Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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elch1
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von elch1 »

Wie haltet Ihr es (respektive habt es gehalten) eigentlich mit dem Lernen von Definitionen, insbesondere im Strafrecht?

Ich sehe drei Möglichkeiten:

1. Gar keine Definitionen mehr lernen, da im Zweifel der Kommentar schnell herangezogen werden kann und ohnehin nicht mehr alles definiert werden soll.
2. Nur die wenigen, die in absoluter Regelmäßigkeit auftauchen (etwa körperliche Misshandlung im Rahmen des § 223), um hier Zeit zu sparen?
3. Vollumfänglich wie im ersten Examen, um möglichst zeiteffizient zu arbeiten?

Ich tendiere äußerst stark zur zweiten Möglichkeit.
julée
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von julée »

Wenn man schnell genug blättern kann und genügend Post-its in die Klausur mitnimmt, funktioniert 2) ganz gut. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es gerade im Strafrecht darauf ankommt, rasch zu überblicken, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Das funktioniert aber nur bedingt, wenn man erstmal im Fischer blättern muss und zwischen rechtspolitischen Ausführungen die Definition suchen muss.
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Eagnai
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Meiner Meinung nach macht es durchaus Sinn, die Definitionen, die man für das erste Examen ja bereits gelernt hatte, während des Referendariats bis hin zum zweiten Examen immer mal wieder kurz zu wiederholen.

Das kostet nicht wahnsinnig viel Zeit, wenn man alle wichtigen Definitionen zum ersten Examen schon drauf hatte (denn eigentlich sitzen sie dann ja mehr oder weniger schon), hilft aber doch sehr dabei, in den Klausuren Zeit zu sparen - und Zeit ist wirklich das, was man in Strafrechtsklausuren eigentlich nie übrig hat.

Man muss jetzt sicher nicht jede abseitige Definition drauf haben (dafür hat man schließlich den Kommentar), aber alle, die häufiger vorkommen, helfen einem durchaus, wenn man sie sofort hinschreiben kann, ohne erst blättern und suchen zu müssen.
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Uhhh, ich habe vergessen meine Krankmeldungen bei der Krankenkasse vorzulegen (Frist ist 1 Woche). Ist das dramatisch? Die brauchen die doch nur, wenn ich Anspruch auf Krankengeld hätte, oder?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja (vgl. § 49 I Nr. 5 SGB V). Ansonsten ist es völlig unproblematisch.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von schlumpfhausen89 »

Hallo

Ich hab im Strafrecht keine Definitionen auswendig gelernt. Ich hab vorne weg einige Klausuren geschrieben, sodass mir die Definitionen schon aus den Ohren gekommen sind. In meiner Strafrechts-AG haben wir auch sehr viele Klausuren gelöst. Das geht einfach irgendwann so stark über, dass man nachts geweckt werden könnte und die Definitionen nur so fließen.

Wenn du bei einigen Definitionen etwas schwach auf der Brust bist kannst du sie dir auch im Kommentar unterstreichen.

Gruß :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

schlumpfhausen89 hat geschrieben: Wenn du bei einigen Definitionen etwas schwach auf der Brust bist kannst du sie dir auch im Kommentar unterstreichen.
Aber bitte nur dann, wenn das jeweilige JPA das erlaubt - sonst hast du im Examen ein Problem. ;)
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn man einen Zeugen (auf den nicht verzichtet werden kann) mit der ersten Ladung nicht beikriegt, weil Aufenthalt unbekannt (ich denke darauf wird es rauslaufen), wie geht es dann weiter? Es sind mehrere Verfahren verbunden, der 154 II geht hier mE nicht, da das hier das dickste Ding ist, was angeklagt ist. Oder könnte man das hier dennoch machen, wenn es um einen fehlenden Zeugen geht? Die StA kann ja die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen, aber 154 scheint mir hier gänzlich nicht zu passen, und außerdem muss doch jetzt der Richter im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ran und den Zeugen beibringen. Zweite Idee: Das Gericht trennt das Verfahren ab, und setzt es aus / unterbricht es, bis man den Zeugen hat.

