Themen Zweites
Moderator: Verwaltung
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Folgende Rechtsquelle dürfte für Dich entscheidend sein:
Übereinkunft
der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen
zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 20.4.2005, in Kraft seit dem 5. Mai 2005
Dort heißt es in § 7
§ 7 Prüfungsgegenstände
Abs. 1: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze die Prüfungsgegenstände der zweiten Staatsprüfung.
Abs. 2: Die Prüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von dem Referendar ge¬wählten Schwerpunktbereich. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaft¬lichen, verwaltenden, rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.
Abs. 3: Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Ver¬ständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht voraus¬gesetzt wird.
Das ist in der Tat seeeeeeeeeehr ungenau ..... ich würde einfach mal bei dem zuständigen Prüfungsamt nachfragen, ob es da vielleicht eine Ausführungsbestimmung dazu gibt .... denn was sind schon die "Kernbereiche" ....
Übereinkunft
der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen
zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 20.4.2005, in Kraft seit dem 5. Mai 2005
Dort heißt es in § 7
§ 7 Prüfungsgegenstände
Abs. 1: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze die Prüfungsgegenstände der zweiten Staatsprüfung.
Abs. 2: Die Prüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von dem Referendar ge¬wählten Schwerpunktbereich. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaft¬lichen, verwaltenden, rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.
Abs. 3: Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Ver¬ständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht voraus¬gesetzt wird.
Das ist in der Tat seeeeeeeeeehr ungenau ..... ich würde einfach mal bei dem zuständigen Prüfungsamt nachfragen, ob es da vielleicht eine Ausführungsbestimmung dazu gibt .... denn was sind schon die "Kernbereiche" ....
- fritzCard
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Naja, ich würd mich nicht so quälen, wenns was fertiges gäbe. Es gibt für SH ein Forum, da haben wir das auch schon mal diskutiert. Da kam dann:
" Liebe Rechtsreferendarinnen und Referendare!
Nach § 7 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Staatsvertrags zur GPA-Länderübereinkunft (s. dazu meinen weiteren Beitrag vom heutigen Tage) bestimmt der Präsident des GPA im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen die Prüfungsgegenstände der zweiten Staatsprüfung. Letztere bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von der Referendarin/dem Referendar gewählten Schwerpunktbereich. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, verwaltenden, rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis. Andere als die vorgenanten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Es ist nach allem davon auszugehen, dass die entsprechende Festlegung der Prüfungsgegenstände nicht viel anders aussehen wird als es aus meiner Mitteilung vom 16. November 2004 zu diesem Thema hervorgeht.
Mit freundlichem Gruß
Ihr..
Der Link dazu von ihm: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/start.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Und der gibt eben nur Infos fürs Erste...daher ja meine Idee, diese Liste zu nehmen, anzupassen und die Themen fürs Prozessrecht selbst zu ergänzen. Im Ersten steht da ja immer nur: "im Überblick" mit ein paar Schlagworten, die als Lerngliederung zu grobrastrig sind...
" Liebe Rechtsreferendarinnen und Referendare!
Nach § 7 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Staatsvertrags zur GPA-Länderübereinkunft (s. dazu meinen weiteren Beitrag vom heutigen Tage) bestimmt der Präsident des GPA im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen die Prüfungsgegenstände der zweiten Staatsprüfung. Letztere bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von der Referendarin/dem Referendar gewählten Schwerpunktbereich. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, verwaltenden, rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis. Andere als die vorgenanten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
Es ist nach allem davon auszugehen, dass die entsprechende Festlegung der Prüfungsgegenstände nicht viel anders aussehen wird als es aus meiner Mitteilung vom 16. November 2004 zu diesem Thema hervorgeht.
Mit freundlichem Gruß
Ihr..
Der Link dazu von ihm: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/start.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Und der gibt eben nur Infos fürs Erste...daher ja meine Idee, diese Liste zu nehmen, anzupassen und die Themen fürs Prozessrecht selbst zu ergänzen. Im Ersten steht da ja immer nur: "im Überblick" mit ein paar Schlagworten, die als Lerngliederung zu grobrastrig sind...
- fritzCard
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in ba-Wü sieht das so aus ....
