Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

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Moderator: Verwaltung

Eachel
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Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Eachel »

Hallo,

Frage zum Verwaltungsrecht:
Ich habe von meinem Ausbilder den Auftrag bekommen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Laut ihm gibt es da ein größeres Zulässigkeitsproblem, was ich aber nicht nachvollziehen kann. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Es geht darum, dass eine Möbelfirma eine andere Firma damit beauftragt hat eine LED-Videowall auf ihrem Dach zu errichten.

Zu diesem Zweck hat die beauftrage Firma beim zuständigen Bauamt eine Bauvoranfrage gestellt, die negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid hat ebenfalls die beauftrage Firma Widerspruch eingelegt und ihre Argumente vorgetragen.

Formuliert war die Bauvoranfrage folgendermaßen: ".... zeigen wir an, dass wir beauftragt wurden unter der vorgenannten Anschrift eine Werbeanlage auf dem Vordach ihrer Niederlassung (...) zu errichten.
Bevor wir im Auftrag der xyz Firma einen Bauantrag stellen bitten wir vorab um Mitteilung, ob dem Vorhaben bauordnungs/plaungsrechtliche Vorgaben entgegenstehen."

Die beauftrage Firma wurde daraufhin innerhalb aller behördeninternen Dokumente als Bauherr geführt und war demnach auch Adressat des negativen Bauvorbescheids. Die beauftragte Firma hat dann auch selbst Widerspruch eingelegt.

Etwa 4 Monate nach der Bauvoranfrage hat die auftragende Firma noch eine Vollmacht nachgereicht, dass die beauftrage Firma sie innerhalb des laufenden Widerspruchsverfahrens ihre Interessen im eigenen Namen als Bauherr vertreten darf.

Mein Ausbilder meint nun, dass die Bauvoranfrage nichtig sein könnte, weil die beauftrage Firma den Antrag garnicht hätte stellen dürfen, da sie nicht Bauherr sei.
Deswegen sei sie nicht Antragssteller und der gesamte VA nicht an den richtigen Adressaten gerichtet gewesen.

Das kann ich schon nachvollziehen. Allerdings verstehe ich nicht warum das innerhalb seines Arbeitsauftrags (nämlich den Widerspruchsbescheid zu erlassen) relevant sein könnte.
Der Widerspruchsführer ist die beauftrage Firma und diese war auch Adressat der negativen Bauvoranfrage.
Eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG ist m.E. nicht anzunehmen, so dass eigentlich nach Sach und Streitstand zu entscheiden ist oder übersehe ich da etwas?
Er will da wohl riesige Ausführungen in der Zulässigkeit sehen, ich versteh aber nicht warum. Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank im Voraus
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich sehe da überhaupt kein Problem, was aber noch nichts heissen mag :D

§ 14 VwVfG und § 41 I 2 VwVfG. Eine Vorlage der Vollmacht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Behörde hat an den Bevollmächtigten bekanntgegeben (Ermessen), also ist doch alles in Butter. Auch das Widerspruchsverfahren ist Verwaltungsverfahren. Ich wüsste jetzt nicht was da nichtig sein sollte.

Im Übrigen passiert das doch andauernd. Bauvoranfragen und das ganze Gedöhns bis zur Baugenehmigung machen doch meistens Architekten für den Bauherrn.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Ich sehe da (mindestens) ein großes Problem, was aber auch noch nichts heißen mag. Stichwort: u. .a. Sachentscheidungsinteresse. Kann die Nicht-Bauherrin als Vertreterin - so gewollt - ein Widerspruchsverfahren führen über eine negative Bauvoranfrageentscheidung, die sie als Bauherrin ausweist - so ja gerade nicht gewollt -? Kurz: kann ich einen Verwaltungsakt bekommen, den ich für einen anderen beantragt habe?
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Tibor
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tibor »

Tobias__21 hat geschrieben:Die Behörde hat an den Bevollmächtigten bekanntgegeben (Ermessen), also ist doch alles in Butter.
Der Bescheid mag dem empfangsbevollmächtigten Bauunternehmen zugegangen sein, ich lese den Sachverhalt aber so, dass diese auch als Inhaltsadressat des Ablehnungsbescheides geführt wurd ("Die beauftrage Firma wurde daraufhin innerhalb aller behördeninternen Dokumente als Bauherr geführt und war demnach auch Adressat des negativen Bauvorbescheids.").

D.h. der tatsächliche Antragsteller ist noch nicht beschieden worden (sinnvolle Auslegung) bzw. hat noch keinen Antrag gestellt (sinnwidrige Auslegung).
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Tobias__21
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Er schreibt, dass die beauftrage Firma den Antrag gar nich hätte stellen dürfen. Und warum hätte die den Antrag nicht stellen sollen dürfen, wenn sie eine Vollmacht des Bauherrn hat?

