Z I, II und III
Moderator: Verwaltung
Z I, II und III
Hallo,
was haben eigentlich die Abkürzungen Z I, Z II und Z III zu sagen? Bzw. S I usw. Kann man daraus ersehen, was für eine Art von Klausur drankommt?
LG,
Majana
was haben eigentlich die Abkürzungen Z I, Z II und Z III zu sagen? Bzw. S I usw. Kann man daraus ersehen, was für eine Art von Klausur drankommt?
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Majana
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ZI und ZII üblicherweise urteilsklausuren im erkenntnisverfahren
ZII und ZIV anwaltsklausuren, zwangsvollstreckungsrecht und nebengebiete
SI zu 99% anklage im strafrechtlichen ermittlungsverfahren
SII zu 80% revision oder urteil oder schutzschrift oä unfug
VI widerspruchsbescheid oder urteil
VII anwaltsklausur oder urteil
ZII und ZIV anwaltsklausuren, zwangsvollstreckungsrecht und nebengebiete
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So allgemein kann man das sicher nicht sagen, das das Bundesland abhängig ist. In Ba-Wü trifft die Einteilung mit Sicherheit nicht zu ....nihildictum hat geschrieben:ZI und ZII üblicherweise urteilsklausuren im erkenntnisverfahren
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Hehe ... ich konnte mich gestern gerade noch davon abhalten, einen ähnlichen Kommentar abzugeben.ready_or_not hat geschrieben:So allgemein kann man das sicher nicht sagen, das das Bundesland abhängig ist. In Ba-Wü trifft die Einteilung mit Sicherheit nicht zu ....
Die Kollegin majana dürfte übrigens auch in einem anderen Bundesland schreiben als nihildictum - kann mir kaum vorstellen, dass sie weiss, was "Z IV" bedeutet, aber bei "Z I, Z II, Z III" nachfragen muss...
Majana: Veröffentlicht evtl ein Rep eine Übersicht über die einzelnen Klausuren? In Bayern macht Hemmer (glaube ich) auch für's 2. eine 10-Jahres-Übersicht mit einer Auswertung was wann am häufigsten drankommt (dh. innerhalb der Rechtsgebiete).
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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Das hat doch gar niemand behauptet - an dieser Stellenihildictum hat geschrieben:in süddeutschland ist das NATÜRLICH alles ganz anders und viel viel schwieriger als bei uns in NRW
Auch in Bayern gibt es gewisse Regelmäßigkeiten, siehe zB die Hemmer-10-Jahres-Statistik. Nur sind das naturgemäß andere als in NRW
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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Richtig geschlossen!Asche hat geschrieben: Die Kollegin majana dürfte übrigens auch in einem anderen Bundesland schreiben als nihildictum - kann mir kaum vorstellen, dass sie weiss, was "Z IV" bedeutet, aber bei "Z I, Z II, Z III" nachfragen muss...
Habe bislang keine Entschlüsselung z.B. bei einem Rep gefunden. Kann mir aber schon vorstellen, dass die von nihildictum recht gut paßt. Danke!!! Die Codes müssen ja irgendeine geheime Bedeutung haben, wozu gäbe es sie sonst. Ich komme übrigends aus Hessen. Vielleicht ist ja ein wissender Hesse hier?
LG,
Majana
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also einen "geheimen Code" gibt es da sicher nicht .... Ich denke, darüber das Z1 erst Zivilrechtsklausur des Examens bedeutet, sind wir uns einig. S2 ist daher z.B. die 2. Strafrechtsklausur. Bei Klausren in der AG erhält man üblicherweise alte Examens Klausren, das Z 1 bedeutet dann lediglich, dass dies die 1 Zivilrechtsklausur des Examens war.majana hat geschrieben:Richtig geschlossen!Asche hat geschrieben: Die Kollegin majana dürfte übrigens auch in einem anderen Bundesland schreiben als nihildictum - kann mir kaum vorstellen, dass sie weiss, was "Z IV" bedeutet, aber bei "Z I, Z II, Z III" nachfragen muss...
Habe bislang keine Entschlüsselung z.B. bei einem Rep gefunden. Kann mir aber schon vorstellen, dass die von nihildictum recht gut paßt. Danke!!! Die Codes müssen ja irgendeine geheime Bedeutung haben, wozu gäbe es sie sonst. Ich komme übrigends aus Hessen. Vielleicht ist ja ein wissender Hesse hier?
