Gibt es eigentlich im Internet oder auch sonst die Möglichkeit (kostenlos) sich Entscheidungen der Landesgerichte anzuschauen. Ich war heute in der Bibliothek und habe nichts gefunden.
Ich bräuchte dringend für ein Urteil eine Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) 5. Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 1996, Az: 15 S 114/96. Es geht ums SchuldRAnpG und um Schwarzbauten in der DDR. Vieleicht hat die Entscheidung ja jemand zuufällig und kann sie mir zukommen lassen. Achja, die Entscheidung ist auch abgedruckt in: Grundeigentum 1997, 306-309. Gerade das Jahr 97 ist in der Biblo verschollen.
Wenn ihr mir da helfen könntet, das wäre wirklich
Bestimmte Entscheidung gesucht
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Mehr gibt Juris nicht her:
LG Frankfurt (Oder) 5. Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 1996, Az: 15 S 114/96
BevBauwV § 11 Abs 3, BGB § 553, BGB § 554, ZGB DDR § 2 Abs 2, NutzEV § 4, SchuldRAnpG § 6 Abs 1, SchuldRAnpG § 10 Abs 2 S 2, SchuldRAnpG § 19 Abs 2, SchuldRAnpG § 23 Abs 5, SchuldRAnpG § 125, ZGB DDR § 312, ZGB DDR § 313, ZPO § 256
(Beitrittsgebiet im Nutzungsvertrag; fristlose Kündigung; Kündigung nach BGB § 553 ohne Abmahnung; Erforderlichkeit einer Baugenehmigung nach DDR-Recht; Vertragsgemäßheit des Schwarzbaus durch Fristablauf; Kündigung nach BGB § 553 bei Schwarzbau und Neuerrichtung eines Schuppens; Feststellungsinteresse für Entgelt)
Leitsatz
1. Die fristlosen Kündigungsrechte nach den BGB §§ 553 und 554 stehen dem Eigentümer auch gegenüber dem Nutzer zu, der das 60. Lebensjahr am 3. Oktober 1990 vollendet hatte iSv SchuldRAnpG § 23 Abs 5.
2. Nur die in der Abmahnung beanstandeten Vertragsverstöße können bei der nachfolgenden fristlosen Kündigung Berücksichtigung finden.
3. Die Feststellung von Schwarzbauten beurteilt sich bei Baumaßnahmen bis 3. Oktober 1990 nach dem früheren Recht der DDR, insbesondere der 1. und 2. BevölkerungsbauwerkeVO (BBV).
4. Der Ablauf der Fünfjahresfrist des BBV § 11 Abs 3 der 2. BBV bewirkt nicht die Rechtmäßigkeit der Bauwerkserrichtung.
5. Eine Analogie zu SachRBerG § 10 Abs 2 S 2 auf die dem SchuldRAnpG unterliegenden Schuldverhältnisse ist ausgeschlossen.
6. Die bloße Duldung eines Schwarzbaus begründet keine Heilung des Mangels der fehlenden Zustimmung iSv SchuldRAnpG § 19 Abs 2.
7. Die Errichtung eines Schwarzbaus begründet das fristlose Kündigungsrecht nur, wenn durch die Baulichkeiten eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte erfolgt.
8. Der bloße Abriß und die Neuerrichtung eines Schuppens und einer Toilette stellt allein noch keine erhebliche Eigentumsverletzung dar.
9. Der Eigentümer hat ein Feststellungsinteresse, daß ihm wegen der Schwarzbauten ein ortsübliches Entgelt nach NutzEV § 4 zusteht.
Orientierungssatz
Zitierungen: Vergleiche LG Gießen, 1. Juni 1994, 1 S 507/93 und LG Berlin, 19. Oktober 1994, 64 S 173/94.
Fundstellen
Hilfe zur Fundstellenabkürzung Grundeigentum 1997, 306-309 (Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung zitiert
LG Gießen 1. Juni 1994 1 S 504/93 Vergleiche
LG Berlin 19. Oktober 1994 64 S 173/94 Vergleiche
Diese Entscheidung wird zitiert von
Grundeigentum 1997, 279-280, Schnabel, Gunnar (Aufsatz)
LG Frankfurt (Oder) 5. Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 1996, Az: 15 S 114/96
BevBauwV § 11 Abs 3, BGB § 553, BGB § 554, ZGB DDR § 2 Abs 2, NutzEV § 4, SchuldRAnpG § 6 Abs 1, SchuldRAnpG § 10 Abs 2 S 2, SchuldRAnpG § 19 Abs 2, SchuldRAnpG § 23 Abs 5, SchuldRAnpG § 125, ZGB DDR § 312, ZGB DDR § 313, ZPO § 256
(Beitrittsgebiet im Nutzungsvertrag; fristlose Kündigung; Kündigung nach BGB § 553 ohne Abmahnung; Erforderlichkeit einer Baugenehmigung nach DDR-Recht; Vertragsgemäßheit des Schwarzbaus durch Fristablauf; Kündigung nach BGB § 553 bei Schwarzbau und Neuerrichtung eines Schuppens; Feststellungsinteresse für Entgelt)
Leitsatz
1. Die fristlosen Kündigungsrechte nach den BGB §§ 553 und 554 stehen dem Eigentümer auch gegenüber dem Nutzer zu, der das 60. Lebensjahr am 3. Oktober 1990 vollendet hatte iSv SchuldRAnpG § 23 Abs 5.
2. Nur die in der Abmahnung beanstandeten Vertragsverstöße können bei der nachfolgenden fristlosen Kündigung Berücksichtigung finden.
3. Die Feststellung von Schwarzbauten beurteilt sich bei Baumaßnahmen bis 3. Oktober 1990 nach dem früheren Recht der DDR, insbesondere der 1. und 2. BevölkerungsbauwerkeVO (BBV).
4. Der Ablauf der Fünfjahresfrist des BBV § 11 Abs 3 der 2. BBV bewirkt nicht die Rechtmäßigkeit der Bauwerkserrichtung.
5. Eine Analogie zu SachRBerG § 10 Abs 2 S 2 auf die dem SchuldRAnpG unterliegenden Schuldverhältnisse ist ausgeschlossen.
6. Die bloße Duldung eines Schwarzbaus begründet keine Heilung des Mangels der fehlenden Zustimmung iSv SchuldRAnpG § 19 Abs 2.
7. Die Errichtung eines Schwarzbaus begründet das fristlose Kündigungsrecht nur, wenn durch die Baulichkeiten eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte erfolgt.
8. Der bloße Abriß und die Neuerrichtung eines Schuppens und einer Toilette stellt allein noch keine erhebliche Eigentumsverletzung dar.
9. Der Eigentümer hat ein Feststellungsinteresse, daß ihm wegen der Schwarzbauten ein ortsübliches Entgelt nach NutzEV § 4 zusteht.
Orientierungssatz
Zitierungen: Vergleiche LG Gießen, 1. Juni 1994, 1 S 507/93 und LG Berlin, 19. Oktober 1994, 64 S 173/94.
Fundstellen
Hilfe zur Fundstellenabkürzung Grundeigentum 1997, 306-309 (Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung zitiert
LG Gießen 1. Juni 1994 1 S 504/93 Vergleiche
LG Berlin 19. Oktober 1994 64 S 173/94 Vergleiche
Diese Entscheidung wird zitiert von
Grundeigentum 1997, 279-280, Schnabel, Gunnar (Aufsatz)
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