Wenn die Behörde jetzt aus Versehen den Bevollmächtigten als Bauherrn führt, dürfte das doch deren Problem sein? Der Bevollmächtigte kann den Bescheid ja nur so verstehen, das dieser eine Ablehnung für seinen Auftraggeber ist (Auslegung).
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Tobias__21
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Mal systematisch rangehen :)

1) Antrag auf Bauvorbescheid. Der dürfte wohl ordnungsgemäß sein, oder seht ihr da Probleme?

2) Negativbescheid: Wenn "Adressat" so zu verstehen ist, dass er an den Bevollmächtigten gerichtet ist, da also "sehr geehrter Herr Bevollmächtigter, hiermit lehnen wir Ihren Antrag ab" steht. Dann geht die Behörde wohl von einem falschen Antragssteller aus und bescheidet diesen, obwohl dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat. Der Bescheid kommt aber über den Bevollmächtigten auch an den wahren Antragssteller (der ja auch einen Antrag gestellt hat). Mir scheint das eine bloße Verwechselung zu sein, da sich inhaltlich ja die "richtigen" Fragen gestellt haben, über die auch entschieden wurde. Die Rechtsfolge dürfte also nicht beeinträchtigt sein. Zu Lasten des Bürgers kann das m.E. nicht gehen. Kann man das nicht irgendwie formlos berichtigen? Muss man es überhaupt berichtigen, wenn alles seinen geregelten Gang gegangen ist und der richtige Antragssteller (über den Bevollmächtigten) Widerspruch eingelegt hat? Die Widerspruchsbehörde kann das doch entscheiden.

Evtl. kann man auch an der Bekanntgabe ansetzen und dazu kommen, dass diese ggü. dem Bauherrn fehlt. Was wäre die Konsequenz? Wohl dass sein Antrag noch nicht beschieden wurde und die Behörde einen inhaltlich gleichen Ablehnungsbescheid nochmals erlassen und dem Bauherrn bekanntgeben müsste. Nur dafür, dass dieser dann erneut Widerspruch einlegt und sich die gleichen Fragen stellen?
Ein Beitragsbescheid, der im Adressfeld anstatt des Beitragsschuldners dessen durch Verschmelzung im Sinne von § 2 Nr. 1 UmwG erloschenen Rechtsvorgänger ausweist, ist - trotz dieser Falschadressierung - an den Rechtsnachfolger als Beitragsschuldner gerichtet, wenn aus dessen Sicht auf Grundlage der für ihn erkennbaren Umstände des Einzelfalls ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegt.
VGH BW 2 S 2312/09
Das wird hier wohl nicht 1 zu 1 übertragbar sein. Man müsste zwischen Bekanntgabeadressat (Bevollmächtigter) und Inhaltsadressat (Bevollmächtigender) unterscheiden. Dazu müsste man den genauen Wortlaut des Ablehnungsbescheides kennen. Wenn die Auslegung ergibt, dass Inhaltsadressat der Bevollmächtigende ist, hat man wohl kein Problem.
Fallen der formelle Adressat und der inhaltliche Adressat auseinander, so muss dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen sein, wer von beiden inhaltlich bzw. der Sache nach Adressat des Verwaltungsakts sein soll. Ist ein Verwaltungsakt einer bestimmten Person bekannt gegeben, bleibt jedoch auch nach Auslegung unklar, ob sich dieser Verwaltungsakt wirklich an diese Person als Inhaltsadressat richtet oder ob sie nur Bekanntgabeadressat für den Verwaltungsakt sein soll, der sich inhaltlich an eine andere Person richtet, liegt zwar eine wirksame Bekanntgabe nach § 41 SVwVfG vor, jedoch ist der Verwaltungsakt zu unbestimmt. Entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen ist bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen.5 Bei der Auslegung, wer Inhaltsadressat eines Verwaltungsakts ist, sind nach der Ermittlung des Wortlauts einer Erklärung auch die Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen.6 Unklarheiten bei der Angabe des Adressaten können wegen mangelnder Bestimmtheit sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen.7
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 34/16 –, juris
Wenn man sich jetzt in den Empfänger hinein versetzt, dürfte für diesen klar sein, wer Inhaltsadressat ist. Nämlich der Bevollmächtigende. Der hat eine Vollmacht erteilt, diese Umstände kennt er. Der Inhaltsadressat ergibt sich hier durch Auslegung. M.E. ist der VA wirksam. Denn derjenige der den VA wollte, hat ihn bekommen. Das ergibt die Auslegung, auch wenn er ggf. namentlich in dem Bescheid gar nicht erwähnt wird und sich der Bescheid auf den ersten Blick auch inhaltlich an den Bevollmächtigten richtet.
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Eachel
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Eachel »

Hey,
Vielen Dank für eure Meinungen.

