Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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markus87
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von markus87 »

Ich glaube es ging um Grundverständnis anhand von Fällen; nicht entweder oder ;-)
Gelöschter Nutzer

Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Seb hat geschrieben:Ich hatte gestern mit einem sehr guten Kumpel bei paar Bierchen eine längere Diskussion über die Examensvorbereitung geführt. Er ist definitiv der Meinung dass man sich überhaupt nicht die rießen Skripte/Lehrbücher antun müsste um ein Prädikat zu schreiben. (Er selbst hat 10Punkte im schriftlichen Teil, mündlich 12).
Seiner Meinung nach ist die Systematik und ein gewisses Grundverständnis sowie die Arbeit mit dem Gesetz am Fall unabdingbar und viel effizienter auf dem Weg zum Prädikat.
Es wäre viel effizienter den notwendigen Stoff sich direkt am Fall anzueignen und sich nicht erst 300Seiten reinzu"hemmen" wovon am Ende eh nur die hälfte im Kopf bliebe. Er und viele seiner Bekannten (welche alle min.10pkt im schriftlichen haben) sind so verfahren.
Somit hat er sich mit einfachen kompakten Skripten ein Grundverständnis angeeignet und ist damit ins Uni-Rep (dort werden nur Fälle gemacht).Er hat kein einziges Lehrbuch oder Skript isoliert fürs Examen gelesen sondern ausschließlich mit den Uni Rep Fällen gearbeitet.

Sein Fazit: Wir sind keine Medizin Studenten , sondern Juristen und wir leben von der Anwendung und dem Transfer. (In der klausur). Man müsse sich von der Angst lösen, den Stoff können zu müssen. Im Examen kommt ohne hin immer ein unbekannter SV.


Würdet ihr das so unterschreiben?
Ich mag diese typische Juristen-Antwort zwar auch nicht, aber hier passt sie ganz gut: Es kommt darauf an, und zwar auf viele verschiedene Faktoren:

1. Wie viel Wissen bringst du in die Examensvorbereitung mit?

2. Wie gut kannst du dir einzelne Probleme merken?

3. Welchen Notenbereich strebst du an bzw. wo bewegst du dich?

4. Kannst du dir aus dem Stand überzeugende Lösungen für unbekannte Probleme ausdenken?

uvm.

Natürlich steckt in der Aussage, den Schwerpunkt auf Fälle und Grundlagen zu legen, natürlich viel Wahres. Das Problem ist nur, dass das nicht immer reicht: Manche, auch komplexere Probleme muss man einfach kennen. Das gebietet schon der Leistungsstandard der Mitprüflinge. Auch kann etwa die Kenntnis aktueller Rspr. darüber entscheiden, ob man in einer Klausur "nur" 8-9 oder sogar 12-15 Punkte bekommt. Das mag für viele irrelevant scheinen, doch auch wer 8-9 Punkte im Schnitt anstrebt, kann in die Lage kommen, 1x4 Punkte ausgleichen zu müssen.

"Alles" kann man sicherlich nicht wissen, aber eine gewisse "Detailkenntnis" (was darunter fällt ist freilich Ansichtssache) ist schon notwendig. Wer etwa § 830 I 2 BGB noch nie gesehen hat, die Vor-GmbH nicht kennt und wem Sonderabgaben gänzlich unbekannt sind, der kann es schwer haben.

Andererseits ist natürlich zu sagen, dass ein Grundverständnis der Materie samt Fallpraxis überhaupt erst die Grundlage für vertiefte Stoffkenntnis ist. Wer etwa einfache Aufbauschemata nicht beherrscht, mit jedem unbekannten Problem völlig überfordert ist oder sonstige "Basics" vermissen lässt, der sollte seinen Fokus (zunächst) nicht auf die Einzelmeinungen zum ETBI legen.

@Tobias: Könntest du die Lösung des Problems kurz darlegen, es würde mich interessieren.

Mein Ansatz, ohne Vorkenntnis oder Recherche:

- § 223 StGB, RF nach § 32 StGB?
- Notwehrlage, -handlung, Gebotenheit (+)
- P: subj. RF-Element?

