Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Moderator: Verwaltung
Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Hat hier jemand Erfahrungen mit einer selbständigen Nebentätigkeit beim RA (Rechnungen schreiben)?
Abgesehen von der Genehmigung beim JPA, muss man sich beim FinA eine Steuernummer holen?
Muss man es als Gewerbe bei der Stadt anmelden?
Vielen Dank schonmal!!
Abgesehen von der Genehmigung beim JPA, muss man sich beim FinA eine Steuernummer holen?
Muss man es als Gewerbe bei der Stadt anmelden?
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- Blaumann
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
In 99% der Fälle dürfte es sich bei einer solchen Tätigkeit um eine klassische Scheinselbstständigkeit handeln. Insofern gelten auch die gesetzlichen Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit nicht, sondern man ist schlicht Arbeitnehmer, für den strafbarerweise keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.derGesetz hat geschrieben:Hat hier jemand Erfahrungen mit einer selbständigen Nebentätigkeit beim RA (Rechnungen schreiben)?
Abgesehen von der Genehmigung beim JPA, muss man sich beim FinA eine Steuernummer holen?
Muss man es als Gewerbe bei der Stadt anmelden?
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
In 99% der Fälle. Zumindest aber in 99,1%. Im Prinzip immer! Der Fall ist im Grunde genommen ganz klar...
https://www.youtube.com/watch?v=6lyoUe7CEYs
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- Blaumann
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
In der Tat.derGesetz hat geschrieben:Der Fall ist im Grunde genommen ganz klar...
Vielleicht bist Du der eine Rechtsreferendar, der tatsächlich als unabhängiger Marktteilnehmer, selbstorganisiert, unter eigenem wirtschaftlichem Risiko Leistungen erbringt. Oder Du bist einer der vielen vielen Anderen, denen der Chef sagt, sie sollten ihm doch bitte eine Rechnung ausstellen, damit er das "besser abrechnen kann". Die dann im Internet gern fragen, wie man eine Rechnung schreibt und wo man sich anmelden muss.
Was hältst Du für wahrscheinlicher? Genau.
Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
@Blaumann: Die eine oder andere Kanzlei kauft sich auf diese Weise "Wissen" ein, welches sie für kurzfristige Projekte benötigt. Ich kenne einige spezialisierte Kanzleien, die hin und wieder auf andere Anwälte zu gehen müssen um einzelne Rechtsfragen zu klären, die die Kanzlei nicht abdeckt. Jemanden zusätzlich einzustellen ist für diese Kanzleien nicht wirtschaftlich. Das ist keine Scheinselbständigkeit.
Wann(!) diese vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls. Dass es sich in 99% der Fälle um Scheinselbständigkeit handelt, ist aus der Luft gegriffen. Wenn man zwei Jahre für ein und denselben "Auftraggeber" arbeitet, sollte man sich sicherlich mal Gedanken über eine Festanstellung machen.
Also zurück zum Thema:
Man muss es beim FinA anmelden. Dort gibt es einen Antrag zum Herunterladen. Anschließend erhält man dann eine Steuernummer und kann loslegen.
Wann(!) diese vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls. Dass es sich in 99% der Fälle um Scheinselbständigkeit handelt, ist aus der Luft gegriffen. Wenn man zwei Jahre für ein und denselben "Auftraggeber" arbeitet, sollte man sich sicherlich mal Gedanken über eine Festanstellung machen.
Also zurück zum Thema:
Man muss es beim FinA anmelden. Dort gibt es einen Antrag zum Herunterladen. Anschließend erhält man dann eine Steuernummer und kann loslegen.
- Tibor
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Kein Antrag, eine Anzeige. Berufsfreiheit, gel?
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Auch wenn ich 2 Jahre lang für einen Anwalt Aufträge erledige bin ich selbstständig, wenn ich selbst entscheide, ob, wann, wo und wie ich das tue.
- Tibor
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § SGB_IV § 7 Abs. SGB_IV § 7 Absatz 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ SGB_IV § 7 Abs. SGB_IV § 7 Absatz 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R).
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Die Eigenverantwortlichkeit des Dienstleistenden ist vor allem bei Diensten höherer Art noch kein Beweis für seine persönliche Unabhängigkeit.
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Die Eigenverantwortlichkeit des Dienstleistenden ist vor allem bei Diensten höherer Art noch kein Beweis für seine persönliche Unabhängigkeit.
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Bei einer Nebentätigkeit neben einer Vollzeittätigkeit dürfte es unter den von mir genannten Umständen kaum möglich sein, eine persönliche Abhängigkeit zu konstruieren.
