Themen Zweites

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fritzCard
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Themen Zweites

Beitrag von fritzCard »

Hallo NG,

ich versuche mich gerade an einer Themenaufstellung fürs Zweite. In Ermangelung der fertigen Liste, war nun meine Idee, mir die Liste aus dem Ersten zu nehmen, die ein bisschen abzuspecken und mittels einschlägiger Lehrbücher aus "Verfahrensrecht im Überblick" eine detaillierte Aufstellung zu machen.

Bitte mal um eure Einschätzung: Liege ich richtig damit, dass folgende Punkte fürs Zweite nicht mehr relevant sind und aus der Liste rauskönnen?
- Staats- und Verfassungsrecht ohne Notstandsverfassung und Finanzwesen
- Verfassungsprozessrecht: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organklage, Bund-Länder-Streit

Gibts weitere Themen aus dem materiellen Recht, die eher unwahrscheinlich sind?

Wie siehts aus mit Europarecht? Kann jemand sagen, ob und was da schon mal rangekommen ist?

Danke für Kommentare und Hilfe,
fritzCard
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Welches Bundesland?
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fritzCard
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Beitrag von fritzCard »

Berechtigte Frage:-)
GPA (S-H)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kewnn ich nicht genau.
Mit VerfassungsR geh ich konform. Es gab zwar mal in By eine Klausur im Zweiten, die eine Verfassungsbeschwerde zum Inhalt hatte. Da haben viele gelernt, daß die Zulässigkeit hut im Meyer-Gossner kommentiert ist.
Europarecht würde ich schon machen, kann im VerwR durchaus mal mitdrankommen, aber ich würde eher auf Inzidentprüfung innerhalb eines dt VA´s tippen. Spontan fällt mir die Rückforderung einer gemeinschaftswidrigen Beihilfe ein.
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fritzCard
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Beitrag von fritzCard »

Meyer-Gossner? :-)

Europarecht mittels eines Kurzskripts vom Rep des Vertrauens?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

habe gehoert, dass zumindest in nrw arbeitsrecht nur noch soweit dran kommt, wie es im palandt kommentiert ist. das wuerde kollektivarbeitsrecht also ausschliessen. habe selber auch die kuendigungsschutzsache auf luecke gesetzt.
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fritzCard
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Beitrag von fritzCard »

Danke für den Hinweis, ArbeitsR hatte ich nicht aufgenommen, da es in HH in der PrüfungsgegenständeVO nicht drin ist. In SH selber aber schon... und wird insoweit sicherheitshalber ergänzt.

Seid ihr in NRW eigentlich schlauer, hinsichtlich der Frage, womit man rechnen muss? Hier oben heisst es nur immer, ist in Vorbereitung... in diesem Loop scheint es jetzt aber erstmal zu verharren...
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Beitrag von ready_or_not »

Kenn das natürlich nur aus meinem Bundesland, aber steht dass bei euch nicht dezidiert in der JaprO (oder wie auch immer euer Ausbildungsgesetz heißt ....). Oder geht es hier darum, was zwar Prüfungsstoff ist, aber erfahrungsgemäß nicht drankommt?
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Flanke
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Beitrag von Flanke »

- Verfassungsprozessrecht kannst du mE weglassen.

- Staatsorga auch. Grundrechte bleiben natürlich relevant.

- Im Übrigen werden im 2. Examen schlicht andere Aufgabentypen gestellt: Es geht nicht mehr darum, einen auswendig gelernten Meinungsstreit abzuspulen, sondern du musst ein unbekanntes Problem mit den vorhandenen Hilfsmitteln meistern. Deshalb wäre es wenig zielführend, jetzt den ETBI, die Drittschadensliquidation oder ähnliche Scherze noch einmal richtig draufkriegen zu wollen. Wenn doch mal ein Klassiker drankommt, ist eine knapp begründete, an der Rechtsprechung orientierte Lösung die beste Idee.
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Beitrag von fritzCard »

ready_or_not hat geschrieben:Kenn das natürlich nur aus meinem Bundesland, aber steht dass bei euch nicht dezidiert in der JaprO (oder wie auch immer euer Ausbildungsgesetz heißt ....). Oder geht es hier darum, was zwar Prüfungsstoff ist, aber erfahrungsgemäß nicht drankommt?
Fürs Erste gibts die PrüfungsgegenständeVO. Fürs Zweite gibts nicht. Deswegen versuche ich, mir selbst eine Liste zu erstellen, um zum einen mir einen Stand über mein Wissen (rot, gelb, grün) zu verschaffen, und zum andern Wiederholungen zu planen und nicht einfach an freien Nachmittagen drauf los zu lernen...

Und Sachen, die eben nicht mehr drankommen werden, entweder wegzulassen oder einfacher niedriger zu priorisieren.
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Beitrag von fritzCard »

Flanke hat geschrieben:Deshalb wäre es wenig zielführend, jetzt den ETBI, die Drittschadensliquidation oder ähnliche Scherze noch einmal richtig draufkriegen zu wollen. Wenn doch mal ein Klassiker drankommt, ist eine knapp begründete, an der Rechtsprechung orientierte Lösung die beste Idee.
Um richtig draufkriegen zu wollen, ist es wohl in der Tat nach dem Ersten zu spät :-) Wie du an meinem vorigen Posting sehen kannst, gehts mir genau um den zielstrebigen Plan zur Examensreife und da gefühltes Lernen nicht immer mit dem tatsächlichen übereinstimmt... ich hab ein paar Jahre als Projektmanagerin gearbeitet - vielleichts kommt daher :writing2:
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

fritzCard hat geschrieben:
ready_or_not hat geschrieben:Kenn das natürlich nur aus meinem Bundesland, aber steht dass bei euch nicht dezidiert in der JaprO (oder wie auch immer euer Ausbildungsgesetz heißt ....). Oder geht es hier darum, was zwar Prüfungsstoff ist, aber erfahrungsgemäß nicht drankommt?
Fürs Erste gibts die PrüfungsgegenständeVO. Fürs Zweite gibts nicht. Deswegen versuche ich, mir selbst eine Liste zu erstellen, um zum einen mir einen Stand über mein Wissen (rot, gelb, grün) zu verschaffen, und zum andern Wiederholungen zu planen und nicht einfach an freien Nachmittagen drauf los zu lernen...

Und Sachen, die eben nicht mehr drankommen werden, entweder wegzulassen oder einfacher niedriger zu priorisieren.
Die sagen bei euch nicht, was Gegenstand der Prüfung sein kann????? Was ist denn das für ein Schwachfug!!! Theoretisch können die Euch also bspw. über Unternehmensverschmelzungen oder römische Rechtsgeschichte prüfen? Sachen gibts ....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

In By ist das in § 44 JAPO recht ausführlich geregelt, sowas muß es doch auch bei Euch geben?
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

Glen Rothes hat geschrieben:In By ist das in § 44 JAPO recht ausführlich geregelt, sowas muß es doch auch bei Euch geben?
In Ba-Wü auch, nur nent sich das bei uns JaPrO .... kann mir eigentlich nciht vorstellen, dass es in irgendwelchen Bundesländern keine Vorschriften über den Inhalt der Prüfung gibt ...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Denke ich auch - wäre doch sonst der perfekte Anfechtungsgrund.
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