorin Recht? Ist es so unüblich hier einen Teil für vollstreckbar ohne Sicherheitsleistungen zu erklären? Tatsächlich die bessere Alternative in der Klausur das zu ignorieren und alles nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar zu erklären?
Zweiter Punkt: Korrektorin moniert, dass im Tatbestand nicht der erledigte Tatbestand dargestellt wird. Im Oberheim steht aber auch das genaue Gegenteil. Nach Oberheim taucht der erledigte Teil im Tatbestand nur kurz in der Prozessgeschichte auf und dann auch nur soweit wie es für die Kostenentscheidung notwendig ist. Was ist richtig?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie kamst du denn auf die 400 EUR? Im Tatbestand musst du m.E. jedenfalls die Sachverhaltselemente schildern, auf die du bei der Begründung deiner Kostenentscheidung nach § 91a ZPO Bezug nimmst. Ob es da mit einem Verweis in der Prozessgeschichte getan ist, wird vom Fall abhängen.
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das waren über den Daum gepeilt die Rechtsverfolgungskosten für den erledigten Teil.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Gibt es Empfehlungen, wie man am Besten ein Gutachten in einer Berufungssache schreibt? Nicht unbedingt aufbautechnisch (schematisch gibt es ja wohl keine Abweichungen), sondern eher so von der Herangehensweise. Tue mir da momentan noch relativ schwer.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wohl nicht
Andere Frage: Lit. Empfehlungen für Strafstation?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ein StA, der in einer Spezialabteilung ist, bearbeitet auch "normale" Delikte, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Was sind für dich "normale Delikte"?Tobias__21 hat geschrieben:Ein StA, der in einer Spezialabteilung ist, bearbeitet auch "normale" Delikte, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Alles was nicht einer Spezialabteilung zugeordnet ist. Körperverletzung, Diebstahl, etc. Ich könnte mir vorstellen, dass diese Delikte eben häufiger vorkommen und dann auch von StAen übernommen werden müssen, die in einer Spezialabteilung sind, sofern sie nicht anderweitig in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgelastet sind.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Dafür gibt es normalerweise die "Buchstabenabteilungen", die all das machen, was nicht in eine Sonderzuständigkeit fällt.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)