Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

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Eachel
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Eachel »

Tibor hat geschrieben:Die Lösung ist doch ganz einfach, wenn sich das Bauamt nicht rührt: Dann ist im WSV der Ablehnungsbescheid aufzuheben. Zugleich ist im WSB deutlich zu machen, dass die Kassation der Aufhebung keine positive Bescheidung ist. Anders würde es nur gehen, wenn die WSB ein Eintrittsrecht hinsichtlich der Bauvorbescheidung hat, das glaub ich aber kaum.

Mit der Begründung, dass der Va rechtswidrig ist weil er den falschen Adressaten hat? Wie stell ich das am besten dar?

Vom praktischen Gefühl her ging es mir die ganze Zeit wie Tobias. Was soll das bringen, wenn das Bauamt den aktuellen Va zurücknimmt und nochmal den richtigen Bauherren mit der identischen (völlig nachvollziehbaren) Begründung negativ bescheidet?

Das Argument, dass ich an den Vss. in Zukunft etwas verändern könnte versteh ich auch nicht so ganz. Könnte die Bauvoranfrage dann nicht einfach nochmals gestellt werden? bis jetzt dachte ich immer nur, dass ein positiver Bauvorbescheid eine Bindungswirkung hat, nicht der negative.
Tobias__21
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Wie kommst Du über die Auslegung nach obj. Empfängerhorizont hinweg? Nur weil der Bevollmächtigende nirgends im Briefkopf oder im Schreiben genannt ist, heisst das noch lange nicht, dass man den Bescheid als Empfänger nur so verstehen kann, dass er an den Bevollmächtigten gerichtet ist. Gerade der Bevollmächtigende und der Bevollmächtigte (und auf einen von beiden wird es ankommen), gehen vielmehr davon aus, dass sich der Bescheid NUR an den Bauherrn richten kann, denn sie kennen die äußeren Umstände, die in die Auslegung mit einzubeziehen sind. Was wäre denn, wenn es anders wäre und sich der Bauherr drauf berufen würde, dass der VA an den falschen gerichtet war? Würde man ihm da nicht Treuwidrigkeit unterstellen können, da er ja eine Vollmacht erteilt hat und weiß, dass nur er gemeint sein kann?

Die Bauvoranfrage kann er erneut stellen, ja. Aber er hat halt Kosten.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Mittwoch 2. Mai 2018, 18:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Tibor
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tibor »

Das kann man natürlich pragmatisch sehen und i.E. bin ich auch bei Tobias, aber wenn als Widerspruchsführer die beauftragte Firma geführt wird, weil an diese der VA gerichtet und adressiert wurde, dann dürfte es nun auch arg überraschend sein, wenn nun aufeinmal der "richtige" Inhaltsadressat einen negativen WSB bekommt. Wurde der angehört? Hat er Möglichkeit gehabt seinen WS zurückzuziehen? Wie ist das mit der Kostenfolge? Das kann ich hier nicht überblicken.

Am Ende ist es auch eine Frage, wieviel man schreiben will. Die Aufhebung dürfte schneller zu begründen sein; in die andere Richtung dürfte doch der Sachverhalt umfangreicher aufzunehmen sein, um das Ergebnis (wer ist Inhaltsadressat) ordentlich zu begründen.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Das kann man natürlich pragmatisch sehen und i.E. bin ich auch bei Tobias, aber wenn als Widerspruchsführer die beauftragte Firma geführt wird, weil an diese der VA gerichtet und adressiert wurde, dann dürfte es nun auch arg überraschend sein, wenn nun aufeinmal der "richtige" Inhaltsadressat einen negativen WSB bekommt. Wurde der angehört? Hat er Möglichkeit gehabt seinen WS zurückzuziehen? Wie ist das mit der Kostenfolge? Das kann ich hier nicht überblicken.

