Meinungsstreit im Urteil

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Meinungsstreit im Urteil

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich muss hier einen riesen Meinungsstreit in meinem Urteil darstellen und frage mich gerade, ob ich nur die Argumente darstelle, die mein Ergebnis stützen oder auch die Gegenargumente anführen muss!?!
Benutzeravatar
Auslegeware
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5358
Registriert: Freitag 17. Dezember 2004, 20:42
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Auslegeware »

Wo bist du? Am AG? Ich glaube das Wort Meinungsstreits kennt man da nicht. ;)

Problem erkennen, ansprechen, der Rspr folgen und begründen, würd' ich meinen.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, bin am AG und dachte mir fast schon, dass die das Wort Meinungsstreit nicht kennen werden :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde sagen, es hängt nicht davon ab, ob Du am AG oder am LG bist, sondern davon, ob Du ein gutes oder nur ein richtiges Urteil schreiben willst.

Steilpass
ready_or_not
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1003
Registriert: Samstag 15. Januar 2005, 12:14

Beitrag von ready_or_not »

Steilpass hat geschrieben:Ich würde sagen, es hängt nicht davon ab, ob Du am AG oder am LG bist, sondern davon, ob Du ein gutes oder nur ein richtiges Urteil schreiben willst.

Steilpass
Da hast Du grds. Recht. Allerdings ist für den durchschnittlcihen Richter am AG ein richtiges (= berufungsfestes) Urteil, welches im übrigen möglichst knapp ist, ein gutes Urteil. In der Klausur sieht das dann natürlich wieder ganz anders aus ....
strafrechtler
Power User
Power User
Beiträge: 577
Registriert: Freitag 30. September 2005, 09:17

Beitrag von strafrechtler »

Es wäre vielleicht hilfreich, wenn Du uns stichwortartig mitteilen würdest, worum es geht. Die Darstellung hängt nämlich davon ab, ob der Streit noch im Fluss ist - etwa wenn es dazu keine BGH-Rspr gibt bzw. sich einzelne Senate widersprechen - oder ob es ein "Problemchen" ist, dass man nur im Studium als "Streit" bezeichnet. Faustregel für höchstrichterliche entschiedene Fragen: eine "ghL" kann schon mal anführen, auch wenn der Amtsrichter das vielleicht selbst nicht machen würde. Diese mit einem Argument verbunden darlegen und dann in ein oder zwei Sätzen widerlegen (oder ganz kurz: "Wenn vertreten wird, ..., vermag das schon wegen .... nicht zu überzeugen."). Mindermeinungen komplett unterschlagen. So habe ich das jedenfalls gemacht. Mein Richter (LG, KfH) hat nach meinem Eindruck auch immer ein bisschen darauf geachtet, ob sich die Standard-ZPO-Kommentare (für das BGB gibt es ja nur einen) in dieser Frage widersprechen und ob die Parteien sich in Ihren Schriftsätzen auf diese Meinungen besonders gestützt haben (sofern es nicht völlig schwachsinnig war) - quasi die adressatenfreundliche Variante.
Antworten