Frage zur Anklageverlesung

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Gelöschter Nutzer

Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich stehe kurz vor meinem ersten Sitzungstag und weiß nicht genau wie die Anklage verlesen werden muss... #-o Also nur bis zu den Beweismitteln und ohne sie selbst ist mir klar, aber den Beginn verstehe ich in Skripten etc. immer anders...
Fängt die Anklageverlesung nun so an:
Dem Angeklagten wird Folgendes zur Last gelegt:
...

Oder so?
Herr... (ohne Personalien) wird angeklagt, am ... in ... eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben zu haben.

Danke schon einmal!
julée
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von julée »

Letzteres. Der Angeklagte und die Öffentlichkeit sollen auch in den Genuss des abstrakten Anklagesatzes kommen ;)
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
Gelöschter Nutzer

Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank! Ist das in Gerichtsshows doch falsch dargestellt... ;)
julée
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von julée »

Da muss ja zwischen den ganzen Werbepausen noch Zeit für überraschend in den Gerichtssaal stürmende Zeugen bleiben. ;)
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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thh
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von thh »

Daniela87 hat geschrieben:Fängt die Anklageverlesung nun so an:
Dem Angeklagten wird Folgendes zur Last gelegt:
...

Oder so?
Herr... (ohne Personalien) wird angeklagt, am ... in ... eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben zu haben.
Das hängt davon ab, wie die Anklage verfasst ist - dafür gibt es ja mindestens drei Variationen.

Folgt auf das Rubrum die Überschrift "Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Ange(schuldi|kla)gten folgenden Sachverhalt zur Last" und dann zunächst der konkrete, dann der abstrakte Anklagesatz, dann die Strafvorschriften, dann liest man das so vor. Das ist wohl die in Bayern verbreitete Form (und überall dort, wo web.sta verwendet wird, denn das kommt da her).

Ist die Anklage in der Form "NN ... wird angeklagt, er habe ...." verfasst, zunächst also der abstrakte Anklagesatz, an den sich entweder der berühmte "indem-Satz" anschließt oder auch die genannte Überschrift, gefolgt vom konkreten Anklagesatz, anschließt, dann liest man das wiederum so vor. Diese Form der Anklage kenne ich aus Baden-Württemberg dort, wo web.sta nicht verwendet wird. :)

Die meisten übrigen Bundesländer scheinen wohl mehrheitlich die von Dir als zweites geschilderte Variante (abstrakter Anklagesatz, aber mit "am ... in ..." am Anfang) zu verwenden. Ist das so, dann liest man eben das vor.

Wie auch immer: zu verlesen sind konkreter und abstrakter Anklagesatz sowie die Strafvorschriften, in welcher Reihenfolge auch immer der Anklageverfasser sie zu Papier gebracht hat. "Vorne" entfällt das Rubrum bzw. der Personalienblock oder wird ggf. auf den Namen gekürzt, "hinten" entfällt alles ab und einschließlich der Überschrift "Beweismittel".
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Ara
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: "Vorne" entfällt das Rubrum bzw. der Personalienblock oder wird ggf. auf den Namen gekürzt, "hinten" entfällt alles ab und einschließlich der Überschrift "Beweismittel".
Ergänzend: In manchen Bundesländern steht zwischen der Paragraphenkette und den Beweismittel noch die Ankündigung von Nebenanträgen (z.B. beabsichtigter Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre), das Vorliegen von Strafanträgen und ein Hinweis, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wurde er es aber nicht genutzt hat. Diese werden auch nicht mitverlesen. Es endet dann hier mit der Verlesung der Paragraphenkette.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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thh
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Ergänzend: In manchen Bundesländern steht zwischen der Paragraphenkette und den Beweismittel noch die Ankündigung von Nebenanträgen (z.B. beabsichtigter Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre), das Vorliegen von Strafanträgen und ein Hinweis, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wurde er es aber nicht genutzt hat. Diese werden auch nicht mitverlesen. Es endet dann hier mit der Verlesung der Paragraphenkette.
Interessant. Bis auf den Hinweis, dass der Beschuldigte sich nicht geäußert hat - der mir oft, wenn auch vielleicht sachlogisch nicht ganz richtig, als erstes Beweismittel begegnet, wo dann statt "Die (geständige, bestreitende) Einlassung des Angeschuldigten" eben "Der Angeschuldigte macht keine Angaben" steht -, kenne ich den Hinweis, dass Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, aus dem konkreten Anklagesatz, und Hinweise auf bspw. Einziehung und Verfall stehen hier oft zwischen abstraktem und konkreten Anklagesatz (und werden dementsprechend mitverlesen).

