Hallo,
folgende Frage:
Sofern wg. einzelner Delikte nicht verurteilt wird, die in Tatmehrheit stehen, erfolgt ein Teilfreispruch.
Im Urteil ist hierbei nach der Strafzumessung in einem gesonderten Gliederungspunkt darzulegen, weshalb bzgl. dieser Delikte nicht verurteilt wurde. Soweit so klar.
Läuft das genauso, wenn wegen einzelner Delikte nicht verurteilt wird die in Tateinheit mit Delikten stehen wegen derer verurteilt wird? Dann erfolgt ja kein (Teil-) Freispruch. Ist dennoch ein gesonderter Gliederungspunkt zu bilden oder ist das womöglich i.R.d. rechtlichen Würdigung zu den verurteilen Delikten abzuhandeln. Weglassen (wie evtl. in der Praxis?) wg. Examen keine Option, ich denke dazu sollte man ggf. schon was sagen.
Meine Ausbildungsliteratur gibt dazu nichts her.
Dank vorab!
Mese
Aufbau Strafurteil - "Teilfreispruch" bzgl. tateinhtl. Del.
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Re: AW: Aufbau Strafurteil - "Teilfreispruch" bzgl. tateinht
Ich würde zu letzterem tendieren. Da gehört es auch hin: es wird ja gerade nicht freigesprochen, sondern abweichend rechtlich gewürdigt.mesrine hat geschrieben:Läuft das genauso, wenn wegen einzelner Delikte nicht verurteilt wird die in Tateinheit mit Delikten stehen wegen derer verurteilt wird? Dann erfolgt ja kein (Teil-) Freispruch. Ist dennoch ein gesonderter Gliederungspunkt zu bilden oder ist das womöglich i.R.d. rechtlichen Würdigung zu den verurteilen Delikten abzuhandeln.
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Re: Aufbau Strafurteil - "Teilfreispruch" bzgl. tateinhtl. D
ok, und wenn bzgl. des tateinheitlichen Deliktes aus tatsächlichen Gründen nicht verurteilt wird (sagen wir Zeuge insoweit unglaubhaft) dann würdest du dass im Rahmen der (im Übrigen die Verurteilung betreffenden) Beweiswürdigung und nochmals kurz in den (die Verurteilung betreffenden) rechtlichen Erwägungen erwähnen? Wenn im gleichen Urteil bzgl. eines tatmehrheitlichen Delikts freigesprochen wird kommen aber sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtlichen Erwägungen in einen gesonderten Gliederungspunkt!?