Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

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VVehnert
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Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von VVehnert »

Hallo,

ich habe in den nächsten Tagen Sitzungsdienst und zwar mit einer Simultanübersetzung.

Spreche ich beim Plädoyer ganz normal oder muss ich Pausen für den Übersetzer machen? :-k Gibt es irgendwelche Tipps, sich da nicht durcheinanderbringen oder ablenken zu lassen, da die Sitzung auch sonst schon nicht einfach wird (5 Stunden Verhandlung sind anberaumt, 3 Verfahren hinzuverbunden und 4 Urteile teilweise unter Auflösung der Gesamtstrafen mit einzubeziehen, dazu natürlich noch Ausführungen zu Bewährung)?

VVehnert
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Schnitte
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Schnitte »

Der Dolmetscher freut sich, wenn er das Plädoyer vorab (entweder am Tag davor oder zu Beginn der Sitzung ausgehändigt) schriftlich bekommt. Er wird natürlich nur das gesprochene Wort übersetzen, nicht das geschriebene, aber es hilft ihm ungemein, das schriftlich vor sich zu haben.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von VVehnert »

Verstehe ich nicht so ganz, das Plädoyer schöpfe ich doch erst aus der Hauptverhandlung?
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Schnitte
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Schnitte »

Hängt halt immer vom Fall ab. Wenn du vorab schon weißt, was du sagen willst, und dir auch Notizen machst, dann freut sich der Übersetzer darüber, wenn er die bekommt. In Fällen, in denen ein extra Termin nur für das Plädoyer abgehalten wird und diese Plädoyers dann vorbereitet und in der Sitzung nur abgelesen werden, ist das natürlich besonders einfach, anders als in Fällen, in denen das Plädoyer dann an Ort und Stelle spontan geschöpft wird, ohne dass du dich auf vorbereitetes Material stützt. In solchen Fällen gilt: Sprechpausen besonders an den Satzenden machen's dem Dolmetscher einfacher - Deutsch hat eine grundlegend andere Wortreihenfolge als viele andere Sprachen, insbesondere neigt das Verb dazu, im Vergleich zu anderen Sprachen sehr spät zu kommen (für die linguistisch Interessierten: V2-Wortreihenfolge, anders als SVO in anderen westeuropäischen Sprachen). Das führt oft dazu, dass die Dolmetscher ewig nichts sagen können, weil sie auf das Verb warten - wenn das dann aber kommt, müssen sie sich sputen, um aufzuholen, ehe der Redner mit dem nächsten Satz anfängt. Wenn man sich dessen bewusst wird, kann man dem Übersetzer das Leben deutlich erleichtern.
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Tobias__21 »

Plädiers runter und fertig. Hab ich schon zig mal so gemacht. Ab und an kannst Du vielleicht eine Pause machen, wenn es Dir passt und Du dich sammeln/kurz überlegen musst. Nach dem Dolmetscher brauchst Du dich nicht zu richten. Du kannst natürlich Blickkontakt halten, wenn es geht, aber richte dich in erster Linie danach, dass Du das Plädoyer unfallfrei über die Bühne kriegst.

Ich habe selbst bei extra Terminen nur für die Plädoyers nichts abgelesen, oder gar Notizen für irgendwen mitgebracht. Warum auch?
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Montag 26. Februar 2018, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von OJ1988 »

Wenn ich der Verteidiger wäre und vom Dolmetscher mitbekäme, dass der Staatsanwalt das Plädoyer schon vor der HV fertig hatte, würde ich dem Gericht aber was husten. Spätestens in der Revisionsbegründung.
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Tobias__21 »

OJ1988 hat geschrieben:Wenn ich der Verteidiger wäre und vom Dolmetscher mitbekäme, dass der Staatsanwalt das Plädoyer schon vor der HV fertig hatte, würde ich dem Gericht aber was husten. Spätestens in der Revisionsbegründung.
Naja, viele Referendare arbeite mit so Muster Vordrucken, wo sie dann handschriftlich die Sachen ergänzen. So heiss wird das jetzt auch wieder nicht gegessen. Was soll das denn im Übrigen für ein Revisionsgrund sein? Der Staatsanwalt kann auch gar nichts sagen, bzw. irgendeinen Blödsinn plädieren. Und mit dem befangenen StA ist das auch so eine Sache, wie wir wissen :)
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von OJ1988 »

