In welchen Punkten stimmen sich Anklage und Urteil überein?

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jurapeasant
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In welchen Punkten stimmen sich Anklage und Urteil überein?

Beitrag von jurapeasant »

Moin,

zwecks Wissensknüpfung und Lernersparnis:

Welche Teile einer Anklageschrift entsprechen dem Strafurteil?

- Ist das Konkretum eins zu eins vergleichbar mit den Feststellungen des Urteils?
- Das Abstraktum findet sich wohl nicht. Vielleicht als Teil der rechtlichen Würdigung, zu der ich auch noch eine Frage hätte (s.u.)
- "strafbar als" =^ den angewendeten Vorschriften
- wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (meist erlassen) =^ Beweiswürdigung
- Anträge = Verurteilung

Zusatzfrage: Wie umfassend muss man die rechtliche Würdigung des Urteils machen? Urteilsstil ist klar. Probleme habe ich mit den unproblematischen Tatbestandsmerkmalen. Dass man die nicht mit der Definition nennt (zB bewegliche Sache = vom Ort entfernbar etc.) erschließt sich mir. Aber sollte man "bewegliche Sache" also als Teil des "Abstraktum" bzw. der Norm überhaupt erwähnen oder immer nur die wirklich relevanten TBM ansprechen, dann aber auch definieren und subsumieren?
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thh
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Re: In welchen Punkten stimmen sich Anklage und Urteil übere

Beitrag von thh »

jurapeasant hat geschrieben:Welche Teile einer Anklageschrift entsprechen dem Strafurteil?
Das Rubrum dem Rubrum, die Würdigung als "strafbar als ..." den angewendeten Vorschriften, und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen den Urteilsgründen, denen es auch im Aufbau ähnelt (zur Person, zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung, zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumessung und Maßregeln).
jurapeasant hat geschrieben:- Ist das Konkretum eins zu eins vergleichbar mit den Feststellungen des Urteils?
Nein. Die Feststellungen gehen darüber regelmäßig hinaus. Sie lassen sich daher besser mit dem Sachverhalt aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vergleichen.
jurapeasant hat geschrieben:- Das Abstraktum findet sich wohl nicht.
Nein.
jurapeasant hat geschrieben:- "strafbar als" =^ den angewendeten Vorschriften
Ja.
jurapeasant hat geschrieben:- wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (meist erlassen) =^ Beweiswürdigung
Nein, die Beweiswürdigung ist nur ein Teil des wesentlichen Ergebnisses, wie sie auch nur ein Teil der Urteilsgründe ist. Das wesentliche Ergebnis enthält - jeweils nur soweit veranlasst - auch Ausführungen zur Person (wie die Urteilsgründe), eine Darstellung des Sachverhalts über das minimierte Konkretum hinaus (wie die Urteilsgründe), ggf. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (wie die Urteilsgründe) und in Ausnahmefällen auch Hinweise zur Strafzumessung und zu Maßregeln.
jurapeasant hat geschrieben:- Anträge = Verurteilung
Nicht wirklich; die Anträge sind ja auf die Eröffnung des Hauptverfahrens gerichtet.
jurapeasant hat geschrieben:Zusatzfrage: Wie umfassend muss man die rechtliche Würdigung des Urteils machen?
Das hängt davon ab, was - rechtlich - problematisch ist. Ein einfach gelagerter Sachverhalt wie ein einfacher Diebstahl oder eine Körperverletzung ist durchaus mit einer Subsumtion in einem Satz abgedeckt.
jurapeasant
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Re: In welchen Punkten stimmen sich Anklage und Urteil übere

Beitrag von jurapeasant »

Allerbesten dank schonmal für die Antwort.

Ich hätte ein paar Anschlussfragen:

1) Im Konkretum werden numerisch die prozessualen Taten chronologisch abgehandelt. Beim Abstraktum hingegen werden alle selbstständigen Handlungen (=Tatmehrheit) aufgeführt. Wie würde man aber Tatmehrheit innerhalb einer prozessualen Tat im Konkretum formulieren? Beispiel: Kioskdieb A zerkratzt den vor dem Kiosk parkenden Porsche des P aus Neid. Danach betritt er den Kiosk und stiehlt 4 Stangen Zigaretten zu einem Wert von 100€. Würde man hier formulieren: Am xy um xy zerkratze der Angeschuldigte den Porsche des Geschädigten P. Danach betrat er den Kiosk und..." Wird also der Tathergang einschließlich der Taten in Tatmehrheit chronologisch unter der selben Ziffer abgehandelt?

