Zahlung auf fr. Schuld statt GS-Regress - proz Auswirkungen?

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Zahlung auf fr. Schuld statt GS-Regress - proz Auswirkungen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Folgender Fall:

A leistet als vermeintlicher (Gesamt-)Schuldner Schadensersatz an den Geschädigten X in voller Höhe. Nun verklagt A den B auf Regress wegen einer vermeintlichen Gesamtschuld. Das Gericht (d.h. ich) geht aber davon aus, dass jedenfalls A überhaupt nicht ggü. X verpflichtet war. Dementsprechend sind A und B nicht Gesamtschuldner, ein entsprechender Regressanspruch besteht nicht.

Nach Rspr. käme materiell stattdessen grundsätzlich ein Anspruch A gegen B aus § 812 NLK in Betracht. Hierzu müsste A seine Tilgungsbestimmung nachträglich ändern, was zulässig wäre. Außerdem müsste er entsprechende Tatsachen (Schuldnerstellung des B, Erlöschen des Anspruchs X gegen B usw.) vortragen und ggf. beweisen.


Meine Frage ist aber:

Darf bzw. muss ich darauf hinweisen, § 139 Abs. 2 ZPO? Bzw. handelt es sich bei der "Zahlung auf fremde Schuld" anstelle des gedachten Gesamtschuldnerregresses um einen neuen Streitgegenstand (§ 253 ZPO), sodass ein Hinweis unzulässig wäre?

Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff ist bekannt. Grundsätzlich würde ich auch nicht denken, dass es sich um einen neuen Streitgegenstand handelt. Immerhin sind Antrag und wesentlicher LebensSV identisch. Andererseits meint der BGH, Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht würden zwei Streitgegenstände bilden.

Was meint ihr? Danke!
Antworten