Tobias__21 hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Wenn ich der Verteidiger wäre und vom Dolmetscher mitbekäme, dass der Staatsanwalt das Plädoyer schon vor der HV fertig hatte, würde ich dem Gericht aber was husten. Spätestens in der Revisionsbegründung.
Naja, viele Referendare arbeite mit so Muster Vordrucken, wo sie dann handschriftlich die Sachen ergänzen. So heiss wird das jetzt auch wieder nicht gegessen. Was soll das denn im Übrigen für ein Revisionsgrund sein? Der Staatsanwalt kann auch gar nichts sagen, bzw. irgendeinen Blödsinn plädieren. Und mit dem befangenen StA ist das auch so eine Sache, wie wir wissen :)
Wenn man Vordrucke in der Sitzung entsprechend anpasst, dort erst mit Inhalt füllt, ist das ein ganz anderer Fall. Wir sprachen hier von einem fertigen Plädoyer (anderenfalls ergibt eine vorausgehende Übergabe an einen Dolmetscher keinen Sinn). Wenn ein Gericht nicht auf die Ablösung eines befangenen Staatsanwaltes hinwirkt, kann das einen Revisionsgrund i.S.d. § 337 StPO ergeben (fair trial).
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Tobias__21 »

Gut, unter dem Gesichtspunkt, dass der StA mit dem fertigen Plädoyer zum Ausdruck bringt von der Schuld des Angeklagten von vorneherein überzeugt zu sein. Mag sein, dass ma da zu einem relativen Revisionsgrund kommen kann. Beim Richter wäre das auf jeden Fall. Da der StA jedoch eine ganz andere Rolle ausübt (objektivste Behörde der Welt hin oder her) und die Entscheidung letztendlich das Gericht fällt, der Staatsanwalt seinen Schlussvortrag auch völlig fehlerhaft plädieren kann, ohne dass es ein Revisionsgrund wäre (bspw. Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot, etc.), glaube ich nicht, dass ein vorbereitetes Plädoyer tatsächlich einen relativen Revisionsgrund darstellen kann. Ausschließen will ich es aber nicht. Aber das ist ja auch nicht Thema.

Ich stelle es mir auch relativ schwierig vor das Plädoyer vor der HV fertig zu stellen. Allein schon bei der tatsächlichen Würdigung kriegt man da doch Probleme, wenn es sich komplett anders darstellt als nach Aktenlage.

Aber um bei der Sache zu bleiben: Wie gesagt, kümmer dich um dich und dein Plädoyer. Dem Dolmetscher irgendwelche Notizen geben, oder was weiss ich, höre ich zum ersten Mal. Vom Richter kriegt er auch keine Notizen vor der Urteilsbegründung, wäre ja noch schöner. Der übersetzt das eh nicht Wort für Wort, sondern sinngemäß, und wahrscheinlich ist es ihm auch scheißegal, was du da erzählst.
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Schnitte
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Schnitte »

Ich kenn's halt von Verfahren vor dem EuGH. Da werden in der Sitzung nur fertige Plädoyers verlesen, und es gilt es als guter Stil, das vorab den Dolmetschern in die Hand zu drücken. Im Strafrecht mag das anders sein, wobei es ja auch dort durchaus Fälle gibt, wo ein spezieller Sitzungstermin nur für die Plädoyers reserviert ist.
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Tobias__21 »

Schnitte hat geschrieben:Ich kenn's halt von Verfahren vor dem EuGH. Da werden in der Sitzung nur fertige Plädoyers verlesen, und es gilt es als guter Stil, das vorab den Dolmetschern in die Hand zu drücken. Im Strafrecht mag das anders sein, wobei es ja auch dort durchaus Fälle gibt, wo ein spezieller Sitzungstermin nur für die Plädoyers reserviert ist.
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Ara »