--> erforderlich wg. schneidigem Notwehrrecht, Wortlaut ("um..." § 32) und um das Handlungsunrecht auszugleichen
--> hier: grds. hatte er sogar Notwehrabsicht, ohne dass es darauf ankäme, ob auch Wissen ausreichen würde (so die tvA)
--> fraglich nur, ob sein Irrtum über den konkreten Tathergang (zulasten des Dritten, nicht der Freundin) sein subj. RF-Element entfallen lässt
--> dafür: keine Absicht bzgl. konkreter Tat; schneidiges NotwehrR restriktiv; dagegen: selbst wenn überhaupt nichts gestohlen wäre, würde zumindest ein ETBI vorliegen (keine Strafe aus der vorsätzlichen Tat); Parallele zum "error in persona" beim Vorsatz; nur unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten SV; i.E. sowohl das Erfolgsunrecht kompensiert (der andere war ein Dieb) als auch das Handlungsunrecht (der Freund handelte aus hehren Motiven)

--> i.E. subj. RF-Element (+), § 32 (+), § 223 (-)
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Ara
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Ara »

Och die Antwort ist eigentlich wie schon gesagt ganz simpel. Der objektive Teil des Notwehrrechts lässt den Erfolgsunwert entfallen. Der subjektive Tat muss nur noch den Handlungsunwert beseitigen. Es fehlt aber auch am Handlungsunwert, wenn jemand sich über die konkrete Tat irrt. Daher ist es völlig egal, für wen ich Nothilfe übe.

Ein Freund hat in der Klausur aber gesagt, dass Notwehr nicht durchgeht und ist dann zum Etbi gelangt. Hat die exakt gleiche Note wie ich bekommen. Zeigt wieder, dass es nicht auf das Ergebnis ankommt, sondern auf die Argumente (wobei ich hier sogar der Meinung bin, dass es schwer vertretbar ist, dass man die Nothilfe verneint)
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Nein, ein ETBI lässt sich hier schon ganz gut vertreten. Man kann sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass zwischen objektiver Sachlage und Verteidigungswillen im Kern Kongruenz bestehen muss.

In diesem Fall geht das auch nur so gut auf, weil das tatsächlich angegriffene Rechtsgut dem vorgestellten entspricht und es nur hinsichtlich des Rechtsgutsinhabers einen Unterschied gibt.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Tobias__21 »

Suchender_ hat geschrieben:
@Tobias: Könntest du die Lösung des Problems kurz darlegen, es würde mich interessieren.

Mein Ansatz, ohne Vorkenntnis oder Recherche:

- § 223 StGB, RF nach § 32 StGB?
- Notwehrlage, -handlung, Gebotenheit (+)
- P: subj. RF-Element?

--> erforderlich wg. schneidigem Notwehrrecht, Wortlaut ("um..." § 32) und um das Handlungsunrecht auszugleichen
--> hier: grds. hatte er sogar Notwehrabsicht, ohne dass es darauf ankäme, ob auch Wissen ausreichen würde (so die tvA)
--> fraglich nur, ob sein Irrtum über den konkreten Tathergang (zulasten des Dritten, nicht der Freundin) sein subj. RF-Element entfallen lässt
--> dafür: keine Absicht bzgl. konkreter Tat; schneidiges NotwehrR restriktiv; dagegen: selbst wenn überhaupt nichts gestohlen wäre, würde zumindest ein ETBI vorliegen (keine Strafe aus der vorsätzlichen Tat); Parallele zum "error in persona" beim Vorsatz; nur unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten SV; i.E. sowohl das Erfolgsunrecht kompensiert (der andere war ein Dieb) als auch das Handlungsunrecht (der Freund handelte aus hehren Motiven)

--> i.E. subj. RF-Element (+), § 32 (+), § 223 (-)
??? :-k Wo ist der Fall dazu? Und wie kommst Du auf mich?
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Vermutlich da du zu viele Nicks nutzt, hat er dich mit Ara verwechselt. :) Der Fall findet sich auf der vorherigen Seite (zweites Posting von unten).
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Tobias__21 »

Ich dachte schon, mein Verstand hätte wegen der vielen Identitäten nun komplett ausgesetzt ;) Ich war gerade wirklich verwirrt :D
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Gelöschter Nutzer

Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:
Suchender_ hat geschrieben:
@Tobias: Könntest du die Lösung des Problems kurz darlegen, es würde mich interessieren.

