Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, eine etwas pauschale Frage, dennoch erhoffe ich mir die eine oder andere Erkenntnis.

Bislang war in Klausuren der Tatbestand eine meine größten Schwächen. Weniger, weil ich Aufbau oder Sprache nicht beherrsche, sondern mehr, weil mir konsequent gesagt wird, ich solle Details nicht auslassen bzw. nicht lediglich auf Anlagen o.Ä. verweisen.

Deshalb meine Frage: Wie haltet ihr es damit? Ich bekomme nämlich zunehmend den Eindruck, dass man nach Möglichkeit wirklich jedes Detail, das auch nur ansatzweise entscheidungserheblich ist, ausdrücklich im TB nennen sollte. Auch wenn Verweisungen laut Gesetz zulässig sind (damit meine ich nicht die "pauschale Verweisung" am Ende des TB, die hier in Klausuren unzulässig ist), scheint dies den Korrektoren meist nicht zu genügen.

Bsp. aus einer eBay-Klausur:

- Parteien streiten (rechtlich) u.a. über die eBay-AGB, die als Anlage vorliegen. Auf diese habe ich sodann verwiesen, auf eine Wiedergabe über 1-2 Sätze hinaus aber verzichtet (wurde angestrichen)
- Bekl. hat Kl. negativ bewertet. Habe dies nur so (grob) wiedergegeben und i.Ü. verwiesen (angestrichen)

Es kommt mir weniger auf diese konkreten Beispiele an. Ebenso wenig helfen mir Allgemeinplätze ("natürlich hättest du das wiedergeben müssen, ist schließlich entscheidungserheblich") weiter. Hilfreich wären dagegen eher grobe, klausurtaugliche Leitlinien bzw. Erfahrungswerte, die über "lies mal § 313 ZPO"/"lies mal ein Lehrbuch" hinausgehen. Momentan sträube ich mich noch ein bisschen dagegen, jeden Quatsch aus dem Aktenauszug wörtlich wiederzugeben, wenn eine Verweisung auch möglich wäre.

Oder ist es nach eurer Klausurerfahrung zu empfehlen, im Zweifel lieber jeden einzelnen Satz abzupinseln, sofern er nicht evident unerheblich ist (dann Verweisung)?
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Tibor
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Re: Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?

Beitrag von Tibor »

Ich hab den Tatbestand immer zuletzt geschrieben, dann ergab „die Uhr“, wie umfangreich es wird. Also immer erst Skizze, dann Gutachten/Entscheidungsgründe etc und zuletzt den Tatbestand bzw Sachverhalt. Nichts ist ärgerlicher, als einen schönen Tatbestand am Anfang der Klausur zu haben und in den wichtigen Teilen der Gründe nur noch in Stichpunkten arbeiten zu können. Für die Form (hübsches Deckblatt) hab ich aber das Rubrum und den Tenor aber immer ganz vorgezogen.
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Kroate
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Re: Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?

Beitrag von Kroate »

In allen Punkten Zustimmung. So habe ich das auch gehandhabt.

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Gelöschter Nutzer

Re: Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bislang war die Zeit (im Zivilrecht) bei mir tatsächlich noch kein Problem. Hatte häufig 30-60 Minuten übrig, trotz unkonzentrierter Arbeitsweise.

Trotzdem (erste ~10 Klausuren) immer recht ordentlich, nie durchgefallen oder so.

Mag aber auch daran liegen, dass die Klausuren recht einfach sind...
gobot
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Re: Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?

Beitrag von gobot »

Als Prüfer im 2. Examen und Leiter einer Referendar-AG mal meine persönliche Einschätzung:

- Natürlich sollte der Tatbestand an sich möglichst vollständig den entscheidungserheblichen Sachverhalt wiedergeben. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass der Tatbestand nach dem Tenor der Teil der Klausur ist, den der Prüfer als erster liest (Stichwort: erster Eindruck).

- Mit einem vollständigen und richtigem Tatbestand kann man allerdings nicht viele Punkte gewinnen, das wird eher als "Normalfall" vorausgesetzt. Gerade wenn nur bestimmte entscheidungserhebliche Details im Tatbestand fehlen, ist dies für die Bewertung nicht allzu gravierend. Es kann sich daher lohnen, sich in der Klausur hier lieber etwas kürzer zu fassen, wenn dann mehr Zeit für die Entscheidungsgründe bleibt (die dann aber auch genutzt werden muss!). Bei AGB-Klauseln oder z.B. eBay-Bewertungen macht es schon Sinn, diese im Wortlaut wiederzugeben, wenn der Wortlaut für den Fall streitentscheidend ist und sie nur aus 2-3 Sätzen bestehen; ansonsten ist eine Verweisung auf eine Anlage in Ordnung und jedenfalls besser als die Klauseln gar nicht zu erwähnen.

- Viel wichtiger für die Bewertung als die Länge und Vollständigkeit des Tatbestands ist m.E. die Richtigkeit, d.h. die richtige Differenzierung zwischen Unstreitigem/Streitigem, Rechtsansichten und streitigen Tatsachenbehauptungen. Hier passieren häufig Fehler, die sich dann (gerade am Anfang der Klausur) auch negativ niederschlagen. Es lohnt sich also dabei, genau zu arbeiten, zumal präzises Herausarbeiten in diesem Bereich auch für die spätere Klausurlösung relevant ist. Wenn man sich schon beim Schreiben des Tatbestands bewusst wird, dass eine bestimmte Behauptung gar nicht bestritten wird, braucht man später auch keine Beweiswürdigung hierzu schreiben. In der Regel würde ich empfehlen, im Tatbestand gerade bei der Darstellung der Rechtsansichten zu kürzen.

- Ob man den Tatbestand zu Beginn oder erst am Ende formuliert ist sicher Geschmackssache; hier gibt es keine Patentlösung. Ich habe es damals so gemacht, dass ich nach dem genauen Lesen der Klausur gleich den Tatbestand geschrieben habe. Dadurch hatte ich schon einige Seiten geschrieben, den Sachverhalt präzise erfasst und konnte mich etwas entspannter an die genaue Erarbeitung der Lösung machen. Wenn man den Tatbestand am Ende schreibt und die Lösung fertig ist, hat das natürlich den Vorteil, das man genau weiß, welcher Teil vom Sachverhalt wirklich entscheidungserheblich ist.
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