Das kann dann dadurch berücksichtigt werden, indem man weniger Detailwissen voraussetzt, sondern die Klausuren so gestaltet, daß sie mit Basiswissen hinsichtlich der klassischen Streitstände und Systematik gelöst werden können.Manolaw hat geschrieben: Lies mal das Vorwort zum aktuellen Tröndle/Fischer: Früher stand da, dass die Strafrechtsliteratur kaum überschaubar ist, jetzt: nicht mehr überschaubar! Wenn schon die Kommentatoren den Kampf mit der Papierflut aufgeben, tun mir künftige Studentengenerationen echt leid! Solche Probleme gab es früher nicht. Da reichte es, die wichtigsten Bücher gelesen zu haben. Heute kann niemand mehr sagen, welche Bücher wichtig sind. Allein die Rep.-Skripten sind auf zigtausende Seiten angeschwollen.
Ist bei 10 Punkten Schluss?
Moderator: Verwaltung
- nemesis
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Ein schöner und richtiger Gedanke!
Die Praxis in den Prüfungsämtern sieht nur leider anders aus. Soweit ich weiß (Aussage eines Dozenten im Uni-Examensrep.), hat man mal versucht, die Grundzüge einiger Rechtsgebiete festzulegen. Als diese Aktenordner dann immer dicker wurden, hat man den Versuch aufgegeben. Im Gesetz werden oft nur "Kenntnisse im Überblick" verlangt. Aber was dieser Überblick im Einzelnen umfasst, kann niemand wirklich sagen.
Die Praxis in den Prüfungsämtern sieht nur leider anders aus. Soweit ich weiß (Aussage eines Dozenten im Uni-Examensrep.), hat man mal versucht, die Grundzüge einiger Rechtsgebiete festzulegen. Als diese Aktenordner dann immer dicker wurden, hat man den Versuch aufgegeben. Im Gesetz werden oft nur "Kenntnisse im Überblick" verlangt. Aber was dieser Überblick im Einzelnen umfasst, kann niemand wirklich sagen.
- nemesis
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Ok, vielleicht habe ich bei meinen Examina nur Glück gehabt und die Ausnahme von der Regel erwischt, aber die Klausuren erforderten gerade kein Detailwissen, sondern waren alle mit Systematik und Basiswissen lösbar. Zugegeben, eine allgemeine Aussage kann ich daraus nicht ableiten.Manolaw hat geschrieben:Ein schöner und richtiger Gedanke!
Die Praxis in den Prüfungsämtern sieht nur leider anders aus. Soweit ich weiß (Aussage eines Dozenten im Uni-Examensrep.), hat man mal versucht, die Grundzüge einiger Rechtsgebiete festzulegen. Als diese Aktenordner dann immer dicker wurden, hat man den Versuch aufgegeben. Im Gesetz werden oft nur "Kenntnisse im Überblick" verlangt. Aber was dieser Überblick im Einzelnen umfasst, kann niemand wirklich sagen.
- schlafkatze
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genau das muß ich ehlrich gesagt für meine examensklausuren mit vielleicht einer ausnahme im sachenrecht auch sagen. systematik sollte man haben und einen guten überblick über das system. übermässiges detailwissen war geradezu gift va für die ersten beiden klausuren (kaufrecht/deliktsrecht und ein bisserl allgemeines)
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Nicht machen, schon um der guten Laune willen. Döntje: Als ich in Celle in der Wahlstation war und die ersten 5 Klausurergebnisse vom Zweiten eintrudelten, meinte mein Senatsvorsitzender, ich sollte nicht traurig sein wegen der 3 Punkte in der Anwaltsklausur, die beiden schlechtesten Klausuren würden ja ohnehin in der Endnote nicht berücksichtigt (!). Seine Beisitzer nickten zustimmend...Philipp22 hat geschrieben:Interessant wäre es schon, sich mal die Examensergebnisse (und die Teilnehmerzahlen!) aus den 50er/60er Jahren anzuschauen.
So war das halt, damals in den 60ern, und so viel zur Bodenhaftung deutscher Zivilsenate.
Ach ja, die Herren haben auch nur 5 Klausuren geschrieben.
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Zwei Punkte Fallen mir auf
1. Du hast nicht richtig gelesen: Es heißt, wer einen der Problempunkte befriedigend löst, kann 10 Punkte bekommen, wer beide oder alle löst, kann also durchaus besser bewertet werden. Haarspalterei gehört für uns Juristen zum Geschäft. Dazu sind wir ja da.
2. Das mit der Normalverteilungskorve ist ebenfalls unterkomplex. Du setzt die normative Entscheidung, auf die Notenvergabe die Normalverteilungskurve anwenden zu wollen, voraus. Hierin liegt ein recht durchsichtiger logischer Fehler im Denkansatz.
Ich wäre beinahe versucht gemein zu werden und zu sagen, Du würdest auch dann keine 10 Punkte kriegen, wenn die Noten wohlwollender vergeben werden würden, aber solcher verallgemeinernder Kommentare enthalte ich mich
Zwei Punkte Fallen mir auf
1. Du hast nicht richtig gelesen: Es heißt, wer einen der Problempunkte befriedigend löst, kann 10 Punkte bekommen, wer beide oder alle löst, kann also durchaus besser bewertet werden. Haarspalterei gehört für uns Juristen zum Geschäft. Dazu sind wir ja da.
2. Das mit der Normalverteilungskorve ist ebenfalls unterkomplex. Du setzt die normative Entscheidung, auf die Notenvergabe die Normalverteilungskurve anwenden zu wollen, voraus. Hierin liegt ein recht durchsichtiger logischer Fehler im Denkansatz.
Ich wäre beinahe versucht gemein zu werden und zu sagen, Du würdest auch dann keine 10 Punkte kriegen, wenn die Noten wohlwollender vergeben werden würden, aber solcher verallgemeinernder Kommentare enthalte ich mich
und du hast ja wohl ziemlich normalverteilungskurvenmäßig ziemlich unterkomplex einen quer sitzen, wa?lopper hat geschrieben:UserU
2. Das mit der Normalverteilungskorve ist ebenfalls unterkomplex. Du setzt die normative Entscheidung, auf die Notenvergabe die Normalverteilungskurve anwenden zu wollen, voraus. Hierin liegt ein recht durchsichtiger logischer Fehler im Denkansatz.