Unterhaltsbeihilfe – kein Einkommen, sondern Sozialleistung?

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osterhasedavid
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Unterhaltsbeihilfe – kein Einkommen, sondern Sozialleistung?

Beitrag von osterhasedavid »

Ich bin Referendar und beziehe zur Zeit die Unterhaltsbeihilfe (RLP). Nebenbei erhalte ich seit November aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Anfangs sollte ich knapp 200 Euro bekommen. Nun erhalte ich lediglich nur noch 20 Euro. Begründung: Die Unterhaltsbeihilfe wurde sonstiges Einkommen darstellen und seit mit einer Sozialleistung vergleichbar, wie BaföG. Daher könne mir der Freibetrag von 180 EUR wie bei einem Arbeitnehmer nicht zustehen? Dabei geht es um den § 11b Abs. 3 SGB II. Die behaupten, das Referendariat sei keine Erwerbstätigkeit.
Mir kommt das nicht ganz Koscha vor. Die Unterhaltsbeihilfe ist doch Einkommen. Ich zahle Steuern, erhalte später einen Anspruch auf ALG I usw. Das ist doch keine Sozialhilfe oder sehe ich das falsch?
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Tibor
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Re: Unterhaltsbeihilfe – kein Einkommen, sondern Sozialleist

Beitrag von Tibor »

Der Sinn und Zweck von Abs. 3 spricht dafür, dass der Freibetrag zu gewähren ist. Was sagen denn die Kommentare? Die knüpfen doch sicherlich an einkommensteuerliche Wertungen an, oder?
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osterhasedavid
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Re: Unterhaltsbeihilfe – kein Einkommen, sondern Sozialleist

Beitrag von osterhasedavid »

die Kommentare halten sich bisweilen aus der Sache raus, weil das bisher keine Thematik war.

Das schreibt das Jobcenter:

"Rechtsreferendare erhalten im Vorbereitungsdienst kein Gehalt im eigentlichen Sinne, sondern eine Unterhaltsbeihilfe. Wie schon der Bezeichnung zu entnehmen ist wird hier weniger an eine Gegenleistung für geleistete Arbeit angeknüpft, sondern an eine den Lebensunterhalt sichernde Leistung. So kann sie zum Beispiel aufgrund von Nebeneinkünften gekürzt werden. Sie soll dazu beitragen dass sich Referendare ihrer Ausbildung widmen können und nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Die Unterhaltsbeihilfe ist damit ihrem Charakter nach eher mit einer Ausbildungsförderleistung vergleichbar (wie beispielsweise BAföG, BAB, Ausbildungsgeld, Meister-BAföG etc). All diesen Leistungen ist gemein dass sie nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.S.d. SGB II angesehen werden und demnach keine entsprechenden Freibeträge nach §§ 11 b II S. 1, III SGB II abgesetzt werden.
Der Begriff des Erwerbseinkommens orientiert sich hingegen mehr an Einnahmen, die der Leistungsberechtigte hauptsächlich unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt. Auch wenn es auf den arbeitsrechtlichen Status der Tätigkeit oder die Bezeichnung in einem Vertrag zur Einzelfallbewertung nicht ankommt, so ist der gesetzgeberischen Intention zur Einführung des Erwerbstätigenfreibetrags das klare Ziel zu entnehmen, hiermit ein Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung zu schaffen und den Fortbestand zu sichern. Dieses Ziel kann beim Rechtsreferendariat auch bei Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen von vornherein nicht erzielt werden, da es sich nicht um ein normales Beschäftigungsverhältnis handelt, sondern um einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt im Rahmen der zweistufigen Juristenausbildung".


Thema ist nur:
1. Auch bei Beamtenanwärtern würden die Bezüge gekürzt werden, wenn eine Nebentätigkeit aufgenommen wird.
2. Ausbildungsgeld und BaföG sind steuerfreie Einnahmen, d.h. es müsste auch nicht versteuert werden.
Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare dagegen ist steuerpflichtig und es sind Sozialabgaben, in Form von Arbeitslosengeld und Krankenversicherung abzuführen. Zudem gibt es Verpflichtungen im Referendariat, was bei Sozialleistungen eher fremd ist.
3. Schließlich dürfte es auch in zeitlicher Hinsicht nicht problematisch sein, dass das Ref für einen befristeten Zeitraum besteht .....es gibt schileßlich auch befristete Arbeitsverhältnisse - würde da der Freibetrag nicht anerkannt werden? Ich glaube kaum
4. Aus der Unterhaltsbeihilfe entspringt schließlich ein Anspruch auf ALG I....einen solchen Anspruch kann es nur aus einem Arbeitsverhältnis geben - nicht aber aus einer Sozialleistung wie dem Ausbildungsgeld nach SGB III.
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Tibor
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Re: Unterhaltsbeihilfe – kein Einkommen, sondern Sozialleist

Beitrag von Tibor »

Na dann hast du den Widerspruch doch schon fertig begründet. Was erwartest du vom Forum? Das wir dir eine Juris-Recherche abnehmen?
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