OJ1988 hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Wenn ich der Verteidiger wäre und vom Dolmetscher mitbekäme, dass der Staatsanwalt das Plädoyer schon vor der HV fertig hatte, würde ich dem Gericht aber was husten. Spätestens in der Revisionsbegründung.
Naja, viele Referendare arbeite mit so Muster Vordrucken, wo sie dann handschriftlich die Sachen ergänzen. So heiss wird das jetzt auch wieder nicht gegessen. Was soll das denn im Übrigen für ein Revisionsgrund sein? Der Staatsanwalt kann auch gar nichts sagen, bzw. irgendeinen Blödsinn plädieren. Und mit dem befangenen StA ist das auch so eine Sache, wie wir wissen :)
Wenn man Vordrucke in der Sitzung entsprechend anpasst, dort erst mit Inhalt füllt, ist das ein ganz anderer Fall. Wir sprachen hier von einem fertigen Plädoyer (anderenfalls ergibt eine vorausgehende Übergabe an einen Dolmetscher keinen Sinn). Wenn ein Gericht nicht auf die Ablösung eines befangenen Staatsanwaltes hinwirkt, kann das einen Revisionsgrund i.S.d. § 337 StPO ergeben (fair trial).
Überzeugt mich nicht... Warum sollte der Fair Trial-Grundsatz berührt werden (der ja sogar das gesamte Verfahren betreffen muss), wenn nach der Beweisaufnahme und sogar nach den Schlussvorträgen das Gericht nicht auf die Ablösung hinwirkt? Was soll der neue Staatsanwalt denn noch mache? Neuer Schlussvortrag? Die Staatsanwaltschaft ist nicht zum Plädoyer durch die StPO verpflichtet (Nur durch die RistBV). Insbesondere wäre ein neuer Staatsanwalt nicht bei der Beweisaufnahme dabei gewesen. Von daher sehe ich keine Pflicht des Gerichtes dazu, wenn sich die Befangenheit der StA erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme zeigt.

Davon ab: Wenn sogar das Gericht schon Urteilsentwürfe nach (tatsächlich aber schon etwas älterer) BGH-Rechtsprechung (BGHSt 11, 74) in der laufenden Hauptverhandlung entwerfen darf, dann darf erst recht der Staatsanwalt einen "Schlussvortrags-Entwurf" haben.
Schnitte hat geschrieben:Ich kenn's halt von Verfahren vor dem EuGH. Da werden in der Sitzung nur fertige Plädoyers verlesen, und es gilt es als guter Stil, das vorab den Dolmetschern in die Hand zu drücken. Im Strafrecht mag das anders sein, wobei es ja auch dort durchaus Fälle gibt, wo ein spezieller Sitzungstermin nur für die Plädoyers reserviert ist.
Absolut unüblich im Strafrecht. Würde als Verteidiger auch intervenieren in der Situation. Sind die EuGH-Plädoyers nicht eher wie BGH-Plädoyers? Diese unterscheiden sich ja erheblich vom normalen Plädoyer in den Tatsacheninstanzen.

Zum Topic: Ganz normal sprechen. Wenn der Dolmetscher seinen Beruf kann, dann kann er sehr viel aufholen. Wenn er seinen Beruf nicht kann, übersetzt er eh nur was er will. Wenn du merkst, dass der Dolmetscher in deinen Sprechpausen nicht auch irgendwann zu ner Pause kommt, dann kannst du freundlicherweise 1-2 Sekunden länger warten. Was nett und üblich ist: Vor der Anklageverlesung dem Dolmetscher ein Exemplar der Anklage zu geben (machen meist aber die Richter schon).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
OJ1988
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von OJ1988 »

Ara hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Wenn ich der Verteidiger wäre und vom Dolmetscher mitbekäme, dass der Staatsanwalt das Plädoyer schon vor der HV fertig hatte, würde ich dem Gericht aber was husten. Spätestens in der Revisionsbegründung.
Naja, viele Referendare arbeite mit so Muster Vordrucken, wo sie dann handschriftlich die Sachen ergänzen. So heiss wird das jetzt auch wieder nicht gegessen. Was soll das denn im Übrigen für ein Revisionsgrund sein? Der Staatsanwalt kann auch gar nichts sagen, bzw. irgendeinen Blödsinn plädieren. Und mit dem befangenen StA ist das auch so eine Sache, wie wir wissen :)
Wenn man Vordrucke in der Sitzung entsprechend anpasst, dort erst mit Inhalt füllt, ist das ein ganz anderer Fall. Wir sprachen hier von einem fertigen Plädoyer (anderenfalls ergibt eine vorausgehende Übergabe an einen Dolmetscher keinen Sinn). Wenn ein Gericht nicht auf die Ablösung eines befangenen Staatsanwaltes hinwirkt, kann das einen Revisionsgrund i.S.d. § 337 StPO ergeben (fair trial).
Überzeugt mich nicht... Warum sollte der Fair Trial-Grundsatz berührt werden (der ja sogar das gesamte Verfahren betreffen muss), wenn nach der Beweisaufnahme und sogar nach den Schlussvorträgen das Gericht nicht auf die Ablösung hinwirkt? Was soll der neue Staatsanwalt denn noch mache? Neuer Schlussvortrag? Die Staatsanwaltschaft ist nicht zum Plädoyer durch die StPO verpflichtet (Nur durch die RistBV). Insbesondere wäre ein neuer Staatsanwalt nicht bei der Beweisaufnahme dabei gewesen. Von daher sehe ich keine Pflicht des Gerichtes dazu, wenn sich die Befangenheit der StA erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme zeigt.