Wie wird das in der Praxis gemacht, gibts ja sicher öfter? Ich ruf natürlich nochmal den Sb. an, aber mich würde das jetzt schon interessieren :)

Btw: Man wird den Zeugen sicher kriegen, der ist wohl im EU-Ausland und da hat er keine Adresse, wo man zustellen kann, aber einen Firmensitz in D. Es ist eigentlich nur eine Frage der Zeit bis man ihn hat. Gänzlich verschwunden issser nicht :)
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man einen Zeugen (auf den nicht verzichtet werden kann) mit der ersten Ladung nicht beikriegt, weil Aufenthalt unbekannt (ich denke darauf wird es rauslaufen), wie geht es dann weiter?
Mehrere Möglichkeiten hast Du ja genannt: Erledigen nach § 154 Abs. 2 StPO, Abtrennen. Man kann auch vertagen oder aussetzen. Jedenfalls sollte man aber § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht aus dem Blick verlieren - sicher muss das Gericht sich bemühen und ggf. die fehlende Konfrontationsmöglichkeit im Blick behalten, aber ggf. kann es eben doch verlesen. Es lohnt sich sicher, mal die Kommentierung und ggf. weitergehende Literatur/Rechtsprechung dazu zu lesen.
Tobias__21 hat geschrieben:Btw: Man wird den Zeugen sicher kriegen, der ist wohl im EU-Ausland und da hat er keine Adresse, wo man zustellen kann, aber einen Firmensitz in D. Es ist eigentlich nur eine Frage der Zeit bis man ihn hat. Gänzlich verschwunden issser nicht :)
Naja, ad ultimo kann man eben auch nicht warten ...
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, ich werde da morgen mal vertiefter einsteigen. Eine Verlesung kommt hier mE nicht in Betracht, wir brauchen den persönlich, da schon im Ermittlungsverfahren unsauber gearbeitet wurde und einige wirklich relevante Sachen gar nicht gefragt / aufgeklärt worden sind.

Der Fall ist jedenfalls mega spannend und eigentlich hätte man da wohl einen richtigen StA geschickt. Beim ersten Termin wurden mir 4 weitere Anklagen hingeklatscht zu denen ich keine Akten hatte, weil die Verbindungsbeschlüsse wohl nicht rausgingen. So wie ich das sehe, reden wir da auch locker über 2 Jahre Straferwartung wenn man das alles durchkriegt, da sind richtig dicke Dinger dabei und satte einschlägige Vorstrafen. Gut, Strafgewalt geht ja trotzdem bis 4 Jahre, aber mE hätte das vors SG gehört (wobei ich die Strafzumessung auf jeden Fall nochmal rückfragen werde, da mir da doch die Erfahrung fehlt). Der Sb. des jetzt führenden Verfahrens hat das auch nicht ermittelt, sondern ist neu. Jedenfalls wäre es jetzt etwas problematisch einen StA dahin zu schicken, da ich ja schon in einem Termin war und dem das alles mitteilen müsste, was da schon gelaufen ist. Ich trau mir das auch zu und probier mich da jetzt einfach aus, soll die StA halt Berufung einlegen, wenn es ihnen nicht passt. Durchsprechen muss ich die ganze Sache auf jeden Fall hinterher mit dem Sb.

Es scheint übrigens auch auf einen dritten Termin rauszulaufen, so dass man den Zeugen ggf. zu diesem bei kriegt.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

Tobias__21 hat geschrieben:Es sind mehrere Verfahren verbunden, der 154 II geht hier mE nicht, da das hier das dickste Ding ist, was angeklagt ist. Oder könnte man das hier dennoch machen, wenn es um einen fehlenden Zeugen geht?
Ob eine Einstellung nach § 154 in Betracht kommt oder nicht, hängt wirklich vom Einzelfall ab.

Allein der Umstand, dass die potentiell einzustellende Tat das "dickste Ding" der angeklagten Taten ist, steht der Einstellung für mich nicht zwingend entgegen - die für diese Tat letztlich zu erwartende Strafe kann ja dennoch gegenüber der Strafe, die für alle anderen Taten herauskommt, am Ende nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Wenn ich zum Beispiel einen vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten habe, der jetzt für fünf einfache KVen und eine gefKV da sitzt, dann ist die gefKV zwar formell das "dickste Ding" - es kann aber ja ohne Weiteres sein, dass er für die fünf einfachen KVen zusammengenommen schon eine so hohe Strafe bekommt, dass es im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keinen großen Unterschied mehr machen würde, ob man die gefKV mit aburteilt oder nicht.