Also es ist genauso, wie du es unter 2) ausführst Tobias.
Das Bauamt hat den negativen Bescheid direkt an den Bevollmächtigten (!) gerichtet. Der Wortlaut ist folgendermaßen
"Ihr Antrag auf positiven Bauvorbescheid (....) wird abgelehnt."
Als Adressat wird auch im Briefkopf nur die bevollmächtigte Firma genannt. Der Auftraggeber und eigentlichen Bauherren(also der späteren Vollmachtgeber) ist im negativen Bauvorbescheid nirgends erwähnt.

Der Bevollmächtigte hat also, wie du es sagst einen VA bekommen, den er so eigentlich nicht beantragt hat.

Mein Ausbilder als Vorsitzender der Widerspruchsbehörde hat dem Bauamt auch schon geraten den Va zurückzunehmen und den Bauvorbescheid neu zu erlassen. Leider hat sich das Bauamt diesbezüglich nicht gerührt und bittet weiterhin um Entscheidung im Widerspruchsverfahren
Materiell ist alles in Ordnung und der Va würde gegenüber dem Bauherren in genau der gleichen Weise,(nämlich negativ) ergehen.

Bezüglich des Widerspruchs ist es allerdings so, dass dort nicht der richtige Antragssteller (also der spätere Vollmachtgeber) sondern der Bevollmächtigte den Widerspruch eingelegt hat.
Formulierung ist wie folgt: "Gegen ihren Bescheid vom (...)legen wir Widerspruch ein."
Auf dem Briefkopf dieses Schreibens findet sich wieder nur das Firmenzeichen des Bevollmächtiigten, der eigentliche Bauherr wird wieder nicht erwähnt.
Die Vollmacht wurde wie oben schon geschildert erst 4 Monate nach Antragsstellung und 1 Monat nach Widerspruchserhebung nachgereicht.
Wortlaut der Vollmacht " wir bevollmächtigen sie (....) uns im aktuellen Widerspruchsverfahren (...) unsere Interessen zu Vertreten und im eigenen Namen als Bauherr aufzutreten."

Wie du weiter schreibst muss man zwischen dem Inhalts und Bekanntgabeadressaten unterscheiden.
Nun wie gesagt wurde der Bevollmächtigte von Anfang an selbst als Bauherr geführt, so dass er m.E. eindeutig auch Inhaltsadressat des negativen Bauvorbescheids ist.
Bauherr im Sinne der LBO ist er aber nicht und genau da komme ich nicht weiter.
Solange der VA nicht nichtig ist, ist er ja erstmal in der Welt und kann nur mit den üblichen Mitteln angegriffen werden oder?
Macht die Tatsache, dass die Behörde den Antragssteller verwechselt hat den VA rechtswidrig? Wie wirkt sich das auf den Widerspruch aus? Denn dann müsste ich dem Widerspruch ja eigentlich stattgeben, weil ein rechtswidriger Va vorliegt. Materiell sind die Erwägungen des Bauamts aber völlig ok und wie ich oben erwähnt habe würde sich diesbezüglich auch bei einem erneuten Antrag durch den Bauherren an der Negativbescheidung nichts ändern.

Bin für jeden Denkanstoß dankbar.
Eachel
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Eachel »

Im Übrigen hat Tibor den Sachverhalt richtig erfasst.
Der tatsächliche Bauherr ist noch nicht beschieden worden. Wie sich das auf das Widerspruchsverfahren und den Widerspruchsbescheid (=mein Arbeitsauftrag) des Bevollmächtigten auswirkt ist mir aber schleierhaft.
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Tibor
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tibor »

Die Lösung ist doch ganz einfach, wenn sich das Bauamt nicht rührt: Dann ist im WSV der Ablehnungsbescheid aufzuheben. Zugleich ist im WSB deutlich zu machen, dass die Kassation der Aufhebung keine positive Bescheidung ist. Anders würde es nur gehen, wenn die WSB ein Eintrittsrecht hinsichtlich der Bauvorbescheidung hat, das glaub ich aber kaum.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Puh, ich bin da jetzt raus. Ich meine aber trotzdem, dass meine Argumentation noch passt. Ich bin aber kein Experte und auch nicht tief in der Materie drin, von daher kann ich auch komplett daneben liegen!