Mein Ansatz, ohne Vorkenntnis oder Recherche:

- § 223 StGB, RF nach § 32 StGB?
- Notwehrlage, -handlung, Gebotenheit (+)
- P: subj. RF-Element?

--> erforderlich wg. schneidigem Notwehrrecht, Wortlaut ("um..." § 32) und um das Handlungsunrecht auszugleichen
--> hier: grds. hatte er sogar Notwehrabsicht, ohne dass es darauf ankäme, ob auch Wissen ausreichen würde (so die tvA)
--> fraglich nur, ob sein Irrtum über den konkreten Tathergang (zulasten des Dritten, nicht der Freundin) sein subj. RF-Element entfallen lässt
--> dafür: keine Absicht bzgl. konkreter Tat; schneidiges NotwehrR restriktiv; dagegen: selbst wenn überhaupt nichts gestohlen wäre, würde zumindest ein ETBI vorliegen (keine Strafe aus der vorsätzlichen Tat); Parallele zum "error in persona" beim Vorsatz; nur unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten SV; i.E. sowohl das Erfolgsunrecht kompensiert (der andere war ein Dieb) als auch das Handlungsunrecht (der Freund handelte aus hehren Motiven)

--> i.E. subj. RF-Element (+), § 32 (+), § 223 (-)
??? :-k Wo ist der Fall dazu? Und wie kommst Du auf mich?
Sorry!

Habt beide Tiere als Avatare und nahe beieinander gepostet.

@Ara: Danke!
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Ara
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Ara »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Nein, ein ETBI lässt sich hier schon ganz gut vertreten. Man kann sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass zwischen objektiver Sachlage und Verteidigungswillen im Kern Kongruenz bestehen muss.

In diesem Fall geht das auch nur so gut auf, weil das tatsächlich angegriffene Rechtsgut dem vorgestellten entspricht und es nur hinsichtlich des Rechtsgutsinhabers einen Unterschied gibt.
Selbst wenn das Rechtsgut sich unterscheidet, fehlt es doch sowohl am Erfolgs-, als auch am Handlungsunwert?

T glaubt O will der X die Handtasche rauben und schlägt ihn nieder, dabei will O die Y, die der X ähnlich sieht, vergewaltigen.

Also sicherlich andere Ansicht vertretbar, aber ich finds schon deutlich überzeugender hier die Nothilfe anzunehmen.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Letztlich verbergen sich hinter den Schlagworten vom "Erfolgsunwert" und "Handlungsunwert" auch ganz unterschiedliche Vorstellungen.

Entfällt der Handlungsunwert tatsächlich, wenn sich mein Verteidigungswillen eigentlich auf eine (ganz) andere Situation bezieht?

Im Übrigen würde dein Beispiel (Handtaschenraub/Vergewaltigung) unter Umständen durchaus problematisch, wenn die Wertigkeit der Rechtsgüter andersherum wäre.

Unterm Strich kann man es natürlich als "überzeugender" ansehen, im Ausgangsfall die Nothilfe zu bejahen. Zwingend ist es aber keinesfalls (vgl. auch LG München NJW 1988, 1860 [1861]).
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Seb »

Suchender_ hat geschrieben:
Seb hat geschrieben:Ich hatte gestern mit einem sehr guten Kumpel bei paar Bierchen eine längere Diskussion über die Examensvorbereitung geführt. Er ist definitiv der Meinung dass man sich überhaupt nicht die rießen Skripte/Lehrbücher antun müsste um ein Prädikat zu schreiben. (Er selbst hat 10Punkte im schriftlichen Teil, mündlich 12).
Seiner Meinung nach ist die Systematik und ein gewisses Grundverständnis sowie die Arbeit mit dem Gesetz am Fall unabdingbar und viel effizienter auf dem Weg zum Prädikat.
Es wäre viel effizienter den notwendigen Stoff sich direkt am Fall anzueignen und sich nicht erst 300Seiten reinzu"hemmen" wovon am Ende eh nur die hälfte im Kopf bliebe. Er und viele seiner Bekannten (welche alle min.10pkt im schriftlichen haben) sind so verfahren.
Somit hat er sich mit einfachen kompakten Skripten ein Grundverständnis angeeignet und ist damit ins Uni-Rep (dort werden nur Fälle gemacht).Er hat kein einziges Lehrbuch oder Skript isoliert fürs Examen gelesen sondern ausschließlich mit den Uni Rep Fällen gearbeitet.

