Wie viel Zeit darf zwischen 1. Staatsexamen und Ref. liegen?

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OJ1988
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Re: Wie viel Zeit darf zwischen 1. Staatsexamen und Ref. lie

Beitrag von OJ1988 »

Da die Norm nicht zwingend formuliert ist ("wichtiger Grund" auf Tatbestands-, "soll" auf Rechtsfolgenseite) und Art. 12 GG bekanntlich einen Schrankenvorbehalt enthält, dürften sich auf abstrakter Ebene keine Probleme mit der Verfassungsmäßigkeit ergeben.
Honigkuchenpferd
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Re: Wie viel Zeit darf zwischen 1. Staatsexamen und Ref. lie

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Justitian hat geschrieben:Ich verstehe auch nicht, warum man sich in Bayern innerhalb von 3 Jahre nach dem 2. Examen bei der Justiz bewerben muss. Wenn man auf die Neutralität abstellt müsste es zumindest eine Ausnahme für wissenschaftlich Tätige geben. Auf der anderen Seite wird es sogar positiv berücksichtigt, wenn man zuvor als Anwalt tätig war.
Diese bayerische Besonderheit, wonach "regelmäßig" nicht mehr als drei Jahre seit der mündlichen Prüfung des 2. Staatsexamens zurückliegen dürfen, ist meines Wissens gesetzlich nirgendwo verankert. Im Lichte des Art. 33 II GG stellt das auch in der Realität keine zwingende Schranke dar (deswegen auch "regelmäßig").
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Gelöschter Nutzer

Re: Wie viel Zeit darf zwischen 1. Staatsexamen und Ref. lie

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Ich verstehe auch nicht, warum man sich in Bayern innerhalb von 3 Jahre nach dem 2. Examen bei der Justiz bewerben muss. Wenn man auf die Neutralität abstellt müsste es zumindest eine Ausnahme für wissenschaftlich Tätige geben. Auf der anderen Seite wird es sogar positiv berücksichtigt, wenn man zuvor als Anwalt tätig war.
Diese bayerische Besonderheit, wonach "regelmäßig" nicht mehr als drei Jahre seit der mündlichen Prüfung des 2. Staatsexamens zurückliegen dürfen, ist meines Wissens gesetzlich nirgendwo verankert. Im Lichte des Art. 33 II GG stellt das auch in der Realität keine zwingende Schranke dar (deswegen auch "regelmäßig").
Wenn es nirgendwo gesetzlich verankert ist, dann dürfte es angesichts von Art. 33 II, 12 I GG genau genommen doch überhaupt keine (und nicht nur: keine zwingende) Schranke darstellen, oder? ;)
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