2) zum "strafbar als" in Baden-Württemberg

a) anders als in anderen Bundesländern reicht wohl nicht die einfache Aussage Strafbar als Verbrechen und Vergehen gem. [Paragraphenkette] sondern die Strafbarkeit jeder selbstständigen Handlung des Abstraktums ist hier mit der Normüberschrift aufzuführen? Also nicht "strafbar als Vergehen nach § 223 I ..." sondern "strafbar als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 I". Und werden die Delikte bei mehreren selbstständigen Taten dann einfach aneinandergehängt von § 1 - 300 StGB chronologisch aufwärts?

b) enstpräche die BW-Formulierung unter a) mit Nennung der Normüberschrift dem Verurteilungstenor im Strafurteil? (Lernerleichertung).

3) "strafbar als" Formulierung hinsichtlich zweiter Angeschuldigter? "Strafbar als, für den Angeschuldigen A / hinsichtlich des Angeschuldigten A, Totschlag gem..., für den Angeschuldigen B, Beleidigung gem. § 185 I...

Ich habe all diese Fragen versucht mit dem Kaiserskript zu beantworten, das aber nichts dazu schreibt.
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Re: In welchen Punkten stimmen sich Anklage und Urteil übere

Beitrag von Dike »

Müsste es im Urteil dann nicht Angeklagter anstatt Angeschuldigter heißen? :-k
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thh
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Re: In welchen Punkten stimmen sich Anklage und Urteil übere

Beitrag von thh »

jurapeasant hat geschrieben:1) Im Konkretum werden numerisch die prozessualen Taten chronologisch abgehandelt. Beim Abstraktum hingegen werden alle selbstständigen Handlungen (=Tatmehrheit) aufgeführt. Wie würde man aber Tatmehrheit innerhalb einer prozessualen Tat im Konkretum formulieren? Beispiel: Kioskdieb A zerkratzt den vor dem Kiosk parkenden Porsche des P aus Neid. Danach betritt er den Kiosk und stiehlt 4 Stangen Zigaretten zu einem Wert von 100€. Würde man hier formulieren: Am xy um xy zerkratze der Angeschuldigte den Porsche des Geschädigten P. Danach betrat er den Kiosk und..." Wird also der Tathergang einschließlich der Taten in Tatmehrheit chronologisch unter der selben Ziffer abgehandelt?
Sinnvollerweise verwendet man im abstrakten und konkreten Anklagesatz sowie beim "strafbar als" die identische Nummerierung.
jurapeasant hat geschrieben:2) zum "strafbar als" in Baden-Württemberg

a) anders als in anderen Bundesländern reicht wohl nicht die einfache Aussage Strafbar als Verbrechen und Vergehen gem. [Paragraphenkette] sondern die Strafbarkeit jeder selbstständigen Handlung des Abstraktums ist hier mit der Normüberschrift aufzuführen? Also nicht "strafbar als Vergehen nach § 223 I ..." sondern "strafbar als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 I".
Ja.
jurapeasant hat geschrieben:Und werden die Delikte bei mehreren selbstständigen Taten dann einfach aneinandergehängt von § 1 - 300 StGB chronologisch aufwärts?
Es empfiehlt sich auch hier, zu nummerieren.
jurapeasant hat geschrieben: b) enstpräche die BW-Formulierung unter a) mit Nennung der Normüberschrift dem Verurteilungstenor im Strafurteil? (Lernerleichertung).
Im Kern ja.
jurapeasant hat geschrieben:3) "strafbar als" Formulierung hinsichtlich zweiter Angeschuldigter? "Strafbar als, für den Angeschuldigen A / hinsichtlich des Angeschuldigten A, Totschlag gem..., für den Angeschuldigen B, Beleidigung gem. § 185 I...
Zum Beispiel. Oder
"Die Taten sind
für den Angeschuldigten A
1. Verbrechen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
gemäß ... StGB
2. Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls
gemäß ... StGB
für den Angeschuldigten B
2. Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls"
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