Am Ende ist es auch eine Frage, wieviel man schreiben will. Die Aufhebung dürfte schneller zu begründen sein; in die andere Richtung dürfte doch der Sachverhalt umfangreicher aufzunehmen sein, um das Ergebnis (wer ist Inhaltsadressat) ordentlich zu begründen.
Aber der andere ist doch bevollmächtigt. Der kann zurückziehen, vortragen, etc. Wenn ich eine Vollmacht erteile ist das mein Bier. Dann muss ich mich eben darum kümmern, dass mir der Bevollmächtigte alles weiterleitet und meinen Weisungen folgt.

Wir haben hier auch eine gebundene Entscheidung, so dass die Person des Bauherrn für die Entscheidung in der Sache keine Rolle spielt. Bei einer Ermessensentscheidung würde hingegen wohl eine Ermessensfehler vorliegen und der VA wäre deswegen schon rechtswidrig, etwa wenn wegen Gründen in der Person des vermeintlichen Antragsstellers versagt wird.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Eachel »

Inhalts und Bekanntgabeadressat sind ja im vorliegenden Fall identisch, weil das Bauamt auf gut deutsch gesagt scheiße gebaut hat.

Die Behörde hat von Anfang an (fälschlicherweise) den Bevollmächtigten als Bauherren geführt. Damit sollte nach ihrem Willen der Inhalt des negativen Bauvorbescheids gegenüber dem Bevollmächtigten gelten. Bekanntgabeadressat war der Bevollmächtigte auch ganz unproblematisch.

Was ist die Rechtsfolge, wenn jemand einen VA bekommt ,mit dem er eigentlich nichts zutun hat? Solange kein Fall der Nichtigkeit vorliegt ist der ja erstmal in der Welt ?
Macht die Tatsache, dass der Va insgesamt ( also trotz der Tatsache, dass Inhalts und Bekanntgabeadressat identisch sind) falsch adressiert war den VA rechtswidrig?
Ich hab jetzt nur Rechtsprechung dazu gefunden, dass Inhalts und Bekanntgabeadressat personenverschieden sind und der VA deshalb rechtswidrig ist.

EDIT: Eigentlich war der Va ja nicht mal falsch adressiert. Der war in dieser Form von dem Adressaten des VA einfach nicht beantragt. Welche Rechtsfolge hat das? Da bin ich erstmal überfragt
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Tibor
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tibor »

Eachel hat geschrieben:Inhalts und Bekanntgabeadressat sind ja im vorliegenden Fall identisch, weil das Bauamt auf gut deutsch gesagt scheiße gebaut hat.
Wenn du das so siehst, dann musst du den Bescheid aufheben.
Zu einem abweisenden WSB kommst du nur, wenn du auslegen kannst, dass der Inhaltsadressat der Bauherr und nicht die Baufirma ist, weil es so gemeint war etc. pp.
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Re: Widerspruchsbescheid - Zuständigkeit

Beitrag von Tobias__21 »

Eachel hat geschrieben:Inhalts und Bekanntgabeadressat sind ja im vorliegenden Fall identisch, weil das Bauamt auf gut deutsch gesagt scheiße gebaut hat.
Wer Inhaltsadressat ist, bestimmt sich aber nicht aus der Sicht des Bauamts :)

Wenn ich für meinen Freund Hans eine Bauvoranfrage stellt und das Amt schreibt mir: Sehr geehrter Tobias, ihre Anfrage wird abgelehnt. Denke ich dann: "Was wollen die jetzt von mir, ich hab doch nie eine Bauvoranfrage gestellt", oder denke ich "Oh, Hans, da hast du wohl Pech gehabt". Da ich aber eine Vollmacht von Hans habe, lege ich gleich Widerspruch ein. Dann kassiere ich den Widerspruchsbescheid und denke mir: "Ok, Hans, jetzt musst du klagen, soweit reicht meine Vollmacht nicht und die muss jetzt auch schriftlich zu den Akten"
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