Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Steuer? Versicherung? Von wem? Vom Klausurersteller? Für so ne Klausurerstellung gibts doch nur ca. 500€.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nein. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16.6.2011 - K 4008/10.Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man ein Rechtsmittel gegen die Klausurbewertung einlegt wird die offizielle Lösungsskizze doch auch an den Anwalt gegeben?
Auch das ist nicht richtig. Klausuren werden, ggf. auch nur in Teilen, durchaus auch noch nach mehreren Jahren wiederverwendet. Das ist das tatsächlich einer der wesentlichen Gründe, warum die Vermerke grundsätzlich nicht herausgegeben werden.Dass man die Klausur ggf. nochmal in einem anderen Bundesland stellen will wäre ein Argument. Aber in der Regel wird die ja dann zum nächsten Termin gestellt und nicht erst nach mehreren Jahre.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Danke. Das VG Urteil les ich mir morgen mal durch.
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- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hach dieses Gefühl, wenn man den Sonntag dazu nutzt eine Klausur zu schreiben und nach 3 Stunden feststellt, dass die gesamte Lösung so nicht aufgeht und man sich das irgendwie zurechtbiegen muss... Gibts was schöneres?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, dasselbe im Examen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Was war das Klausurthema?Kroate hat geschrieben:Ja, dasselbe im Examen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Mal ne Frage zu Gebühren beim Strafbefehl:
Wenn man den Einspruch gg. den Strafbefehl in der HV zurücknimmt, was hat das für Auswirkungen auf die Kosten? Geregelt ist das ja in den Nrn. 3118 u 3119 GKG. 3118 sagt: Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Heisst das jetzt, dass wenn ein Einspruch gg. den Strafbefehl erhoben wird und man verurteilt wird man 1,0 Gebühren zahlt, also 0,5 + 0,5 aus 3118 und 3119. Wenn man den Einspruch zurücknimmt endet die HV ja nicht mit Urteil iSd. 3119, oder? Da wird ja lediglich festgestellt, dass der Angeklagte schuldig iSd. Strafbefehls ist. Oder ist das auch ein Urteil? Ich würde dann zu 0,5 Gebühr kommen. Ist das korrekt?
Wenn man den Einspruch gg. den Strafbefehl in der HV zurücknimmt, was hat das für Auswirkungen auf die Kosten? Geregelt ist das ja in den Nrn. 3118 u 3119 GKG. 3118 sagt: Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Heisst das jetzt, dass wenn ein Einspruch gg. den Strafbefehl erhoben wird und man verurteilt wird man 1,0 Gebühren zahlt, also 0,5 + 0,5 aus 3118 und 3119. Wenn man den Einspruch zurücknimmt endet die HV ja nicht mit Urteil iSd. 3119, oder? Da wird ja lediglich festgestellt, dass der Angeklagte schuldig iSd. Strafbefehls ist. Oder ist das auch ein Urteil? Ich würde dann zu 0,5 Gebühr kommen. Ist das korrekt?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Bei mir wars Pferdesperma!Tobias__21 hat geschrieben:Was war das Klausurthema?Kroate hat geschrieben:Ja, dasselbe im Examen.
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Machste nebenbei ne Ausbildung zum Rechtspfleger?Tobias__21 hat geschrieben:Mal ne Frage zu Gebühren beim Strafbefehl:
Wenn man den Einspruch gg. den Strafbefehl in der HV zurücknimmt, was hat das für Auswirkungen auf die Kosten? Geregelt ist das ja in den Nrn. 3118 u 3119 GKG. 3118 sagt: Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Heisst das jetzt, dass wenn ein Einspruch gg. den Strafbefehl erhoben wird und man verurteilt wird man 1,0 Gebühren zahlt, also 0,5 + 0,5 aus 3118 und 3119. Wenn man den Einspruch zurücknimmt endet die HV ja nicht mit Urteil iSd. 3119, oder? Da wird ja lediglich festgestellt, dass der Angeklagte schuldig iSd. Strafbefehls ist. Oder ist das auch ein Urteil? Ich würde dann zu 0,5 Gebühr kommen. Ist das korrekt?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Mit Sachmängelrecht?
Nein, mir hat jemand neulich erzählt, es würden keine Verfahrenskosten anfallen, wenn man noch in der HV den Einspruch zurücknimmt. Das kann aber mE nicht stimmen. Wenn dann 0,5, aber nicht nichts . Und da ich mich noch gar nicht im Kostenrecht im Strafverfahren beschäftigt habe....
Nein, mir hat jemand neulich erzählt, es würden keine Verfahrenskosten anfallen, wenn man noch in der HV den Einspruch zurücknimmt. Das kann aber mE nicht stimmen. Wenn dann 0,5, aber nicht nichts . Und da ich mich noch gar nicht im Kostenrecht im Strafverfahren beschäftigt habe....
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ne das Sperma war top nur die dumme Stute wollte nicht Schwanger werden... Außerdem hatten sie n bissel Sperma "verloren"
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ganz gefährlich: ich antworte auf Deine Fragen, ohne in die Vorschriften gesehen zu haben.Tobias__21 hat geschrieben:Mal ne Frage zu Gebühren beim Strafbefehl:
Richtig.Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man den Einspruch zurücknimmt endet die HV ja nicht mit Urteil iSd. 3119, oder?