Sein Fazit: Wir sind keine Medizin Studenten , sondern Juristen und wir leben von der Anwendung und dem Transfer. (In der klausur). Man müsse sich von der Angst lösen, den Stoff können zu müssen. Im Examen kommt ohne hin immer ein unbekannter SV.


Würdet ihr das so unterschreiben?
Ich mag diese typische Juristen-Antwort zwar auch nicht, aber hier passt sie ganz gut: Es kommt darauf an, und zwar auf viele verschiedene Faktoren:

1. Wie viel Wissen bringst du in die Examensvorbereitung mit?

2. Wie gut kannst du dir einzelne Probleme merken?

3. Welchen Notenbereich strebst du an bzw. wo bewegst du dich?

4. Kannst du dir aus dem Stand überzeugende Lösungen für unbekannte Probleme ausdenken?

uvm.

Natürlich steckt in der Aussage, den Schwerpunkt auf Fälle und Grundlagen zu legen, natürlich viel Wahres. Das Problem ist nur, dass das nicht immer reicht: Manche, auch komplexere Probleme muss man einfach kennen. Das gebietet schon der Leistungsstandard der Mitprüflinge. Auch kann etwa die Kenntnis aktueller Rspr. darüber entscheiden, ob man in einer Klausur "nur" 8-9 oder sogar 12-15 Punkte bekommt. Das mag für viele irrelevant scheinen, doch auch wer 8-9 Punkte im Schnitt anstrebt, kann in die Lage kommen, 1x4 Punkte ausgleichen zu müssen.

"Alles" kann man sicherlich nicht wissen, aber eine gewisse "Detailkenntnis" (was darunter fällt ist freilich Ansichtssache) ist schon notwendig. Wer etwa § 830 I 2 BGB noch nie gesehen hat, die Vor-GmbH nicht kennt und wem Sonderabgaben gänzlich unbekannt sind, der kann es schwer haben.

Andererseits ist natürlich zu sagen, dass ein Grundverständnis der Materie samt Fallpraxis überhaupt erst die Grundlage für vertiefte Stoffkenntnis ist. Wer etwa einfache Aufbauschemata nicht beherrscht, mit jedem unbekannten Problem völlig überfordert ist oder sonstige "Basics" vermissen lässt, der sollte seinen Fokus (zunächst) nicht auf die Einzelmeinungen zum ETBI legen.

@Tobias: Könntest du die Lösung des Problems kurz darlegen, es würde mich interessieren.

Mein Ansatz, ohne Vorkenntnis oder Recherche:

- § 223 StGB, RF nach § 32 StGB?
- Notwehrlage, -handlung, Gebotenheit (+)
- P: subj. RF-Element?

--> erforderlich wg. schneidigem Notwehrrecht, Wortlaut ("um..." § 32) und um das Handlungsunrecht auszugleichen
--> hier: grds. hatte er sogar Notwehrabsicht, ohne dass es darauf ankäme, ob auch Wissen ausreichen würde (so die tvA)
--> fraglich nur, ob sein Irrtum über den konkreten Tathergang (zulasten des Dritten, nicht der Freundin) sein subj. RF-Element entfallen lässt
--> dafür: keine Absicht bzgl. konkreter Tat; schneidiges NotwehrR restriktiv; dagegen: selbst wenn überhaupt nichts gestohlen wäre, würde zumindest ein ETBI vorliegen (keine Strafe aus der vorsätzlichen Tat); Parallele zum "error in persona" beim Vorsatz; nur unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten SV; i.E. sowohl das Erfolgsunrecht kompensiert (der andere war ein Dieb) als auch das Handlungsunrecht (der Freund handelte aus hehren Motiven)