Aber: Der Antrag auf Bauvorbescheid wurde doch wohl unter Offenlegung der Bevollmächtigung gestellt. Die Vollmacht muss nicht schriftlich vorliegen. Wenn die Behörde jetzt den Bevollmächtigten bescheidet ist der Bekanntgabeadressat. Ist er aber auch Inhaltsadressat? Das ist er m.E.. Die Behörde weiss um die Bevollmächtigung und wer der wahre Antragssteller ist. Sie macht aber intern einen Fehler und weist in ihren Akten den Bevollmächtigten als Bauherrn aus. Der Negativbescheid ergibt aber m.E. ganz klar durch Auslegung (egal auf wen man abstellt, ob Bevollmächtigter oder Bauherr), dass der Inhaltsadressat nur der Bevollmächtigte sein kann.

Evtl. kann man am Widerspruch ansetzen. Hier könnte man sich die Frage stellen, ob die Bevollmächtigung (jetzt für das Widerspruchsverfahren) erneut (oder sogar erstmalig in Bezug auf den Widerspruch) angezeigt werden muss. Und was passiert, wenn die Vollmacht erst später nachgereicht wird. Reicht es wenn eine mündliche Vollmacht überhaupt vorhanden war? Muss die Behörde Kenntnis von der Vollmacht haben? Weiss ich auf Anhieb leider nicht. Wird aber rauszufinden sein. Vielleicht ist der Widerspruch ja sogar verfristet (glaube ich aber nicht).

Aber wie gesagt: Das sind alles nur laienhafte Überlegungen. Wenn Dein Ausbilder da ein Problem sieht, wird es wohl eins geben. Der wird schlauer sein als ich :) Ich schau vielleicht später auch nochmal etwas tiefer nach. Interessiert mich jetzt auch, das Problem. Zumal ich ja (was den Ausgangsbescheid angeht) irgendetwas übersehe...
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Die Lösung ist doch ganz einfach, wenn sich das Bauamt nicht rührt: Dann ist im WSV der Ablehnungsbescheid aufzuheben. Zugleich ist im WSB deutlich zu machen, dass die Kassation der Aufhebung keine positive Bescheidung ist. Anders würde es nur gehen, wenn die WSB ein Eintrittsrecht hinsichtlich der Bauvorbescheidung hat, das glaub ich aber kaum.
Ich meine die Lösung ist, den Widerspruch zurückzuweisen :) Alles andere wäre doch ein unnötiges hin und her. Ich meine auch, dass das Widerspruchsverfahren grds. mal in Ordnung ist. Eine Vollmacht war ja da. Dass die irgendwann nachgereicht wird, heisst ja nicht, dass rechtlich von Anfang an keine Bevollmächtigung da war (geht ja auch als Innenvollmacht mündlich). Aus § 14 VwVfG ergibt sich der Grds. der umfassenden Vertretung. Ich würde mal davon ausgehen, dass die Vollmacht auch zur Einlegung eines Widerspruchs bevollmächtigt. Da mal evtl. im Kommentar schauen.

Der Fehler liegt hier ja wohl klar bei der Behörde. Wenn man jetzt nochmal komplett von vorne anfängt zieht man ja alles unnötig in die Länge, nur damit am Ende dann der Widerspruch so oder so zurückgewiesen wird.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tibor »

Und was, wenn sich die Vss. bzw. das Recht bis zum nächsten WSV ändert?
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Und was, wenn sich die Vss. bzw. das Recht bis zum nächsten WSV ändert?
Was sollte dann sein?
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tibor »

Es könnte doch sein, dass sich das materielle Ergebnis in einem halben Jahr anders darstellt, oder? Dann wäre es ggf. zu Lasten des Bürgers, wenn wir auslegen, dass der Ablehnungs-VA ggü. dem "wahren" Antragsteller ergangen ist.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Es könnte doch sein, dass sich das materielle Ergebnis in einem halben Jahr anders darstellt, oder? Dann wäre es ggf. zu Lasten des Bürgers, wenn wir auslegen, dass der Ablehnungs-VA ggü. dem "wahren" Antragsteller ergangen ist.
Ach, Du meinst weil ich vorhin gesagt habe, dass es ja nicht sein kann, dass das Verfahren zu Lasten des Antragsstellers jetzt noch länger dauert? Wenn meine Vermutung stimmt, dass das alles so in Ordnung ist, weil die Auslegung eindeutig ist, dann ist das eben so :) Sollte der VA aber entgegen meiner Auffassung tatsächlich rechtswidrig sein, gehört er natürlich aufgehoben. Mit dem Argument, passt ja schon das Ergebnis, soll er sich nicht so anstellen, kann man ihn dann nicht aufrechterhalten :)
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