Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

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jurapeasant
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Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von jurapeasant »

Hallo,

könnt ihr mir sagen, welche "Klausurtypen" es für die Strafrechtsklausuren zum 2. StEX gibt und mir diese ggf. kurz erläutern? Mir schwirren zB im Kopf:
- Abschlussverfügung StA (= Verfassen der öffentlichen Klage?)
- Revisionsklausur (aus welcher Sicht aber? StA o. Verteidiger?)

Mache gerade Ref in BW und hätte gerne eine - wenn möglich - abschließende Liste, damit ich weiß worauf ich mich einstellen kann <.<

Danke schonmal.
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law and order
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von law and order »

Es gibt die Staatsanwaltschaftklausur aus Sicht des Staatsanwalts, die Revisionsklausur aus Sicht des Anwalts und gelegentlich die Urteilsklausur aus Sicht des Richters. :-w
jurapeasant
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von jurapeasant »

Danke dir!

Ist StA immer das Verfassen einer Anklageschrift (habe bisher nur diese Konstellation gehabt)? Oder vielleicht auch mal das Plädoyer nach einer Hauptverhandlung?

Ebenso Richter: Nur Urteil oder auch Entscheidung über die Eröffnung des Zwischenverfahrens / Hauptverfahrens?

Anwalt: Nur Revision oder sind andere Konstellationen denkbar?

:)
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non-liquet
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von non-liquet »

jurapeasant hat geschrieben:könnt ihr mir sagen, welche "Klausurtypen" es für die Strafrechtsklausuren zum 2. StEX gibt und mir diese ggf. kurz erläutern? Mir schwirren zB im Kopf:
- Abschlussverfügung StA (= Verfassen der öffentlichen Klage?)
- Revisionsklausur (aus welcher Sicht aber? StA o. Verteidiger?)
Es gibt in BaWÜ (worauf die Frage abzielte) im Prinzip drei Grundtypen, von denen dann Abwandlungen vorkommen, die allerdings hauptsächlich optischen Charakter haben. Wichtig ist dabei zunächst einmal, dass im Mittelpunkt beinahe durchgehend die Fertigung eines Gutachtens steht.

Also die Grundformen:

1) Entschließung der Staatsanwaltschaft (i. d. R. Abschlussverfügung und dort der Entwurf einer Anklageschrift)

2) Erstinstanzliches Urteil - das ist die oben angesprochene Ausnahme: Hier wird regelmäßig kein Gutachten verlangt (höchstens als Hilfsgutachten), sondern der Entwurf eines Strafurteils. Das ist die seltenste aller drei Grundtypen, sie kommt aber in den letzten Jahren wieder öfters dran.

3) Revision (gab es schon sowohl aus Verteidiger- als auch aus StA-Sicht; macht allerdings für die Darstellung nicht allzu viel aus)


Abwandlungen finden sich insbesondere beim ersten Punkt:
- Entscheidungen des Ermittlungsrichters (Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Beschluss nach § 111a StPO)
- Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren
- Entscheidungen über die sog. "Vorschaltbeschwerde" gemäß § 172 StPO (also gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA nach § 170 II StPO)

Zur zweiten Gruppe habe ich schon gesehen:
- Entwurf des im Schlußvortrag zu stellenden Antrags des StA/des Verteidigers (nicht der ganze Schlussvortrag!)

Eine abschließende Liste wird da schwerlich zu erstellen sein - wichtiger als das ist allerdings die Erkenntnis, dass es gerade bei der ersten Gruppe immer wieder um dieselben Fragestellungen geht: Anfangsverdacht (Durchsuchungsbeschluss), hinreichender Tatverdacht (Anklageerhebung/Verfahrenseröffnung/) oder dringender Tatverdacht (Haftbefehl, § 111a-Beschluss). Damit sind dann die wesentlichen Weichen für das Gutachten schon gestellt. Soweit dann nicht nur die Frage zu klären ist, ob eine Entscheidung beantragt werden soll, sondern auch ein Entwurf zu verfassen ist, muss man sehen, dass all diese Beschlüsse des Ermittlungsrichters nach demselben Strickmuster aufgebaut sind (Entscheidungsformel, Überschrift "Gründe", I. Schilderung des Tatverdachts, II. Vorstellung des Tatbestands der Eingriffsnorm und Darlegung, weshalb diese Voraussetzungen gegeben sind oder nicht - fertig). Gleiches gilt für die Beschlüsse zur Nichteröffnung bzw. die Ablehnung der Beschwerde (Entscheidungsformel, "Gründe", I. Schilderung des Anklagevorwurfs, II. Darstellung, weshalb kein hinreichender Tatverdacht vorliegt)
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von veeer »

In Bayern nach Häufigkeit:

- Abschlussverfügung der StA (Anklage mit Abgrenzung Vermerk/Teileinstellung
- Revisionsschriftsatz des Verteidigers
- Urteil 1. Instanz (meist ohne persönliche Verhältnis, aber dann Abgrenzung teilfreispruch/rechtliche Ablehnung eines Tatbestand, nachträgliche Gesamsstrafenbildung, Strafzumessung)
- Haftprüfung/Beschwerde (lief 2015/1 zuletzt, so alle 5 Jahre)


Mit Abstand am häufigstens Abschlussverfügung am 1. Tag, am zweiten dann Revision.
jurapeasant
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von jurapeasant »

Danke für eure quality posts (qualitativen Beiträge) :)
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von spotlessmind »

In Bayern gibt es manchmal auch die Variante Plädoyer der StA / des Anwalts
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Re: Welche Klausurkonstellationen gibt es im 2. Examen StR?

Beitrag von OJ1988 »

Das "Problem" in BW ist, dass inhaltlich das verlangt wird, was auch in anderen Bundesländern unter dem Rubrum "klassische Klausurkonstellationen" (Abschlussverfügung der StA, Revisionsgutachten, Urteil) läuft, aber der Türöffner oft ein ganz anderer ist. Frage 1 einer gelaufenen Examensklausur war bspw. "von welchem Sachverhalt ist auszugehen" (oder so ähnlich). Das entspricht inhaltlich einem Teil der Aufgabenstellung "Urteil", trotzdem kann das in der konkreten Situation der Klausurbearbeitung leicht befremdlich wirken.
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