Hallo zusammen,
die Frage kam ja schon ein paar Mal, aber vielleicht hat jemand aktuelle Erfahrungsberichte...
Ich bin am überlegen meine Anwaltsstation in einer Großkanzlei abzuleisten. Hatte mir eine solche schon während eines Praktikums angeschaut und fand es ganz nett (eben spaßige Werbeveranstaltung mit netten Leuten), bin mir aber auch nach Abschluss meines Studiums zu 99% sicher, dass ich kein Anwalt werden möchte und auch nicht in eine GK will, letzteres insbesondere nicht weil mir die Arbeitszeiten zu lang und das Gehalt nicht wichtig ist. Irgendwie hätte ich aber schon Lust, mir das ganze nochmal im Ref anzusehen. 4 Tage pro Woche GK erscheint mir dann aber wieder sehr viel bei einem verpflichtenden AG-Tag pro Woche, da bleibt ggf. selbst bei vier Monaten Tauchen die Examensvorbereitung auf der Strecke. Für das Examen wäre es daher vielleicht am besten, einen Anwalt zu finden, bei dem man nur zwei Tage die Woche auftauchen muss?
Wie seht ihr das?
Beste Grüße
Anwaltsstation Großkanzlei
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- Lucia2010
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Anwaltsstation Großkanzlei
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Re: Anwaltsstation Großkanzlei
Wenn Du Lust darauf hast, mache es, denn dann ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass Du Spaß in der Station hast und das zahlt sich meiner Erfahrung nach auf verschiedenen Ebenen aus (Verlegenheitslösungen oder gar eine Pseudo-Station wäre doch schlimm).
Die Modalitäten in der GK sind auch recht frei verhandelbar. Außerdem ist ein Modell mit drei Anwesenheitstagen (so dass Zeit für die AG und eine Klausur bleibt) und Tauchphase am Ende jedenfalls nicht unüblich. Damit ist die Examensvorbereitung auch nicht gefährdet.
Die Modalitäten in der GK sind auch recht frei verhandelbar. Außerdem ist ein Modell mit drei Anwesenheitstagen (so dass Zeit für die AG und eine Klausur bleibt) und Tauchphase am Ende jedenfalls nicht unüblich. Damit ist die Examensvorbereitung auch nicht gefährdet.
Die Beurteilung, ein Antrag im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. (BVerfGE 82, 316)