Liebes Forum!
Dieser Thread richtet sich insbesondere an Referendare aus NRW, aber ich bin für alle Antworten dankbar...
Ich bin in der Anwaltsstation und habe vor, gemäß § 31 Abs. 2 JAG NRW meine Entlassung aus dem Referendardienst zu beantragen und mich nach 6 Monaten wieder einstellen zu lassen.
Meine Frage: Wird man, wenn die Entlassung genau vor dem Klausurmonat erfolgt, direkt für den ersten Monat nach der Wiedereinstellung zu den Klausuren geladen?
Bsp.: Ich werde zum Ende des Monats Januar 2017 entlassen und beantrage die Wiedereinstellung zum Monat August 2017 (frühest möglicher Wiedereinstellungstermin, vgl. § 31 Abs. 2 S. 2 JAG NRW). Schreibe ich die Klausuren dann auch direkt im August 2017?
Grüße
Schreibtermin nach Unterbrechung d. Refs nach §31 II JAG NRW
Moderator: Verwaltung
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Schreibtermin nach Unterbrechung d. Refs nach §31 II JAG NRW
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