Davon ab: Wenn sogar das Gericht schon Urteilsentwürfe nach (tatsächlich aber schon etwas älterer) BGH-Rechtsprechung (BGHSt 11, 74) in der laufenden Hauptverhandlung entwerfen darf, dann darf erst recht der Staatsanwalt einen "Schlussvortrags-Entwurf" haben.
Schnitte hat geschrieben:Ich kenn's halt von Verfahren vor dem EuGH. Da werden in der Sitzung nur fertige Plädoyers verlesen, und es gilt es als guter Stil, das vorab den Dolmetschern in die Hand zu drücken. Im Strafrecht mag das anders sein, wobei es ja auch dort durchaus Fälle gibt, wo ein spezieller Sitzungstermin nur für die Plädoyers reserviert ist.
Absolut unüblich im Strafrecht. Würde als Verteidiger auch intervenieren in der Situation. Sind die EuGH-Plädoyers nicht eher wie BGH-Plädoyers? Diese unterscheiden sich ja erheblich vom normalen Plädoyer in den Tatsacheninstanzen.

Zum Topic: Ganz normal sprechen. Wenn der Dolmetscher seinen Beruf kann, dann kann er sehr viel aufholen. Wenn er seinen Beruf nicht kann, übersetzt er eh nur was er will. Wenn du merkst, dass der Dolmetscher in deinen Sprechpausen nicht auch irgendwann zu ner Pause kommt, dann kannst du freundlicherweise 1-2 Sekunden länger warten. Was nett und üblich ist: Vor der Anklageverlesung dem Dolmetscher ein Exemplar der Anklage zu geben (machen meist aber die Richter schon).
Es geht darum, dass die Verhandlungsleitung des Gerichts nicht "fair" ist, wenn dieses bei einem erkennbar befangenen Staatsanwalt nicht auf dessen Ablösung hinwirkt. Es ist ja durchaus vorstellbar, dass ein unbefangener Staatsanwalt in der Hauptverhandlung noch Tatsachen ans Licht bringt, die dem Angeklagten günstig sind (Fragen an Belastungszeugen, die dem Gericht nicht einfallen o.ä.). Das ist ein gängiger Topos im Schrifttum (s. etwa BeckOK-Cirener, § 22 Rn. 34 ff.), überrascht mich, dass das hier so viel Widerspruch erntet.
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Ara
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Ara »

OJ1988 hat geschrieben: Es geht darum, dass die Verhandlungsleitung des Gerichts nicht "fair" ist, wenn dieses bei einem erkennbar befangenen Staatsanwalt nicht auf dessen Ablösung hinwirkt. Es ist ja durchaus vorstellbar, dass ein unbefangener Staatsanwalt in der Hauptverhandlung noch Tatsachen ans Licht bringt, die dem Angeklagten günstig sind (Fragen an Belastungszeugen, die dem Gericht nicht einfallen o.ä.). Das ist ein gängiger Topos im Schrifttum (s. etwa BeckOK-Cirener, § 22 Rn. 34 ff.), überrascht mich, dass das hier so viel Widerspruch erntet.
Ja, das habe ich schon verstanden. Aber wir reden hier ja von einem Zeitpunkt, wo die Beweisaufnahme schon geschlossen ist. Das ist ja eine Sonderkonstellation. Es steht nur noch das Schlussplädoyer aus, welches aber grundsätzlich freiwillig ist. Ich tue mich schwer damit, hier tatsächlich bei dem Gericht einen Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz zu erkennen, wenn doch ein neuer Staatsanwalt lediglich noch einmal das Plädoyer wiederholen könnte (zu einer Beweisaufnahme, an die er selbst nicht teilgenommen hatte). Vor allem da ja der "Fair Trial"-Grundsatz nicht für einzelne Prozesshandlungen/Abschnitte gilt, sondern so stark sein muss, dass er das gesamte Verfahren unfair erscheinen lässt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Simultanübersetzer beim Sitzungsdienst

Beitrag von Tobias__21 »

Gut, man könnte den Fall auch so bilden, dass der StA direkt nach Aufruf der Sache dem Dolmetscher sein Plädoyer in die Hand drückt, der Richter das spitz kriegt und nichts unternimmt. Dann würde die Befürchtung bestehen, dass der StA der HV nicht objektiv folgt, sondern eine vorgefertigte Meinung hat.
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