Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
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Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Moin
Ich bin jetzt seit etwas mehr als einem Monat im Ref und mir stellen sich immer mal wieder einige (vermutlich auch dumme) Fragen. Weil ich es ein bisschen doof finde, das Forum jedes mal mit neuen Threads vollzuspammen, dachte ich mir ich erstelle eine Art persönlichen Sammelthread den ich dann regelmäßig aktualisiere (Hoffentlich immer seltener werdend mit der Zeit ).
Aaalso:
1. Wenn der Ausbilder einem ne Akte mitgibt die noch nicht Spruchreif ist (aus meiner Sicht) was schreibt man dann genau? Ein Urteil geht ja nicht, aber ein Beschluss passt auch nicht. Schreibt man dann ein Gutachten? Oder eine Relation auf Basis des gegebenen Sachstandes? Bin da etwas hilflos.
2. Der Rechtsstreit den ich bearbeite wurde laut Aktenlage vom unzuständigen Gericht auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen. Muss man auf sowas im Urteil noch eingehen? Ich hätte es jetzt im Tatbestand in der Prozessgeschichte I (Vor den Anträgen) erwähnt, frage mich aber, ob ich darauf auch in den Entscheidungsgründen im Rahmen der Zulässigkeit noch näher eingehen muss?! Oder reicht der Standardsatz "Die zulässige Klage ist begründet, denn..." ?
Zuletzt noch etwas materiell rechtliches:
Ist ein Fehlverhalten der Pächterin eines Fast Food Restaurants, das diese auf eigene Rechnung und im eigenen Namen betreibt (Sicherungspflichten sind ihr vertraglich übertragen) im Rahmen des Mitverschuldens zu Berücksichtigen, wenn aufgrund dieses Fehlers ein Gast das Eigentum der Restaurantkette beschädigt?
Meines Erachtens scheiden §§ 178 und 831 damit aus, habe allerdings das Gefühl, dass mein Ausbilder von einem Mitverschulden ausgeht.
Danke schonmal
Ich bin jetzt seit etwas mehr als einem Monat im Ref und mir stellen sich immer mal wieder einige (vermutlich auch dumme) Fragen. Weil ich es ein bisschen doof finde, das Forum jedes mal mit neuen Threads vollzuspammen, dachte ich mir ich erstelle eine Art persönlichen Sammelthread den ich dann regelmäßig aktualisiere (Hoffentlich immer seltener werdend mit der Zeit ).
Aaalso:
1. Wenn der Ausbilder einem ne Akte mitgibt die noch nicht Spruchreif ist (aus meiner Sicht) was schreibt man dann genau? Ein Urteil geht ja nicht, aber ein Beschluss passt auch nicht. Schreibt man dann ein Gutachten? Oder eine Relation auf Basis des gegebenen Sachstandes? Bin da etwas hilflos.
2. Der Rechtsstreit den ich bearbeite wurde laut Aktenlage vom unzuständigen Gericht auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht verwiesen. Muss man auf sowas im Urteil noch eingehen? Ich hätte es jetzt im Tatbestand in der Prozessgeschichte I (Vor den Anträgen) erwähnt, frage mich aber, ob ich darauf auch in den Entscheidungsgründen im Rahmen der Zulässigkeit noch näher eingehen muss?! Oder reicht der Standardsatz "Die zulässige Klage ist begründet, denn..." ?
Zuletzt noch etwas materiell rechtliches:
Ist ein Fehlverhalten der Pächterin eines Fast Food Restaurants, das diese auf eigene Rechnung und im eigenen Namen betreibt (Sicherungspflichten sind ihr vertraglich übertragen) im Rahmen des Mitverschuldens zu Berücksichtigen, wenn aufgrund dieses Fehlers ein Gast das Eigentum der Restaurantkette beschädigt?
Meines Erachtens scheiden §§ 178 und 831 damit aus, habe allerdings das Gefühl, dass mein Ausbilder von einem Mitverschulden ausgeht.
Danke schonmal
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Ich schieß gleich noch eine hinterher:
Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?
Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?
Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?
Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?
Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Zu 1.: Relationsgutachten mit Entscheidungsvorschlag (z.B. Beweisbeschluss).
Zu 2.: Das wird im Tatbestand in der Prozessgeschichte ganz am Ende dargestellt. In den Entscheidungsgründen kann man dazu in der Zulässigkeit einen Satz verlieren hinsichtlich der Zuständigkeit aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, insbesondere wenn die Bindungswirkung problematisch erscheint.
Zu 2.: Das wird im Tatbestand in der Prozessgeschichte ganz am Ende dargestellt. In den Entscheidungsgründen kann man dazu in der Zulässigkeit einen Satz verlieren hinsichtlich der Zuständigkeit aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, insbesondere wenn die Bindungswirkung problematisch erscheint.
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.AlicImWunderland hat geschrieben:Ich schieß gleich noch eine hinterher:
Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?
Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?
Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
In deinem Fall also nur 280 BGB.
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Zu beachten ist dass die Haftung nach 7 stvg auch nicht unmittelbar mit Motor aus erlischt, es kommt auf die Einzelheiten des konkreten Falles an. Abgestellt wird darauf ob die Betriebsgefahr noch nachwirkt.
