Tja, das frage ich mich auch, aber im Anders/Gehle steht ganz klar: ein Urteil erfordert zwingend eine mündliche Verhandlung. davor dürfen nur Beschlüsse ergehen!
vu im schriftlichen vorverfahren?
insgesamt wuerd ich auch sagen, nicht so'n kopf machen. ein urteil schreiben. klage abweisen. wenn's falsch ist, wird dir das dein richter sagen, ausserdem nicht uebel nehmen und beim naechsten mal weisst du mit der situation umzugehen. referendariat heisst auseinandersetzung mit unbekanntem, viel blindflug in der praktischen ausbildung und teilweise auch ueberforderung wegen mangelnder erfahrung. mach einfach die sache fertig und dich weniger.
in der staatsanwaltlichen sitzungsvertretung musst du auch flexibel sein und kannst keinen befragen. nur zum beispiel.
Ich hatte ein ähnliches Problem.
Meiner Auffassung nach war die Klage nicht schlüssig. Der Richter hatte jedoch bereits Beweis erhoben, also konnte ich davon ausgehen, dass er das eher nicht so sieht. Und ich hatte mir gedacht er lässt mich doch keine Relation schreiben wenn die Klage schon nicht schlüssig ist. Also habe ich mich in der Klägerstation mit widerwillen so verbogen, dass sie doch noch schlüssig wurde. Habe aber im Endeffekt die Klage abgewiesen.
Sein Kommentar in der Besprechung:
"Sie haben recht, vieleicht hätte ich mir die Beweiserhebung sparen können."
Ich habe im Übrigen auch immer Urteile geschrieben. Auf die mündliche Verhandlung vom... habe ich immer den Termin eingetragen, auf den die mündliche Verhandlung angesetzt ist. Im Zweifel will der Richter, dass du ihm die Arbeit erleichterst
Bluebird hat geschrieben:Wie würdest Du denn das Urteil verfassen? Also einfach an der relevanten Stelle das Datum der mündlichen Verhandlung weglassen: also "In dem Rechtsstreit hat das AG durch die mündliche VErhandlung vom ... für Recht erkannt"?
k.A., ob das bei dir passt, aber es gibt ja beim AG auch Urteile ohne mündl Verhandlung.
"...hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abteilung 213, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 31. Mai 2005
für Recht erkannt:"
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
@Auslegeware:
Super, ich glaube das passt bei mir (da weniger als 600€) - und bei § 495a ZPO läuft der Rest dann wie bei einem normalen Urteil (also Tenor zur Hauptsache, Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit), TB + Entscheidungsgründe???
will nicht klugscheissen, aber das hab ich oben schon gesagt.
Ehrlich gesagt war es mir aber nicht ersichtlich, aber trotzdem "Danke" - natürlich auch Allen anderen!
Bluebird hat geschrieben:@Auslegeware:
Super, ich glaube das passt bei mir (da weniger als 600€) - und bei § 495a ZPO läuft der Rest dann wie bei einem normalen Urteil (also Tenor zur Hauptsache, Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit), TB + Entscheidungsgründe???!
Ja. Wenn du es aber nach richtiger Amtsgerichtsmanier machen willst, dann gilt noch folgendes:
"Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 i.V.m. § 511 Abs. 1, 4 ZPO verzichtet."
Kommt darauf an, was dein Ausbilder dazu sagt. Sonst ist es aber ein stinknormales Urteil!
Viel Spaß.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
muss man ueber das vereinfachte verfahren nach 495 a nicht erst noch einen beschluss absetzen? bzw. eine entsprechende verfuegung?
schickt man ohne hinweis einfach ein urteil raus? kann ich mir ja fast nicht vorstellen. beschluss und schriftsatzfristsetzung muesste vorher doch schon sein.
Es muss vorher eine Verfügung rausgegangen sein, dass im Verfahren nach § 495 a entschieden wird. Das muss irgentwo in der Akte ersichtlich sein. Wenn dazu aber nichts drinsteht würde ich nicht davon ausgehen.
Dann lass einfach das Datum der mündlichen Verhandlung frei.
In meiner Akte ist ein Wisch des Gerichts, wo drin steht: "Es soll ein schriftliches Vorverfahren stattfinden. Das Verfahren kann hem. § 495a nach billigem Ermessen vereinfacht werden ..." das sollte doch reichen oder muss nochmal eine extra Verfügung ergehen?