Wer muss Beweis erbringen?
Moderator: Verwaltung
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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- Registriert: Sonntag 24. Oktober 2004, 21:19
Wer muss Beweis erbringen?
Wie ist das im Stellvertretungsrecht?
Wer muss beweisen das jemand ohne Vertretungsmacht gehandelt hat?
Falll:
Kläger verklagt Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises. Beklagter sagt, ich habe mit dir keinen Vertrag geschlossen, ein Dritter wars. Dafür dass dieser in meinem Namen gehandelt hat weiss ich nichts. Er hatte keine Vertretungsmacht.
Muss der Kläger beweisen das der Beklagte und der Dritte in einer Beziehung standen?
Oder muss der Beklagte beweisen, das der Dritte nicht für ihn gehandelt hat?
Vielen Dank schon mal!
Wer muss beweisen das jemand ohne Vertretungsmacht gehandelt hat?
Falll:
Kläger verklagt Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises. Beklagter sagt, ich habe mit dir keinen Vertrag geschlossen, ein Dritter wars. Dafür dass dieser in meinem Namen gehandelt hat weiss ich nichts. Er hatte keine Vertretungsmacht.
Muss der Kläger beweisen das der Beklagte und der Dritte in einer Beziehung standen?
Oder muss der Beklagte beweisen, das der Dritte nicht für ihn gehandelt hat?
Vielen Dank schon mal!
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Das ist doch ein ganz häufiger Fall in der Praxis.
Oftmals wird z.B. irgendwelches Material auf diverse Baustellen geliefert und dann geht es darum, wer eigentlich für wen den Auftrag erteilt hat und wer das nun bezahlt.
Der Anspruchssteller muss in diesen Fällen beweisen, dass er mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen hat. Legt er aber z.B. ein entsprechendes Schreiben/ Urkunde vor oder kann nachweisen, dass andere Geschäfte so schon geschlossen wurden, kann es durchaus zu einer Beweislastumkehr kommen.
Oftmals wird z.B. irgendwelches Material auf diverse Baustellen geliefert und dann geht es darum, wer eigentlich für wen den Auftrag erteilt hat und wer das nun bezahlt.
Der Anspruchssteller muss in diesen Fällen beweisen, dass er mit dem Beklagten einen Vertrag geschlossen hat. Legt er aber z.B. ein entsprechendes Schreiben/ Urkunde vor oder kann nachweisen, dass andere Geschäfte so schon geschlossen wurden, kann es durchaus zu einer Beweislastumkehr kommen.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Ja, so wirds auch sein, ich kann mir auch schwer vorstellen, wie der Beklagte beweisen soll dass er niemanden beauftragt hat. Solch einen Beweis kann er garnicht erbringen.
Ich frage mich aber wo der Haken in diesem Fall ist. Die Parteien streiten in allen Einzelheiten über die Höhe der Forderung, über die Höhe der Mahnkosten und die Zinsen. Zu all diesen schönen Sachen komme ich aber garnicht, wenn ich dazu komme das überhaupt kein Vertrag vorliegt. Allerdings ist das ja auch kein Klausurfall sondern eine Akte.
Die Entscheidungsgründe sind dann total kurz und easy. Wie ist das eigentlich, muss ich meinen Tatbestand auch kürzen? Die Entscheidungsgründe sollen ja das aufgreifen, was im Tatbestand erwähnt wurde. Im Tatbestand habe ich aber wesentlich mehr strittige Punkte. Bin da als blutiger Anfänger total überfragt.
Ich frage mich aber wo der Haken in diesem Fall ist. Die Parteien streiten in allen Einzelheiten über die Höhe der Forderung, über die Höhe der Mahnkosten und die Zinsen. Zu all diesen schönen Sachen komme ich aber garnicht, wenn ich dazu komme das überhaupt kein Vertrag vorliegt. Allerdings ist das ja auch kein Klausurfall sondern eine Akte.
Die Entscheidungsgründe sind dann total kurz und easy. Wie ist das eigentlich, muss ich meinen Tatbestand auch kürzen? Die Entscheidungsgründe sollen ja das aufgreifen, was im Tatbestand erwähnt wurde. Im Tatbestand habe ich aber wesentlich mehr strittige Punkte. Bin da als blutiger Anfänger total überfragt.
Zuletzt geändert von Culpa am Sonntag 11. September 2005, 18:48, insgesamt 1-mal geändert.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Nochmal ich.... ich glaube ich habe den Haken gefunden...
im Parland steht, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften eine tatsächliche Vermutung besteht, das der Handelne für das Unternehmen aufgetreten ist.
Liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor? Versicherungsmakler schließt mit Versicherung Versicherungsvertrag für einen Bauschlossereibetrieb. Wohl schon, oder? Wie definiert man unternehmensbezogenes Geschäft?
Was bedeutet jetzt tatsächliche Vermutung? Muss ich einfach davon ausgehen, das er als Vertreter gehandelt hat? Bedeutet das, dass der Beklagte diese Vermutung widerlegen muss?
