Amtliche Entscheidungssammlung vs. NJW-Zitat
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Amtliche Entscheidungssammlung vs. NJW-Zitat
Ich hole mir sehr viele Urteile aus Datenbanken, zB Beck-Online, die dann haupsächlich in NJW oder NJW-RR-Form vorliegen. Daher habe ich für Hausarbeiten, Seminararbeiten usw. idR fast ausschließlich Rspr-Zitate aus der NJW, keine amtlichen Entscheidungssammlungen wie BGHZ, BGHSt oder BVerfGE.
Ist das ok oder sollte man doch besser die amtlichen Entscheidungssammlungen zitieren?
grtz
BuggerT
Ist das ok oder sollte man doch besser die amtlichen Entscheidungssammlungen zitieren?
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BuggerT
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Ich würde das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen ebenfalls zitieren. Das Aktenzeichen steht in jedem Urteil/Beschluss und ist eigentlich das maßgebliche Wiedererkennungskriterium. Wenn man das zusätzlich angibt, arbeitet man nicht nur präzise, sondern der Leser meint, man habe das auch wirklich selbst gelesen.
- dergrinch
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Vorsicht: es kommt vor, dass in Zeitschriften (insb. in der NJW) Gerichtsentscheidungen (d.h. Entscheidungsbegündungen) nicht vollständig wiedergegeben werden. Beispiel: BVerfGE 105, 252 ff. (Glykolwein) und BVerfGE 105, 279 ff. (Sektenwarnung). In solchen Fällen ist es m.E. inkorrekt, die unvollständig wiedergegebene Entscheidung in der NJW zu zitieren. Außerdem handelt es sich bei der amtlichen Entscheidungssammlung, wie der Name schon sagt, um eine amtliche Veröffentlichung. Zeitschriften sind nichtamtlich, also nachrangig zu zitieren.Glen Rothes hat geschrieben:Völlig in Ordnung. NJW ist am gebräuchlisten, daher im Zweifel auf die zurückgreifen.
- BuggerT
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Also mit Datum und AZ... ich habe da einige Aufsätze gelesen, bei denen tatsächlich so zitiert wurde. Das ist sowas von furchtbar, weil man Fußnoten über 10 Zeilen bekommt . Noch dazu ist es mE völlig sinnlos. Ein Blick in die Fundstelle genügt doch, dann hat man Datum, AZ und - oh wunder - sogar die Entscheidung .
Dass die Urteile manchmal nicht vollständig sind, ist mir bekannt. Aber es geht eigentlich ja nur darum, zu belegen, wann ein Gericht dies und jenes so geurteilt hat. Wenn das aus der zitierten Quelle ersichtlich wird, sollte das doch ok sein. Was in der Entscheidung sonst noch so stand, interessiert idR doch gar nicht.
grtz
BuggerT
Dass die Urteile manchmal nicht vollständig sind, ist mir bekannt. Aber es geht eigentlich ja nur darum, zu belegen, wann ein Gericht dies und jenes so geurteilt hat. Wenn das aus der zitierten Quelle ersichtlich wird, sollte das doch ok sein. Was in der Entscheidung sonst noch so stand, interessiert idR doch gar nicht.
grtz
BuggerT
Ich meine, dass Gerichte in ihren Urteilen selber andere Urteile nach Datum und Aktenzeichen zitieren. Dort sind es zwar keine Fuß-, sondern Endnoten, aber das ändert ja nichts an der Zitierweise.Glen Rothes hat geschrieben:Häh??
Hier ging es um eine Fußnote und da wird im ZivilR halt nur nach Gericht Fundstelle, also BGH NJW 2002, 873
Anders im ArbR, da wird nach Gericht, Datum, Az, Fundstelle, also ZB. BAG 22.3.2002 ... zitiert.
Das das Urteil selbst dasd benennt, ist ja klar.
Außerdem ist, wie richtig angemerkt worden ist, das Urteil die Primärquelle, auf die sich ein Zitat bezieht. Es sollte also schon deshalb vorrangig die amtliche Sammlung zitiert werden.
Darüber kann man sich bestimmt streiten, aber es darf auf jeden Fall nicht falsch sein, die amtliche Sammlung heranzuziehen. Von daher ist die Äußerung dieses Professors Schwachsinn.
Was? Ich hab noch nie ein Urteil mit Endnoten gesehen. In welchem OLG-Bezirk ist das denn bitte üblich?Zarathustra hat geschrieben:Ich meine, dass Gerichte in ihren Urteilen selber andere Urteile nach Datum und Aktenzeichen zitieren. Dort sind es zwar keine Fuß-, sondern Endnoten, aber das ändert ja nichts an der Zitierweise
@ Topic: NJW oder "amtlich" ist völlig wurscht. Die Kernaussagen finden sich auch in der NJW, das ist absolut ausreichend.
Sorry, ich glaube ich habe den Begriff "Endnote" überdehnt. Ich meine Zitate, die sich als Klammerzusätze im Fließtext befinden. Das sind keine Endnoten im klassischen Sinne, jedoch sind Gerichtsurteile ja immer abschnittsweise gegliedert, so dass sich diese Klammerzusätze mit den entsprechenden Zitaten häufig jeweils am Ende eines Textabschnitts befinden. In diesen Fällen kann man daher noch von Endnoten sprechen.Manolaw hat geschrieben: Was? Ich hab noch nie ein Urteil mit Endnoten gesehen. In welchem OLG-Bezirk ist das denn bitte üblich?
Wir können uns aber auch gerne auf den Begriff "Klammerzitate" einigen. Ich hoffe es ist klar geworden, was gemeint war. Diese Klammerzitate in Urteilen zitieren jedenfalls grundsätzlich nach Datum und Aktenzeichen.
Solche Absatz-"Endnoten" sind im Verwaltungsprozess üblich. Aber das ist nur eine optische Hervorhebung. Endnoten befinden sich immer am Ende des Gesamttextes.
Statt "Zitat" muss es übrigens auch "Beleg" heißen. Ein Zitat ist die Wiedergabe eines Wortlauts, was beim Fundstellennachweis also nicht passt.
Also: NJW-Fundstelle ohne Aktenzeichen. In Urteilen mag das aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit anders sein, da der Rechtssuchende die nachgewiesenen Urteile bei den jeweiligen Gerichten beziehen können soll. Aber als Jurist hat man ja Fachzeitschriften.
Statt "Zitat" muss es übrigens auch "Beleg" heißen. Ein Zitat ist die Wiedergabe eines Wortlauts, was beim Fundstellennachweis also nicht passt.
Also: NJW-Fundstelle ohne Aktenzeichen. In Urteilen mag das aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit anders sein, da der Rechtssuchende die nachgewiesenen Urteile bei den jeweiligen Gerichten beziehen können soll. Aber als Jurist hat man ja Fachzeitschriften.