Folgende Situation:
- *Der Kläger verlangt Kaufpreiszahlung iHv 10.000 von dem Beklagten.
*Der Beklagte wendet Gründe ein, dass die KP-Zahlung nur in geringerer Höhe begründet ist.
*Hilfsweise wird aufgerechnet mit einer Gegenforderung iHv 100.000
Ich denke dies dürfte am zweckmäßigsten im Wege einer Widerklage erfolgen.
Aber wie wäre dann der Leistungsantrag dort zu formulieren?
In Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz gem. § 253 II ZPO müßte ich ja genau beziffern. Ich weiß allerdings zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, in welcher Höhe das Gericht über die Kaufpreisforderung des Klägers entscheidet und somit in welcher Höhe die Aufrechnung des Beklagten durchgreift.
Kann man hier ausnahmsweise im Leistungsantrag der Widerklage bezug auf den Ausgang der Klage nehmen?
Ein ratloser
Lipschitz