Das wäre doch wirklich unfäir. Die Frage steht ja noch, wie soll er denn beweisen dass er niemanden beauftragt hat?
Oh, so viele Fragen sind das jetzt geworden. Wäre schön wenn ihr mir eure Gedanken dazu mitteilen würdet.
im Parland steht, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften eine tatsächliche Vermutung besteht, das der Handelne für das Unternehmen aufgetreten ist.
Liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor? Versicherungsmakler schließt mit Versicherung Versicherungsvertrag für einen Bauschlossereibetrieb. Wohl schon, oder? Wie definiert man unternehmensbezogenes Geschäft?
Was bedeutet jetzt tatsächliche Vermutung? Muss ich einfach davon ausgehen, das er als Vertreter gehandelt hat? Bedeutet das, dass der Beklagte diese Vermutung widerlegen muss?
Das wäre doch wirklich unfäir. Die Frage steht ja noch, wie soll er denn beweisen dass er niemanden beauftragt hat?
Oh, so viele Fragen sind das jetzt geworden. Wäre schön wenn ihr mir eure Gedanken dazu mitteilen würdet.
- Volki
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Keine Ahnung, aber der Sinn einer solchen tats. Vermutung dürfte dahin gehen, dass derjenige, der zu einem Bauschlosserbetrieb geht und dort im Büro bei einem Mann im Blaumann, sagen wir mal, fünfhundert Gramm T-Träger bestellt und eine Lieferzusage erhält davon ausgehen darf, dass er tatsäschlich mit dem Laden einen Vertrag geschlossen hat. Im vorliegenden Fall geht es ja wohl darum, dass eine Versicherung behauptet, der Bauschlosser habe den Makler beauftragt. Der Makler ist also der Vetreter, und der hat ja nix mit dem Bauschlosserbetrieb als solchem zu tun. Das Geschäft mag mithin für den Makler Unternehmensbezogen sein, aber das muss ja den Schlosser nicht interessieren.Culpa hat geschrieben:Nochmal ich.... ich glaube ich habe den Haken gefunden...
im Parland steht, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften eine tatsächliche Vermutung besteht, das der Handelne für das Unternehmen aufgetreten ist.
Liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor? Versicherungsmakler schließt mit Versicherung Versicherungsvertrag für einen Bauschlossereibetrieb. Wohl schon, oder? Wie definiert man unternehmensbezogenes Geschäft?
Die Robe ist über der Kleidung zu tragen.
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Beanstandungswürdige Beiträge seit 1795.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Ja das klingt logisch, alles andere würde mich zumindest stark wundern.
Ich denke diese Beweisvermutung bezieht sich auch eher darauf, dass in fremden Namen gehandelt wird und nicht das Vertretungsmacht bestand.
Dann bin ich aber wieder bei meinem drei Sätze Urteil und werfe folgene Fragen nocheinmal auf:
Ich denke diese Beweisvermutung bezieht sich auch eher darauf, dass in fremden Namen gehandelt wird und nicht das Vertretungsmacht bestand.
Dann bin ich aber wieder bei meinem drei Sätze Urteil und werfe folgene Fragen nocheinmal auf:
Die Parteien streiten in allen Einzelheiten über die Höhe der Forderung, über die Höhe der Mahnkosten und die Zinsen. Zu all diesen schönen Sachen komme ich aber garnicht, wenn ich dazu komme das überhaupt kein Vertrag vorliegt. Allerdings ist das ja auch kein Klausurfall sondern eine Akte.
Die Entscheidungsgründe sind dann total kurz und easy. Wie ist das eigentlich, muss ich meinen Tatbestand auch kürzen? Die Entscheidungsgründe sollen ja das aufgreifen, was im Tatbestand erwähnt wurde. Im Tatbestand habe ich aber wesentlich mehr strittige Punkte. Bin da als blutiger Anfänger total überfragt.
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kläger muss beweisen, dass er einen anspruch gegen den beklagten hat.
d.h.
er muss entweder beweisen, dass der beklagte unmittelbar den auftrag erteilt hat
oder (wenn es ein dritter war)
muss er beweisen, dass der dritte vertretungsmacht hatte.
hierzu würde ich dem dritten den streit verkünden und ihn sodann als zeugen benennen.
wenn er als zeuge sagt, dass er keine vertretungsmacht hatte, haftet er hinterher als falsus procurator.
problem: wenn er gar nichts sagt und das gericht eine non-liquet entscheidung trifft. dann wirds schwierig mit der wirkung der streitverkündung.
d.h.
er muss entweder beweisen, dass der beklagte unmittelbar den auftrag erteilt hat
oder (wenn es ein dritter war)
muss er beweisen, dass der dritte vertretungsmacht hatte.
hierzu würde ich dem dritten den streit verkünden und ihn sodann als zeugen benennen.
wenn er als zeuge sagt, dass er keine vertretungsmacht hatte, haftet er hinterher als falsus procurator.
problem: wenn er gar nichts sagt und das gericht eine non-liquet entscheidung trifft. dann wirds schwierig mit der wirkung der streitverkündung.
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