Nein, das wird gar nichts mehr festgestellt. Mit der Einspruchsrücknahme erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft; die Hauptverhandlung ist beendet. Dito für das Berufungsverfahren. Es ergeht nur noch eine Kostenentscheidung.Tobias__21 hat geschrieben:Da wird ja lediglich festgestellt, dass der Angeklagte schuldig iSd. Strafbefehls ist.
Keineswegs.Tobias__21 hat geschrieben:Oder ist das auch ein Urteil?
Vermutlich. (Siehe meine einleitende Bemerkung.)Tobias__21 hat geschrieben:Ich würde dann zu 0,5 Gebühr kommen. Ist das korrekt?
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Den Satz hatte ich in meiner App zunächst isoliert gelesen ... und war, sagen wir, irritiert.Ara hat geschrieben:Ne das Sperma war top nur die dumme Stute wollte nicht Schwanger werden...
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
@thh: Danke!
Eine Art Feststellungsurteil meinte ich damit nicht. Ich war nur etwas irritiert, weil man ja im Plädoyer, wenn der Einspruch gg. einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, als StA beantragen soll, dass festgestellt wird, dass der Angeklagte der Tat xy schuldig ist. Steht zumindest so im Theiß : "Zusammenfassend beantrage ich daher, festzustellen, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Strafbefehls....."
Ich habe das auch mal so plädiert, kann mich jetzt aber nicht mehr daran erinnern, ob das Gericht da irgendwas dazu gesagt hat. Aber wahrscheinlich ist Feststellen hier einfach nur untechnisch gemeint.
Pferdesperma kann übrigens richtig, richtig teuer sein (je nach Hengst). Das sollte man nicht verlieren
Eine Art Feststellungsurteil meinte ich damit nicht. Ich war nur etwas irritiert, weil man ja im Plädoyer, wenn der Einspruch gg. einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, als StA beantragen soll, dass festgestellt wird, dass der Angeklagte der Tat xy schuldig ist. Steht zumindest so im Theiß : "Zusammenfassend beantrage ich daher, festzustellen, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Strafbefehls....."
Ich habe das auch mal so plädiert, kann mich jetzt aber nicht mehr daran erinnern, ob das Gericht da irgendwas dazu gesagt hat. Aber wahrscheinlich ist Feststellen hier einfach nur untechnisch gemeint.
Pferdesperma kann übrigens richtig, richtig teuer sein (je nach Hengst). Das sollte man nicht verlieren
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja vom besten Hengst im Stall wollen die 1400 Euro pro Spermaportion Schadensersatz!Tobias__21 hat geschrieben:
Pferdesperma kann übrigens richtig, richtig teuer sein (je nach Hengst). Das sollte man nicht verlieren
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wie ist das eigentlich bei Tateinheit? Gibt es da eine Regel welches Delikt zuerst genannt werden muss? In meinem Fall ist eine Nötigung beabsichtigt, die mit einer KV einhergeht. Der 223 hat den höheren Strafrahmen, muss der dann zuerst genannt werden? Also KV in Tateinheit mit Nötigung? Oder geht auch Nötigung (das will er ja) in Tateinheit mit KV? Ich habs jetzt mal so geschrieben:
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses hinsichtlich der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten ? In Bezug auf die Nötigung brauch ich ja kein öffentliches Interesse. Oder schlägt das Offizialdelikt alles tot und ich kann die KV einfach im Rahmen der prozessualen Tat mitabfrühstücken, ohne dass es auf ein öffentliches Interesse / Strafantrag überhaupt ankommt?
Oder soll ich das "hinsichtlich der KV weglassen" ?
Und noch eine Frage: Ich habe ja hier unter (1.) ein Offizial- und ein relatives Antragsdelikt, die in Tateinheit stehen. Auf Stellung eines Strafantrags wurde ausdrücklich verzichtet. Muss ich in Bezug auf die KV das bes. öffentliche Interesse noch bejahen. Wenn ja, wie formuliere ich das?Sie werden daher beschuldigt,
durch eine selbstständige Handlung (1.) einen anderen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben und
durch eine weitere selbstständige Handlung (2.) Menschen eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt zu haben,
strafbar als
Nötigung, tateinheitlich mit Körperverletzung, und Freiheitsberaubung gemäß §§ 240 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230, 239 Abs. 1, 52, 53 StGB.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses hinsichtlich der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten ? In Bezug auf die Nötigung brauch ich ja kein öffentliches Interesse. Oder schlägt das Offizialdelikt alles tot und ich kann die KV einfach im Rahmen der prozessualen Tat mitabfrühstücken, ohne dass es auf ein öffentliches Interesse / Strafantrag überhaupt ankommt?
Oder soll ich das "hinsichtlich der KV weglassen" ?
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Donnerstag 4. Mai 2017, 18:01, insgesamt 2-mal geändert.
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