§ 51 Prüfungsstoff
(1) In der schriftlichen Prüfung umfasst der Prüfungsstoff:
1. Bürgerliches Recht
- die drei ersten Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den besonderen Ausprägungen im Straßenverkehrsgesetz;
- aus dem Familienrecht:
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, gesetzliches Güterrecht, Ehescheidung mit Unterhalts- und Sorgerecht, Abstammung, Verwandtschaft und Unterhaltspflicht unter Verwandten, gesetzliche Vertretung von Kindern;
- aus dem Erbrecht:
gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbenhaftung, Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrecht, Erbschein;
2. aus dem Handelsrecht:
Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf;
3. aus dem Gesellschaftsrecht:
Recht der OHG und der KG,
aus dem Recht der Kapitalgesellschaften die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der GmbH;
4. aus dem Arbeitsrecht:
Rechtsquellen und Gestaltungsformen, Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen
und Haftung im Arbeitsverhältnis, einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht,
im Überblick:
das arbeitsgerichtliche Verfahren (Urteilsverfahren);
5. aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:
Allgemeiner Teil, Kollisionsnormen des EGBGB;
6. Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht:
Zivilprozessordnung (ohne Aufgebotsverfahren und schiedsrichterliches Verfahren), gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;
im Überblick: Verfahrenskosten;
aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Überblick:
Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftssachen;
aus dem Recht der Zwangsversteigerung im Überblick:
Rangordnung der Rechte, Anordnung der Versteigerung, geringstes Gebot, Gegenstand der Versteigerung, Zuschlag;
im Überblick: Insolvenzordnung (ohne Verfahrensvorschriften), Anfechtungsgesetz;
7. Strafrecht:
a) Allgemeiner Teil des Strafrechts;
b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:
die Abschnitte 6, 7, 9, 10, 14, 16 bis 23, 27 bis 30;
8. Strafverfahrensrecht; Ordnungswidrigkeiten:
Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;
aus dem Strafprozessrecht:
1. - 3. Buch der Strafprozessordnung sowie das Strafbefehlsverfahren;
aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten im Überblick:
1. Teil und 2. Teil (1.-8. Abschnitt) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;
im Überblick: Verfahrenskosten.
9. Öffentliches Recht:
Verfassungsrecht (ohne Staatsorganisationsrecht, Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht);
Allgemeines Verwaltungsrecht, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht;
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Kommunalabgabenrecht), Straßenrecht,
im Überblick: Ausländerrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Bodenschutzrecht;
10. Verwaltungsprozessrecht (ohne gerichtsverfassungsrechtliche Fragen und ohne Rechtsmittel);
11. Anwaltsrecht;
12. aus dem Europarecht im Überblick:
Rechtsquellenlehre des Europäischen Gemeinschaftsrechts, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft, Grundfreiheiten des EG-Vertrags und ihre Durchsetzung.
§ 51 Prüfungsstoff
(1) In der schriftlichen Prüfung umfasst der Prüfungsstoff:
1. Bürgerliches Recht
- die drei ersten Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den besonderen Ausprägungen im Straßenverkehrsgesetz;
- aus dem Familienrecht:
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, gesetzliches Güterrecht, Ehescheidung mit Unterhalts- und Sorgerecht, Abstammung, Verwandtschaft und Unterhaltspflicht unter Verwandten, gesetzliche Vertretung von Kindern;
- aus dem Erbrecht:
gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbenhaftung, Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrecht, Erbschein;
2. aus dem Handelsrecht:
Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf;
3. aus dem Gesellschaftsrecht:
Recht der OHG und der KG,
aus dem Recht der Kapitalgesellschaften die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der GmbH;
4. aus dem Arbeitsrecht:
Rechtsquellen und Gestaltungsformen, Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen
und Haftung im Arbeitsverhältnis, einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht,
im Überblick:
das arbeitsgerichtliche Verfahren (Urteilsverfahren);
5. aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:
Allgemeiner Teil, Kollisionsnormen des EGBGB;
6. Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht:
Zivilprozessordnung (ohne Aufgebotsverfahren und schiedsrichterliches Verfahren), gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;
im Überblick: Verfahrenskosten;
aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Überblick:
Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftssachen;
aus dem Recht der Zwangsversteigerung im Überblick:
Rangordnung der Rechte, Anordnung der Versteigerung, geringstes Gebot, Gegenstand der Versteigerung, Zuschlag;
im Überblick: Insolvenzordnung (ohne Verfahrensvorschriften), Anfechtungsgesetz;
7. Strafrecht:
a) Allgemeiner Teil des Strafrechts;
b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:
die Abschnitte 6, 7, 9, 10, 14, 16 bis 23, 27 bis 30;
8. Strafverfahrensrecht; Ordnungswidrigkeiten:
Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;
aus dem Strafprozessrecht:
1. - 3. Buch der Strafprozessordnung sowie das Strafbefehlsverfahren;
aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten im Überblick:
1. Teil und 2. Teil (1.-8. Abschnitt) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;
im Überblick: Verfahrenskosten.
