Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

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Mimis
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von Mimis »

Ich erlaube mir mal, den Thread für eine eigene Frage zu kapern.

Hier sind ja doch einige Praktiker unterwegs, die das Ref schon hinter sich haben. Aus der Erfahrung heraus, sollte / muss man den ganzen zivilrechtlichen Stoff mit Ende der Zivilstation draufhaben? Oder zieht sich das (erstmalige Er-)Lernen bis zum 2. StEx, auch parallel zu den anderen Stationen (die im Zweifel nicht viel mit ZivR zu tun haben)? :-s
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famulus
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von famulus »

AlicImWunderland hat geschrieben:
sai hat geschrieben:
AlicImWunderland hat geschrieben:Ich schieß gleich noch eine hinterher:

Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?

Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?


Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.
In deinem Fall also nur 280 BGB.

Ganz sicher? Ich könnte schwören, dass unser AG Leiter etwas anderes gesagt hat. Es kann also keinen Fall geben in dem man einen Anspruch prüft, der NICHT durchgeht?
Wenn mehr beantragt ist, die mehr-AGL aber nicht durchgeht und weniger aufgrund einer weniger-AGL ausgeurteilt wird, ist natürlich neben dem Erfolg der weniger-AGL auch das Scheitern der mehr-AGL zu begründen.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
OJ1988
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von OJ1988 »

famulus hat geschrieben:
AlicImWunderland hat geschrieben:
sai hat geschrieben:
AlicImWunderland hat geschrieben:Ich schieß gleich noch eine hinterher:

Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?

Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?


Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.
In deinem Fall also nur 280 BGB.

Ganz sicher? Ich könnte schwören, dass unser AG Leiter etwas anderes gesagt hat. Es kann also keinen Fall geben in dem man einen Anspruch prüft, der NICHT durchgeht?
Wenn mehr beantragt ist, die mehr-AGL aber nicht durchgeht und weniger aufgrund einer weniger-AGL ausgeurteilt wird, ist natürlich neben dem Erfolg der weniger-AGL auch das Scheitern der mehr-AGL zu begründen.
Das versteht sich von selbst, wenn man den Grundsatz anlegt, dass man in den Entscheidungsgründen den Tenor genau einmal erklärt, aber eben an keiner Stelle doppelt.
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famulus
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von famulus »

Versteht sich von selbst, dass sich das von selbst versteht - sollte nur der Klarstellung dienen.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Tibor
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von Tibor »

Prima facie (sic!) natürlich!
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sai
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von sai »

famulus hat geschrieben:
AlicImWunderland hat geschrieben:
sai hat geschrieben:
AlicImWunderland hat geschrieben:Ich schieß gleich noch eine hinterher:

Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?

Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?


Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.
In deinem Fall also nur 280 BGB.

Ganz sicher? Ich könnte schwören, dass unser AG Leiter etwas anderes gesagt hat. Es kann also keinen Fall geben in dem man einen Anspruch prüft, der NICHT durchgeht?
Wenn mehr beantragt ist, die mehr-AGL aber nicht durchgeht und weniger aufgrund einer weniger-AGL ausgeurteilt wird, ist natürlich neben dem Erfolg der weniger-AGL auch das Scheitern der mehr-AGL zu begründen.
Klar. Aber davon war nicht die Rede.
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famulus
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation

Beitrag von famulus »

Es ging mir nur um deine Formulierung:
sai hat geschrieben:Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.
In deinem Fall also nur 280 BGB.
Mir ist schon klar, dass damit "bei mehreren [die zum selben Ergebnis führen] nur den einfachsten" und nicht "bei mehreren [egal was hinten rauskommt] nur den einfachsten" gemeint war.

Aber entschuldigt bitte, dass ich lebe. :D
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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