Andere Länder, andere Sitten.
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Ara
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Ergänzend: In manchen Bundesländern steht zwischen der Paragraphenkette und den Beweismittel noch die Ankündigung von Nebenanträgen (z.B. beabsichtigter Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre), das Vorliegen von Strafanträgen und ein Hinweis, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wurde er es aber nicht genutzt hat. Diese werden auch nicht mitverlesen. Es endet dann hier mit der Verlesung der Paragraphenkette.
Interessant. Bis auf den Hinweis, dass der Beschuldigte sich nicht geäußert hat - der mir oft, wenn auch vielleicht sachlogisch nicht ganz richtig, als erstes Beweismittel begegnet, wo dann statt "Die (geständige, bestreitende) Einlassung des Angeschuldigten" eben "Der Angeschuldigte macht keine Angaben" steht -, kenne ich den Hinweis, dass Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, aus dem konkreten Anklagesatz, und Hinweise auf bspw. Einziehung und Verfall stehen hier oft zwischen abstraktem und konkreten Anklagesatz (und werden dementsprechend mitverlesen).

Andere Länder, andere Sitten.
Ich glaube die Sache mit dem Satz für den Strafantrag ist tatsächlich eine hamburgische Besonderheit (aus dem Grund sieht man auch in 50% der Anklagen in Hamburg die Normen für den Strafantrag in der Paragraphenkette und in 50% der Anklagen nicht, weil der StA der Meinung ist, das ergibt sich ja aus dem dann folgenden Satz). Platz zwischen dem abstrakten und dem konkreten Anklagesatz gibt es hier in der Regel dafür ja nicht, weil, bis auf wenige Umfangsverfahren, tatsächlich sklavisch ein einzelner indem-Satz gebildet wird, gerne auch mal über zweistellige Seitenzahlen. Andere Bundesländer sind da ja viel schneller beim "Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:".
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Gelöschter Nutzer

Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dann sicherheitshalber noch eine Frage: Zwischen der Paragraphenkette und den Beweismitteln findet sich noch der Satz: "Soweit eine Strafbarkeit nach § 241 STGB in Betracht kommt, erfolgt eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a STPO."
Der Satz wird aber schon mitverlesen, oder? Ist ja kein Nebenantrag...
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Eagnai »

Ara hat geschrieben: Ergänzend: In manchen Bundesländern steht zwischen der Paragraphenkette und den Beweismittel noch die Ankündigung von Nebenanträgen (z.B. beabsichtigter Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre), das Vorliegen von Strafanträgen und ein Hinweis, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wurde er es aber nicht genutzt hat. Diese werden auch nicht mitverlesen. Es endet dann hier mit der Verlesung der Paragraphenkette.
Bei uns stehen Sätze wie "Das sichergestellte Springmesser unterliegt der Einziehung" oder "Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen" zumeist zwischen dem Konkretum und der Paragraphenkette, teilweise auch erst nach der Paragraphenkette. Ob sie regelmäßig mitverlesen werden, weiß ich ehrlich gesagt gar nicht so genau, man kriegt ja nie mit, wie Kollegen die Anklageschrift verlesen. Ich selbst finde das Mitverlesen dieser Hinweise aber nicht verkehrt, dann weiß zumindest jeder schon gleich zu Beginn, welche Nebenfolgen so in Betracht kommen. Einen Hinweis auf eine Beschränkung nach § 154a StPO würde ich persönlich auch mitverlesen.

Generell macht es aber am meisten Sinn, solche Fragen dem Ausbilder oder AG-Leiter zu stellen - dann bekommt man nämlich eine Antwort, die genau auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt ist.
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dankeschön! Ich werde den einen Satz mitverlesen.
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thh
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von thh »

Daniela87 hat geschrieben:Dann sicherheitshalber noch eine Frage: Zwischen der Paragraphenkette und den Beweismitteln findet sich noch der Satz: "Soweit eine Strafbarkeit nach § 241 STGB in Betracht kommt, erfolgt eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a STPO."
Der Satz wird aber schon mitverlesen, oder? Ist ja kein Nebenantrag...
Das ist eine eigenständige Entscheidung - Verfügung - der Staatsanwaltschaft, deren Platz originär in der Begleitverfügung ist. (Wenn sie sich - im hiesigen Raum - auch manchmal stattdessen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen findet.) Sie gehört nicht zur Anklage und sollte daher m.E. auch nicht verlesen werden.