9. Öffentliches Recht:
Verfassungsrecht (ohne Staatsorganisationsrecht, Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht);
Allgemeines Verwaltungsrecht, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht;
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Kommunalabgabenrecht), Straßenrecht,
im Überblick: Ausländerrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Bodenschutzrecht;
10. Verwaltungsprozessrecht (ohne gerichtsverfassungsrechtliche Fragen und ohne Rechtsmittel);
11. Anwaltsrecht;
12. aus dem Europarecht im Überblick:
Rechtsquellenlehre des Europäischen Gemeinschaftsrechts, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft, Grundfreiheiten des EG-Vertrags und ihre Durchsetzung.
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Für Hessen - übrigens erst seit sehr kurzer Zeit, davor war es genauso offen wie bei Euch:
http://www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de/ (Verwaister Link automatisch entfernt) -> dann links auf 2. Staatsprüfung klicken, dann auf Stoffkatalog.
Vielleicht wäre das auch mal etwas für die AG-Sprecher-Versammlung oder wie das bei Euch heißt - so nach dem Motto "In anderen BL ist das selbstverständlich!".
http://www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de/ (Verwaister Link automatisch entfernt) -> dann links auf 2. Staatsprüfung klicken, dann auf Stoffkatalog.
Vielleicht wäre das auch mal etwas für die AG-Sprecher-Versammlung oder wie das bei Euch heißt - so nach dem Motto "In anderen BL ist das selbstverständlich!".
- fritzCard
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Themen 2. in NRW
Kam jetzt einer von Euch aus NRW??
egal: ich hatte bei meiner lernbereiche-Aufstellung auch die Probleme, wie vor dem 1. die exakt geforderten Gebiete zusammenzubekommen.
Bei uns gibt es nämlich glaub ich auch keine Vorschrift wie es sie fürs 1. gab, in der alles aufgelistet steht.
Glaub ich falsch, kennt sie einer, oder hat einer ne liste von irgendwoher???
egal: ich hatte bei meiner lernbereiche-Aufstellung auch die Probleme, wie vor dem 1. die exakt geforderten Gebiete zusammenzubekommen.
Bei uns gibt es nämlich glaub ich auch keine Vorschrift wie es sie fürs 1. gab, in der alles aufgelistet steht.
Glaub ich falsch, kennt sie einer, oder hat einer ne liste von irgendwoher???
Allgemein würde ich mich um praxisrelevante Gebiete kümmern:
- Bauträgervertrag
- Maklervertrag
- Anwaltshaftung
u.ä. im Zivilrecht.
Im Verwaltungsrecht kommen oft Freakgebiete dran, zB aktuell die Hebesatzkompetenz der Gemeinde im Grundsteuerrecht.
Kenntnisse im allg. und bes. POR sind aber immer gut. Gewerbe- und Gaststättenrecht wird zB gerne genommen, auch Bauordnungsrecht. Und der gute alte Abschleppfall.
Im Strafrecht braucht man materielles Recht nicht mehr lernen. Der Tröndle/Fischer reicht aus. Dafür sollte man in der StPO fit sein.
Ansonsten eher auf allgemeine Methodik verlassen und den Sachverhalt ausschöpfen. (Toller Tipp, ich weiß.)
- Bauträgervertrag
- Maklervertrag
- Anwaltshaftung
u.ä. im Zivilrecht.
Im Verwaltungsrecht kommen oft Freakgebiete dran, zB aktuell die Hebesatzkompetenz der Gemeinde im Grundsteuerrecht.
Kenntnisse im allg. und bes. POR sind aber immer gut. Gewerbe- und Gaststättenrecht wird zB gerne genommen, auch Bauordnungsrecht. Und der gute alte Abschleppfall.
Im Strafrecht braucht man materielles Recht nicht mehr lernen. Der Tröndle/Fischer reicht aus. Dafür sollte man in der StPO fit sein.
Ansonsten eher auf allgemeine Methodik verlassen und den Sachverhalt ausschöpfen. (Toller Tipp, ich weiß.)
Das kann ich so nicht unterschreiben, in meiner 2. Strafrechtsklausur wäre ich, nochmehr als ohnehin schon, verloren gewesen, wenn ich mich nicht auf materielles Recht vorbereitet hätte. Zudem kommen gerade im Strafrecht sehr schnell Zeitprobleme auf, da kann man nicht ewig im TröFi blättern.Manolaw hat geschrieben:Im Strafrecht braucht man materielles Recht nicht mehr lernen. Der Tröndle/Fischer reicht aus. Dafür sollte man in der StPO fit sein.