Auch muss man ja den Sinn und Zweck des § 154 - die Verfahrensökonomie - im Blick behalten. Gerade wenn in dem vorgenannten Beispiel die Aburteilung auch der gefKV zum Beispiel nur daran scheitert, dass der Geschädigte keine Lust auf das Verfahren hat und untergetaucht ist, dann spricht für eine Einstellung zumindest, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung geringer wird, wenn der Geschädigte selbst gar kein Interesse an einer Verfahrensfortführung hat, und es der Verfahrensökonomie widerspräche, wenn man den unwilligen Geschädigten erst durch umfangreiche Fahndungsmaßnahmen mühsam herankarren müsste und im Zweifel auch gar nicht weiß, ob und wann das überhaupt möglich sein wird. Der Angeklagte selbst hat ja auch einen gewissen Anspruch darauf, dass das Verfahren möglichst zeitnah erledigt wird und nicht noch jahrelang ohne seine Schuld in der Schwebe hängt.

Von daher: Man muss wie so oft immer alle Gesamtumstände abwägen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von wololo »

Tobias__21 hat geschrieben:Die StA kann ja die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen
Nicht bei § 154 Abs. 2 StPO, s. Abs. 5.

Die Abtrennung einer einzelnen Tat in der Hauptverhandlung zur gesonderten Verhandlung ist mMn eher unüblich.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Diese Tat wird hier mE aber beträchtlich ins Gewicht fallen. So wie das jetzt gerade steht, hab ich bei den anderen Taten doch Schwierigkeiten einen Vorsatz nachzuweisen, da der Angeklagte sich hier ziemlich schlau eingelassen hat (gerichtserfahren) und ich bis jetzt noch keine anderen Zeugen dazu gehört habe. Ich glaube auch, dass wir hier nach Strich und Faden verarscht werden (weswegen wohl ein erfahrener StA hier sicher sinnvoller gewesen wäre als ich, aber die StA wusste das ja auch nicht, dass da verbunden wurde), aber ich muss jetzt erstmal abwarten wie sich das weiterentwickelt. Im Moment sehe ich aber gute Chancen, dass ich zumindest das Ding hier um das es geht nachgewiesen kriege, wenn ich den Zeugen habe. Der hat auch durchaus ein Interesse an der Strafverfolgung, immerhin hat er extra einen Anwalt bemüht (bei dem man auch nochmal nachhaken könnte). Ich schau mir die Sache jetzt einfach mal weiter an, für 154 muss ich eh telefonieren und die Zustimmung einholen, bevor ich da einen Antrag stelle. Im nächsten Termin werde ich ihn jedenfalls etwas anders anfassen, natürlich nicht übertrieben oder überheblich, aber einige Widersprüche in seinen Einlassungen habe ich schon und jetzt wo ich die restlichen Akten kenne, stinkt das alles zum Himmel.

Vielleicht wird mir der Sb. auch sagen, dass ich das einfach offensiv plädieren soll und man dann einfach in die Berufung geht und einen richtigen StA schickt, bevor hier irgendwas eingestellt wird.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Sonntag 2. Juli 2017, 17:20, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Eagnai »

wololo hat geschrieben: Die Abtrennung einer einzelnen Tat in der Hauptverhandlung zur gesonderten Verhandlung ist mMn eher unüblich.
Kommt aber durchaus vor - gerade wenn noch nicht abzusehen ist, ob und wann die "problematische" Tat überhaupt je abgeurteilt werden kann und eine Einstellung nach § 154 ausscheidet, denn in diesen Fällen würde ja die Aburteilung der "unproblematischen" anderen Taten auf unbestimmte Zeit verhindert, was in aller Regel nicht hinnehmbar ist.

Man ist aber zumeist schon bemüht, ein solches Verfahren möglichst insgesamt abzuschließen anstatt abzutrennen, weshalb der § 154 in solchen Fällen häufig bis zur Grenze des Vertretbaren ausgereizt wird.

Zum Fall hier:

Wenn man eine inländische Geschäftsanschrift des Zeugen hat und sich für ihn sogar noch ein Anwalt gemeldet hat, der die Adresse des Mandanten vielleicht benennen kann, dürfte der Zeuge jedenfalls noch nicht unerreichbar sein. Da bieten sich ja durchaus noch Ermittlungsmöglichkeiten, indem der Richter einfach mal ein bißchen telefoniert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Eben, das mein ich auch. Vielleicht hat das der Richter auch schon gemacht :)
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