Im Zweifel sind das aber lokale Üblichkeiten, die daher auch vor Ort erfragt werden sollten.
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von thh »

Eagnai hat geschrieben:Bei uns stehen Sätze wie "Das sichergestellte Springmesser unterliegt der Einziehung" oder "Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen" zumeist zwischen dem Konkretum und der Paragraphenkette, teilweise auch erst nach der Paragraphenkette.
Ja, am Ende des konkreten Anklagesatzes - bei mehreren prozessualen Taten dann ggf. am Ende des jeweiligen nummerierten Anklagepunktes - kenne ich das auch; alternativ am Ende des Abstraktums.
Eagnai hat geschrieben:Ob sie regelmäßig mitverlesen werden, weiß ich ehrlich gesagt gar nicht so genau, man kriegt ja nie mit, wie Kollegen die Anklageschrift verlesen. Ich selbst finde das Mitverlesen dieser Hinweise aber nicht verkehrt, dann weiß zumindest jeder schon gleich zu Beginn, welche Nebenfolgen so in Betracht kommen.
Aus rechtlicher Sicht gehört jedenfalls m.E. die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls zum Anklagesatz dazu, weil Voraussetzung für die Rechtsfolge.
Eagnai hat geschrieben:Einen Hinweis auf eine Beschränkung nach § 154a StPO würde ich persönlich auch mitverlesen.
Auch wenn dieser Hinweis m.E. fraglos (eigentlich) nicht in die Anklageschrift gehört?
Eagnai hat geschrieben:Generell macht es aber am meisten Sinn, solche Fragen dem Ausbilder oder AG-Leiter zu stellen - dann bekommt man nämlich eine Antwort, die genau auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Auf jeden Fall.
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famulus
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Re: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von famulus »

thh hat geschrieben:
Eagnai hat geschrieben:Einen Hinweis auf eine Beschränkung nach § 154a StPO würde ich persönlich auch mitverlesen.
Auch wenn dieser Hinweis m.E. fraglos (eigentlich) nicht in die Anklageschrift gehört?
So "fraglos" scheint jedenfalls die Aufnahme in die Anklageschrit nicht zu sein. Jedenfalls hier in Thüringen ist m.W. absolut üblich. Beispiele, die ich dazu auf die Schnelle gefunden habe:
Gerrit Forst in 'Abschlussverfügung und Anklageschrift in der staatsanwaltschaftlichen Assessorklausur' hat geschrieben:In der Verfügung ist die Beschränkung nach § 154a StPO aufzunehmen und kurz zu begründen. In der Anklageschrift ist die Tatsache der Beschränkung kenntlich zu machen.
Niederle-Skript 'Die staatsanwaltliche Abschlussentscheidung' hat geschrieben:Nach den anzuwendenden Vorschriften folgen im Bedarfsfall Hinweise zu gestellten Strafanträgen bzw. wird hier das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht in dem Fall, dass bei einem relativen Strafantragsdelikt (z.B. § 223 StGB) kein Strafantrag gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft gleichwohl Anklage erheben will. [...] Ferner wird an dieser Stelle auf etwaige Beschränkungen der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO hingewiesen.
In einem Anklageschrift-Muster aus dem Internet habe ich auch folgendes gesehen:
wird – unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a I StPO – angeklagt
Ein weiteres Muster aus Saarland:
anzuwendende Strafvorschriften (Paragraphenkette):
[...]
Hinweise auf Verfolgungsbeschränkungen gemäß § 154 a StPO
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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thh
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Re: AW: Frage zur Anklageverlesung

Beitrag von thh »

famulus hat geschrieben:
thh hat geschrieben:Auch wenn dieser Hinweis m.E. fraglos (eigentlich) nicht in die Anklageschrift gehört?
So "fraglos" scheint jedenfalls die Aufnahme in die Anklageschrit nicht zu sein. Jedenfalls hier in Thüringen ist m.W. absolut üblich. Beispiele, die ich dazu auf die Schnelle gefunden habe:
Gerrit Forst in 'Abschlussverfügung und Anklageschrift in der staatsanwaltschaftlichen Assessorklausur' hat geschrieben:In der Verfügung ist die Beschränkung nach § 154a StPO aufzunehmen und kurz zu begründen. In der Anklageschrift ist die Tatsache der Beschränkung kenntlich zu machen.
Du hast Recht. Es gibt keinen Grund, warum ein Hinweis auf die Beschränkung nicht in die Anklageschrift gehören sollte.
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