Klausur Anfechtung und Gewährleistung

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iuris
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Klausur Anfechtung und Gewährleistung

Beitrag von iuris »

Ist vielleicht eine blöde Frage, aber ich komm gerade selber nicht so richtig weiter..

Habe eine Klausur zurückbekommen in der eine Anfechtung nach 123 BGB und 119 Abs. 1 und 2 zu prüfen war bzw dann eben ein Anspruch aus Leistungskondiktion. Außerdem ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt aufgrund eines Sachmangels.

Den Rücktritt wegen Sachmangel habe ich als erstes geprüft,wurde aber angestrichen.. 812 BGB hätte vorab prüfen müssen. Ist das tatsächlich falsch? Die Sachmängelgewährleistung kann doch andere Ansprüche verdrängen, außerdem dachte ich die vertraglichen werden immer zuerst geprüft?

Oder soll das hier nur zuerst geprüft werden, weil ich die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Klage prüfen muss, die sich nur hilfsweise auf die Gewährleistung beruft?
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Schnitte
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Re: Klausur Anfechtung und Gewährleistung

Beitrag von Schnitte »

Ich nehme mal an, wir reden von einem Gutachten im Studium, dem Forum zum Trotz, in dem du das postest.

Bist du denn im Detail in die Prüfung der Mängelgewährleistungsansprüche eingestiegen, oder hast du sie nur kurz in der Überschrift angerissen und darunter gleich die Anfechtung des Kaufvertrags geprüft? Letzteres halte ich für völlig vernünftig: Gewährleistungsanspruch in der Überschrift nennen, als ersten Prüfungspunkt dort das Bestehen eines Kaufvertrags prüfen; das wegen Anfechtung verneinen, damit Mängelgewährleistungsansprüche ablehnen und mit der Kondiktion weitermachen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
iuris
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Re: Klausur Anfechtung und Gewährleistung

Beitrag von iuris »

Danke für deine Antwort.
Nein, war eine Gutachtenklausur aber im schon im Referendariat ;) War aus Sicht des Anwalts des Beklagten. In der Klage wurde vorrangig 812 BGB als Anspruchsgrundlage genannt und hilfsweise dann Rücktritt aus kaufrechtlicher Gewährleistung.

Ich habe zuerst voll den Rücktritt nach Kaufrecht durchgeprüft. Eben weil ich davon ausgegangen bin, dass vertragliche Ansprüche vorrangig sind.
Die Anfechtung greift im Übrigen in dem Fall auch nicht durch. Trotzdem wird direkt mit 812 BGB begonnen und erst ganz am Ende der kaufrechtliche Rücktritt.
Das erscheint mir irgendwie seltsam..
Wie würdet ihr das denn aufbauen, wenn im Ergebnis kein Anfechtungsgrund vorliegt? Ich muss mich ja bei der Anfechtung zum Vorrang der Gewährleistung äußern,falls ein Sachmangel vorliegt. Und dazu muss ich doch zuerst das Kaufrecht prüfen?
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Muirne
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Re: Klausur Anfechtung und Gewährleistung

Beitrag von Muirne »

Ich nehme an, dass das deshalb so war, weil der Kläger ja anfechten wollte. Das ist eine Gestaltungserklärung. Ginge das durch kannst du aber keinen Rücktritt mehr prüfen weil es dann am Vertrag fehlt. Es ist deshalb zuerst zu prüfen, ob der anspruch besteht, der vornehmlich geltend gemacht wird und den anderen gerade ausschließt.

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Liz
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Re: Klausur Anfechtung und Gewährleistung

Beitrag von Liz »

@Muirne: Das denke ich auch. Klausuren aus Beklagtensicht sind meist eigentlich dankbar, weil man erstmal prüfen kann/muss, ob die Klage für sich genommen mit ihrer Haupt- oder Hilfsbegründung. Aussicht auf Erfolg hat. Und erst in einem zweiten Schritt muss man sich dann ggf überlegen, was man dem entgegensetzen kann.
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