In Bayern kommt die Beschränkung nach § 154/154a StPO als Hinweis vor die Beweismittel.
Bei der Anklageverlesung wird dieser Hinweis aber nicht mit gelesen.
Frage zur Anklageverlesung
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Re: Frage zur Anklageverlesung
Bei § 154 StPO (andere prozessuale Tat) ergibt das für mich Sinn, da dieser Hinweis selbst nicht viel weiterhilft, sofern man nicht noch umständlich erläutert, um was es bei dieser anderen Tat ging. Bei § 154a StPO kann ein schlichter Verweis auf die Norm allerdings schon Licht ins Dunkel bringen, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich klar eine Strafbarkeit nach § x ergibt, § X aber in der Normenkette nicht auftaucht.Anne_Boleyn hat geschrieben:In Bayern kommt die Beschränkung nach § 154/154a StPO als Hinweis vor die Beweismittel.
Bei der Anklageverlesung wird dieser Hinweis aber nicht mit gelesen.
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Re: Frage zur Anklageverlesung
Die Handhabung ist in Bayern nicht einheitlich.Anne_Boleyn hat geschrieben:In Bayern kommt die Beschränkung nach § 154/154a StPO als Hinweis vor die Beweismittel.
Bei der Anklageverlesung wird dieser Hinweis aber nicht mit gelesen.
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Re: Frage zur Anklageverlesung
Jetzt bin ich verwirrt - wir haben auch ein Programm Web.StA, aber das ist das Verwaltungsprogramm (also Verfahrenslisten, Aktenkontrolle usw.). Die Verfügungen / Anklagen schreiben wir mit EStA, und da ist die "Abstrakt, dann konkret"-Variante vorgesehen.thh hat geschrieben:Daniela87 hat geschrieben:Folgt auf das Rubrum die Überschrift "Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Ange(schuldi|kla)gten folgenden Sachverhalt zur Last" und dann zunächst der konkrete, dann der abstrakte Anklagesatz, dann die Strafvorschriften, dann liest man das so vor. Das ist wohl die in Bayern verbreitete Form (und überall dort, wo web.sta verwendet wird, denn das kommt da her).
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Re: Frage zur Anklageverlesung
Zu web.sta gehört auch ein Textsystem - das man aber offenbar in Niedersachsen nicht nutzt, sondern stattdessen EStA entwickelt hat, siehe http://www.zib.niedersachsen.de/produkt ... 96048.html.Stalker hat geschrieben:Jetzt bin ich verwirrt - wir haben auch ein Programm Web.StA, aber das ist das Verwaltungsprogramm (also Verfahrenslisten, Aktenkontrolle usw.). Die Verfügungen / Anklagen schreiben wir mit EStA, und da ist die "Abstrakt, dann konkret"-Variante vorgesehen.
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