LG,
Majana
Fraglich ist lediglich, ob es in Deinem Bundesland eine gewisse regelmäßigkeit hinsichtlich der Verteilung der Klausuren gibt. In Ba-Wü ist diesderzeit wohl nicht erkennbar (kann aber auch mit dem Wechsel der Leitung des Prüfungsamtes zusammenhängen ...). Im ersten war es bspw. bei uns so, dass in z1 regelmäßig at oder vertraglcihes sChuldrecht drankam, in der Zweiten außervertragliches Schuldrecht oder Sachenrecht und in der dritten .... frei nach gusto, sprich potentiell alles ... Frag doch mal Deine Ausbildungsvertretung, die wissen sicher wie das bei Euch ist ...
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...nur noch so am rande....auf dem zeugnis des 2. stex sind die noten nach § 35 JAO aufgeschlüsselt. dies entspricht der einteilung in Z I usw..
§ 35 (Die Aufsichtsarbeiten) JAO NRW
(1) Unter Aufsicht sind acht schriftliche Arbeiten anzufertigen. Für jede dieser Arbeiten stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Es sind zu bearbeiten je zwei praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich
1. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren);= Z I und II
2. einer Staatsanwaltschaft oder eines ordentlichen Gerichts in Strafsachen;= S I und II
3. einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit; VI und II
4. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren). Z III und Z IV
Die Aufgaben können auch aus dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gestellt werden. Sie sollen den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.
(3) Die Referendarinnen oder Referendare haben eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige schriftliche Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befassten Stelle oder Person zu entwerfen. Soweit eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten oder Vermerk darzulegen. Entsprechendes gilt für die Darstellung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrundegelegt wird.
§ 35 (Die Aufsichtsarbeiten) JAO NRW
(1) Unter Aufsicht sind acht schriftliche Arbeiten anzufertigen. Für jede dieser Arbeiten stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Es sind zu bearbeiten je zwei praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich
1. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren);= Z I und II
2. einer Staatsanwaltschaft oder eines ordentlichen Gerichts in Strafsachen;= S I und II
3. einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit; VI und II
4. eines ordentlichen Gerichts in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren). Z III und Z IV
Die Aufgaben können auch aus dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gestellt werden. Sie sollen den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur sachgerechten schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.
(3) Die Referendarinnen oder Referendare haben eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige schriftliche Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befassten Stelle oder Person zu entwerfen. Soweit eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten oder Vermerk darzulegen. Entsprechendes gilt für die Darstellung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrundegelegt wird.
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Hallo Majana,
der Link von Westerbergkaiser passt schon ganz gut. Dennoch einige Kommentare dazu:
Z I - meist Urteil
- habe bis jetzt nur Urteile im Erkenntnisverfahren gesehen, muss aber nichts heißen
Z II - Zwangsvollstreckungsrecht
- Typischerweise. Vorsicht! Hier kommen wohl auch besondere Prozessarten vor, die mit ZwV nichts zu tun haben (mir bekannt: Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess). Außerdem muss ZwV auch nicht zwingend bedeuten, dass einer der bekannten Rechtsbehelfe oder eine der prozessualen Gestaltungsklagen im Mittelpunkt steht. Es kann auch eine normale Leistungsklage sein, für die zwangsvollstreckungsrechtliche oder insolvenzrechtlich Fragen bedeutsam sind. Hier auch einstweiliger Rechtsschutz? Weiß es nicht.
Z III - Anwaltsklausur
- Ja. Wobei diese natürlich im tiefsten Zwangsvollstreckungsrecht spielen kann.
AW - Arbeits- und Wirtschaftsrecht
- Ja. Urteil oder Anwaltsklausur.
S I - Abschlußverfügung der StA
- Ja. Jedenfalls weder Urteil noch Revision.
S II - Urteil oder Revision
- Ja. Jedenfalls keine Abschlussverfügung der StA. Revision bedeutet meist reines Gutachten bei eingelegter, aber nicht begründeter Revision. Auch möglich: Revisionsurteil/-beschluss, Revisionsschrift, Begutachtung begründeter Revision.