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Wieso passt kein Beschluss? Meistens passt dann ja ein Beweisbeschluss. Ansonsten würde ich den Ausbilder fragen, was er dann möchte. Manche wollen eine Relation, andere ein einschichtiges Votum und wieder andere geben sich bereits mit dem Beweisbeschluss zufrieden.AlicImWunderland hat geschrieben: 1. Wenn der Ausbilder einem ne Akte mitgibt die noch nicht Spruchreif ist (aus meiner Sicht) was schreibt man dann genau? Ein Urteil geht ja nicht, aber ein Beschluss passt auch nicht.
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
sai hat geschrieben:Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.AlicImWunderland hat geschrieben:Ich schieß gleich noch eine hinterher:
Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?
Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?
Nur um sicher zu gehen, dass ich das verstanden habe.
In deinem Fall also nur 280 BGB.
Ganz sicher? Ich könnte schwören, dass unser AG Leiter etwas anderes gesagt hat. Es kann also keinen Fall geben in dem man einen Anspruch prüft, der NICHT durchgeht?
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Wenn man die Klage abweist, muss man natürlich alle Anspruchsgrundlagen anprüfen und verneinen. Wenn man der Klage stattgibt, ist grds. nur eine der Anspruchsgrundlagen, die durchgeht, entscheidungserheblich, alles andere ist unnötige Schreibarbeit. Gelegenheitlich bietet es sich allerdings an, mit einer kurzen "Zwar... aber..."-Konstruktion zu arbeiten, insbesondere, wenn es vielleicht ein Streitthema war, ob z. B. § 7 StVG oder ein vertraglicher Anspruch eingreift und man "nur" § 823 Abs. 1 BGB bejaht.AlicImWunderland hat geschrieben:
Ganz sicher? Ich könnte schwören, dass unser AG Leiter etwas anderes gesagt hat. Es kann also keinen Fall geben in dem man einen Anspruch prüft, der NICHT durchgeht?
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Prüfen ja, aber das kommt doch auch bei Klageabweisung nicht in die Entscheidungsgründe?!
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Natürlich. Woher soll denn der Kläger sonst wissen, ob das Gericht diese Anspruchsgrundlage gesehen und verneint hat?
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Doch, natürlich!Mimis hat geschrieben:Prüfen ja, aber das kommt doch auch bei Klageabweisung nicht in die Entscheidungsgründe?!
Der grundlegende Gedanke, der bei einer stattgebenden Entscheidung in den Entscheidungsgründen darzulegen ist, ist: Der Kläger gewinnt und der Beklagte verliert, weil alle Voraussetzungen einer das Klagebegehren tragenden Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Und bei einer abweisenden Entscheidung umgekehrt: Der Kläger verliert und der Beklagte gewinnt, weil keine einzige Anspruchsgrundlage vollständig erfüllt ist bzw. allen Anspruchsgrundlagen entsprechende Gegenrechte des Beklagten entgegenstehen.
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Es reicht doch aber, jeweils das nicht erfüllte Tatbestandsmerkmal anzusprechen und den Anspruch damit abzuhandeln?
Mein Richter sollte mir auch mal ein Urteil zum Schreiben geben
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Ja, denn darauf beruht die Abweisung der Klage bzw. des Anspruchs.Mimis hat geschrieben:Es reicht doch aber, jeweils das nicht erfüllte Tatbestandsmerkmal anzusprechen und den Anspruch damit abzuhandeln?
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Das natürlich. Wenn der Anspruch z. B. jedenfalls verjährt ist, kann offenbleiben, ob er überhaupt bestand. Das ist dann nicht mehr entscheidungserheblich. Aber trotzdem müssen bei einer Abweisung alle denkbaren Anspruchsgrundlagen so abgehandelt werden.Mimis hat geschrieben:Es reicht doch aber, jeweils das nicht erfüllte Tatbestandsmerkmal anzusprechen und den Anspruch damit abzuhandeln?
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Re: Ein bunter Korb voll Fragen zur Zivilstation
Ganz sicher. Was nicht trägt ist nicht entscheidungserheblich, wenn es tragende Anspruchsgrundlagen gibt. Das heißt aber natürlich nicht, dass es in der Praxis von manchen nicht anders gemacht wird.AlicImWunderland hat geschrieben:sai hat geschrieben:Nein. Du greifst nur den Anspruch auf, der durchgeht. Bei mehreren nur den einfachsten.AlicImWunderland hat geschrieben:Ich schieß gleich noch eine hinterher:
Wenn mehrere Ansprüche in Betracht kommen (also z.b. bei nem Autounfall eines Zulieferers mit dem Firmenwagen des Auftraggebers: §§ 7 StVG, 823, 280 BGB) greift man sich immer den Anspruch heraus, der für den Kläger am einfachsten zu beweisen ist (Also hier Anspruchsreihenfolge: 7 StVG (Verschuldensunabhängig), 280 (Vermutetes Verschulden), 823 (Verschulden vom Kläger zu beweisen) und wenn dieser direkt durchgeht, schreibt man in den Entscheidungsgründen NICHTS mehr zu den anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen oder?
Nehmen wir jetzt mal beim Beispiel oben an, das Auto hätte mit Motor aus am Straßenrand geparkt: Dann muss man §7 StVG zuerst ansprechen und verneinen, dann §280 bejahen (Wenns der Fall hergibt) aber 823 wieder gar nicht ansprechen oder?
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