Frage zum Thema: Verweise in Schriftsatz-Anwaltsklausur

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Micha79
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Frage zum Thema: Verweise in Schriftsatz-Anwaltsklausur

Beitrag von Micha79 »

In NRW werden ja seit einiger Zeit solche Anwaltsklausuren geschrieben, die nicht nur aus der Formulierung der Anträge, sondern eines ganzen Schriftsatzes bestehen. Ich habe einmal gelesen, dass im Rahmen dieses Schriftsatzes ein Verweis auf das Gutachten "mit Spitzklammern" möglich ist. Ich kann mir nicht ganz vorstellen, wie das in der Praxis umgesetzt werden soll.

Beispiel: Im Gutachten habe ich ausführlich die Voraussetzungen von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht.

Was mache ich damit im Schriftsatz? Ist es zulässig, zB wie folgt zu verweisen:

Der Mandant hat einen Anspruch auf Herausgabe der 10.000 Euro aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe Gutachten Seite 10)?

Wenn nein, muss man ja letztlich doch den Schriftsatz mit vollständigen rechtlichen Erwägungen formulieren. Dann muss man aber letztlich vieles doppelt machen.

Würde mich über Feedback freuen.

Micha
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

OK, mal für Bayern: Vielicht hilft Dir das ja was. Mir hat ein Richter mal geraten, an die Stelle, an der ich auf etwas im HiGu verweisen will, eine Fußnote zu setzen. Die Erste ist dann immer der Hinweis: "Fußnoten beziehen sich auf die entsprechenden Gliederungspunkte im Hilfsgutachten."
Hat immer sehr gut funktioniert und die Korrektoren waren dankbar.
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nemesis
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Beitrag von nemesis »

In den Anwaltsklausuren im Examen war es so, daß man laut Bearbeitervermerk im Schriftsatz hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf das Gutachten verweisen durfte.

M.E. ist es so ähnlich wie beim wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageklausur: Wenn laut Bearbeitervermerk ein Verweis möglich ist, hat man Glück, ansonsten muß man einiges wiederholen.
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