Ö-I ein Widerspruchsbescheid
Ö-II eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder einstweiliger RS)
- Nein. "Gesetzmäßigkeiten" bestehen hier meines Wissens keine. Widerspruchsbescheid, Anwaltsklausur, Beschluss, Urteil, Ausgangsbescheid ... anything goes!
Einen Anhaltspunkt in JAG/JAO gibt es nicht, im Gegenteil. Auch auf der Ladung sieht man eindeutig, dass "offiziell" gilt: thematisch ist ZI = ZII = ZIII usw. Sind halt Erfahrungswerte, die man von Klausurenkursleitern am Gericht bestätigt bekommt - das JPA kann davon jederzeit abweichen. Nicht nur wegen des regen Austauschs zwischen den Bundesländern wäre ich also mit allen obigen Bemerkungen vor allem im Hinblcik auf klausurtaktische Überlegungen (... ZII ... irgendwo muss hier ein zwangsvollstreckungsrechtliches Problem sein ...) vorsichtig. Vor dem VG wird es einem wenig helfen, wenn das JPA von dem obigen Schema abgewichen ist und man sich dadurch benachteiligt fühlt .
Andererseits sind manche Klausurtypen durch den *offiziellen* Stoffkatalog ausgeschlossen, jedenfalls nach meinem Verständnis (vor allem: keine Berufung/Revision in ZR und ÖR, wohl auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
der Link von Westerbergkaiser passt schon ganz gut. Dennoch einige Kommentare dazu:
Z I - meist Urteil
- habe bis jetzt nur Urteile im Erkenntnisverfahren gesehen, muss aber nichts heißen
Z II - Zwangsvollstreckungsrecht
- Typischerweise. Vorsicht! Hier kommen wohl auch besondere Prozessarten vor, die mit ZwV nichts zu tun haben (mir bekannt: Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess). Außerdem muss ZwV auch nicht zwingend bedeuten, dass einer der bekannten Rechtsbehelfe oder eine der prozessualen Gestaltungsklagen im Mittelpunkt steht. Es kann auch eine normale Leistungsklage sein, für die zwangsvollstreckungsrechtliche oder insolvenzrechtlich Fragen bedeutsam sind. Hier auch einstweiliger Rechtsschutz? Weiß es nicht.
Z III - Anwaltsklausur
- Ja. Wobei diese natürlich im tiefsten Zwangsvollstreckungsrecht spielen kann.
AW - Arbeits- und Wirtschaftsrecht
- Ja. Urteil oder Anwaltsklausur.
S I - Abschlußverfügung der StA
- Ja. Jedenfalls weder Urteil noch Revision.
S II - Urteil oder Revision
- Ja. Jedenfalls keine Abschlussverfügung der StA. Revision bedeutet meist reines Gutachten bei eingelegter, aber nicht begründeter Revision. Auch möglich: Revisionsurteil/-beschluss, Revisionsschrift, Begutachtung begründeter Revision.
Ö-I ein Widerspruchsbescheid
Ö-II eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder einstweiliger RS)
- Nein. "Gesetzmäßigkeiten" bestehen hier meines Wissens keine. Widerspruchsbescheid, Anwaltsklausur, Beschluss, Urteil, Ausgangsbescheid ... anything goes!
Einen Anhaltspunkt in JAG/JAO gibt es nicht, im Gegenteil. Auch auf der Ladung sieht man eindeutig, dass "offiziell" gilt: thematisch ist ZI = ZII = ZIII usw. Sind halt Erfahrungswerte, die man von Klausurenkursleitern am Gericht bestätigt bekommt - das JPA kann davon jederzeit abweichen. Nicht nur wegen des regen Austauschs zwischen den Bundesländern wäre ich also mit allen obigen Bemerkungen vor allem im Hinblcik auf klausurtaktische Überlegungen (... ZII ... irgendwo muss hier ein zwangsvollstreckungsrechtliches Problem sein ...) vorsichtig. Vor dem VG wird es einem wenig helfen, wenn das JPA von dem obigen Schema abgewichen ist und man sich dadurch benachteiligt fühlt .
Andererseits sind manche Klausurtypen durch den *offiziellen* Stoffkatalog ausgeschlossen, jedenfalls nach meinem Verständnis (vor allem: keine Berufung/Revision in ZR und ÖR, wohl auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).