- Tibor
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Man ist nicht persönlich unabhängig, weil man auf den "Schichtzettel" Einfluss nehmen kann. Ansonsten erkenne ich nicht, warum die ständige Rspr des BSG in dieser Frage unsinnig sein soll. Auf substantiierte Einwendungen warte ich gespannt.
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Re: AW: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen
Das dachten die Notärzte in Mecklenburg-Vorpommern vermutlich auch.markus87 hat geschrieben:Bei einer Nebentätigkeit neben einer Vollzeittätigkeit dürfte es unter den von mir genannten Umständen kaum möglich sein, eine persönliche Abhängigkeit zu konstruieren.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Ich stimme der Rechtsprechung vollumfänglich zu. In den von mir angedachten Fällen kommt dabei selbstverständlich kein Arbeitsverhältnis heraus. In anderen Fällen mag das anders sein.Tibor hat geschrieben:Man ist nicht persönlich unabhängig, weil man auf den "Schichtzettel" Einfluss nehmen kann. Ansonsten erkenne ich nicht, warum die ständige Rspr des BSG in dieser Frage unsinnig sein soll. Auf substantiierte Einwendungen warte ich gespannt.
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Das könnten gewisse Landessozialgerichte anders sehen. Im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.12.13 (L 2 R 64/10, mit Verweis auf oben im Thread genanntes BSG-Urteil) wurde einem Notarzt die Selbständigkeit abgesprochen, obwohl seine Tätigkeit so vorgetragen wurde:markus87 hat geschrieben:Ich stimme der Rechtsprechung vollumfänglich zu. In den von mir angedachten Fällen kommt dabei selbstverständlich kein Arbeitsverhältnis heraus.
Die Begründung dazu ist in Teilen sehr "schwierig", so stellt das LSG etwa darauf ab, dass der Arzt deshalb weisungsgebunden sei, da er einzelne Schichten nicht abbrechen könne. Dass es dafür andere Gründe (etwa die Vemeidung von Todesfällen) gibt wird nicht angesprochen.Die DRK gGmbH begründete ihren Widerspruch damit, dass die Tätigkeit als Arzt typischerweise selbständig als Freiberufler ausgeübt werden könne. Der Beigeladene könne seine Arbeitsleistungen so frei gestalten, dass er neben der Tätigkeit als Notarzt eine Tätigkeit als freiberuflicher Arzt ausüben könne. Allein schon die geringe Anzahl von Tagen - durch-schnittlich ca. drei Dienste a 12 Stunden im Monat - belegten dies. Zudem sei der Beigeladene für die MHH als Assistenzarzt in der Weiterbildung tätig. Auch werde er für diverse andere Rettungsdienstunternehmen tätig. Eine Eingliederung in den Betrieb der Widerspruchsführerin sei nicht gegeben. Der Beigeladene habe sich auch nicht für einen längeren Zeitraum an die Widerspruchsführerin gebunden. Die Eintragung in die sogenannten Blanko-Dienstpläne geschehe freiwillig. Das unternehmerische Risiko sei darin zu sehen, dass die Abrechnung auf Grundlage eines festen Honorars ohne Urlaubsvergütungen für den jeweiligen Einsatz gezahlt werde. Ausfallhonorar werde nicht gezahlt. Im Verhinderungsfall könne der Beigeladene einen qualifizierten und zugelassenen Stellvertreter entsenden. Der Beigeladene sei fachlich weisungsfrei, es bestehe keine Anwesenheitspflicht über die von ihm selbst gewählten Dienste hinaus.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem ähnlichen Fall (finde ich spontan gerade nicht) mit einer besseren Begründung zu Gunsten des Arztes entschieden.
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Das kann man schon deshalb nicht vergleichen, da dort eine Anwesenheitspflicht während der Dienstzeit bestand.
Ich spreche wirklich von einer seitens des Auftragnehmers völlig frei ausgestalteten Tätigkeit.
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Re: Selbständige Nebentätigkeit (außerhalb der Stationen)
Stimmt, das ist ein starkes Argument dagegen. Allerdings hat ein Referendar im Gegensatz zum Arzt nicht das Privileg freiberuflich tätig zu sein.
Ich will gar nicht behaupten, dass es sich zwangsläufig um Scheinselbständigkeit handelt. Die Grenze ist jedoch fließend. Gerade bei nicht vorhandenem Unternehmerrisiko.
Ich will gar nicht behaupten, dass es sich zwangsläufig um Scheinselbständigkeit handelt. Die Grenze ist jedoch fließend. Gerade bei nicht vorhandenem Unternehmerrisiko.