Die Frage ist natürlich was wirklich der bessere Weg ist... Ob ich zB aus dem Gedächtnis die Scheinwaffe unter den § 250 StGB subsumiere und mit halbgaren Argumente versuche die richtige Nummer nach der Rechtsprechung zu treffen oder ob ich nicht doch lieber den Fischer aufschlage und dort die Argumente des BGH abschreibe.Kasimir hat geschrieben: Ja, natürlich gibt es so etwas, aber das betrifft ja auch nicht Grundlagen, die man vorher wiederholt hatte. Wer anfängt, Dinge, die man im ersten Examen wissen musste, im Kommentar nachzuschlagen, verzettelt sich in der Zeit.
Was natürlich doof ist: Man kennt den Streit gar nicht und muss ihn sich erst erarbeiten. Aber ich nutze, besonders im materiellen Strafrecht, eigentlich für jeden Straftatbestand wo es ein Problem gibt den Kommentar. Ich weiß aber natürlich dann mittlerweile auch, was das Ergebnis des Scheinwaffenstreits ist und wo genau ich gucken muss (dass ich halt alle 3 Definitionen des "gefährlichen Werkzeuges" z.B. finde, auch die in § 244 StGB).
Was aber wichtig ist, dass man, vor allem wenn man etwas im Kommentar nicht findet, schnell genug abbricht und sich dann was ausdenkt. Das schlimmste ist, wenn man 20 Minuten im Kommentar liest ohne Ergebnis (bzw. selbst mit Ergebnis ist es schlimm). Von daher die alter Weisheit: Es kommt drauf an.