--> i.E. subj. RF-Element (+), § 32 (+), § 223 (-)
Da hast du zum großteil "recht". Er ist eben just der Meinung, man solle sich ein kompaktes Skript anschaffen und dieses durchackern und vor allem verstehen und damit ins Rep starten. Im Rep selbst lernt man dann die Feinheiten und all die Details und Vertiefungen am Fall eben selbst kennen. Wodurch eine isolierte Vertiefung mit dicken wälzern einfach überflüssig wäre und schlicht ineffizient. (Setzt eben voraus, dass die Rep Fälle ausreichend und Examenstoff abdeckend sind.)

Naja seis drum, ich werde es herausfinden :)
Peaches2
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Peaches2 »

Und wenn man sich dann noch alles merken kann, ist es doch eine gute Basis. Ich befürchte, mindestens die Hälfte habe ich schon wieder vergessen.

Wem geht es auch so? :cry:
Samson83
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Samson83 »

Seb hat geschrieben:Ich hatte gestern mit einem sehr guten Kumpel bei paar Bierchen eine längere Diskussion über die Examensvorbereitung geführt. Er ist definitiv der Meinung dass man sich überhaupt nicht die rießen Skripte/Lehrbücher antun müsste um ein Prädikat zu schreiben. (Er selbst hat 10Punkte im schriftlichen Teil, mündlich 12).
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Es wäre viel effizienter den notwendigen Stoff sich direkt am Fall anzueignen und sich nicht erst 300Seiten reinzu"hemmen" wovon am Ende eh nur die hälfte im Kopf bliebe. Er und viele seiner Bekannten (welche alle min.10pkt im schriftlichen haben) sind so verfahren.
Somit hat er sich mit einfachen kompakten Skripten ein Grundverständnis angeeignet und ist damit ins Uni-Rep (dort werden nur Fälle gemacht).Er hat kein einziges Lehrbuch oder Skript isoliert fürs Examen gelesen sondern ausschließlich mit den Uni Rep Fällen gearbeitet.

Sein Fazit: Wir sind keine Medizin Studenten , sondern Juristen und wir leben von der Anwendung und dem Transfer. (In der klausur). Man müsse sich von der Angst lösen, den Stoff können zu müssen. Im Examen kommt ohne hin immer ein unbekannter SV.


Würdet ihr das so unterschreiben?
Ich bin genau gegenteilig verfahren. Ich habe nur Skripten und Lehrbücher (gerne auch die Dicken, z.B. Roxin Strafrecht AT) gelesen und keine einzigen Fall gelöst - und nur eine einstellige Zahl Übungsklausuren geschrieben. Das Ergebnis war dennoch solide. Es gibt keinen Königsweg. Man sollte nicht auf die Idee kommen, dass ein für einen selbst erfolgreicher Weg auch bei anderen funktioniert.
Samson83
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von Samson83 »

Peaches2 hat geschrieben:Und wenn man sich dann noch alles merken kann, ist es doch eine gute Basis. Ich befürchte, mindestens die Hälfte habe ich schon wieder vergessen.

Wem geht es auch so? :cry:
Jedem. Wobei nicht jeder so neurotisch ist wie ich, und am Abend vor der Klausur um 23.42 noch in die Unibib fährt, weil er die Argumente zu einem Meinungsstreit bzgl. § 113 StBG nicht mehr präsent hat (das war einer der Streits, die ich nicht verstanden habe und daher schlicht auswendig lernte. Kam nicht dran).
jurOne
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle

Beitrag von jurOne »

Hier :wave: Je näher das Ding rückt, umso entfernter fühlt es sich an. Ist aber auch mein letzter Versuch und damit ganz besonders :eeeeek:

Ich bin vor paar Wochen 100 km zur Bib gefahren. Nachts. Um 22 Uhr. Damit ich ja nichts verpasse :bounce:

Schreibt jemand am kommenden März in Tübingen? Mir fehlt irgendwie der soziale Aspekt, da ich auch so weit weg wohne.
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