Hütte/Helbron Schuldrecht AT (Rolf Schmidt-Verlag) soll nicht so toll sein?!
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Hütte/Helbron Schuldrecht AT (Rolf Schmidt-Verlag) soll nicht so toll sein?!
Hi,
ich bin zur Zeit auf der Suche nach nem guten Buch bzw. Skript für Schuldrecht AT. Hatte mich in der Bibliothek umgeschaut und da ist mir Hütte/Helbron positiv aufgefallen. Wollte eigentlich schon bestellen, doch dann erfuhr ich von paar Personen, dass der nicht so toll sein soll, weil angeblich viel fehlen würde. Kann das jemand bestätigen? von den sachen, die ich mir angeguckt hatte, fand ich es eigentlich am besten.
Sind Hemmer-Skripte auf diesem Gebiet wirklich unschlagbar? Fand die auf den ersten Blick nicht so schön...
KSR
ich bin zur Zeit auf der Suche nach nem guten Buch bzw. Skript für Schuldrecht AT. Hatte mich in der Bibliothek umgeschaut und da ist mir Hütte/Helbron positiv aufgefallen. Wollte eigentlich schon bestellen, doch dann erfuhr ich von paar Personen, dass der nicht so toll sein soll, weil angeblich viel fehlen würde. Kann das jemand bestätigen? von den sachen, die ich mir angeguckt hatte, fand ich es eigentlich am besten.
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KSR
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Ja, man sollte da echt nicht zuviel drauf geben. Es wird so viel rumerzählt wenn der Tag lang ist...Zickeneffi hat geschrieben:Lass dich nicht von anderen verunsichern!
Wenn es dir positiv aufgefallen ist, du denkst, dass du damit gut lernen kannst, dann kauf es dir!
Was andere sagen ist zweitrangig.
Amen.
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Re: Hütte/Helbron Schuldrecht AT (Rolf Schmidt-Verlag) soll nicht so toll sein?!
Das mit Abstand(!) beste Schuldrechtslehrbuch (AT) ist mE der Looschelders.KSR hat geschrieben:Hi,
ich bin zur Zeit auf der Suche nach nem guten Buch bzw. Skript für Schuldrecht AT.
KSR
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Re: Hütte/Helbron Schuldrecht AT (Rolf Schmidt-Verlag) soll nicht so toll sein?!
mit dem kam ich bspw. überhaupt nicht klar.ictus hat geschrieben:Das mit Abstand(!) beste Schuldrechtslehrbuch (AT) ist mE der Looschelders.KSR hat geschrieben:Hi,
ich bin zur Zeit auf der Suche nach nem guten Buch bzw. Skript für Schuldrecht AT.
KSR
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Könnte vielleicht mal jemand einem alten Mann erklären, was alle an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll finden?
Mein bisherigen Versuche, das zu verstehen, sind alle gescheitert. Ich brauche nur S. 1 des Schuldrecht-AT-Bands aufzuschlagen, um unten eine Erklärung des Abstraktionsprinzips zu finden, die leider nicht das Abstraktionsprinzip erklärt, sondern das Trennungsprinzip, und bin erstmal bedient. Ich blättere weiter und finde auf S. 5 unten (Rn. 21) die abstruse Aussage, der Rechtsbindungswille sei ein "subjektives Moment, das nach objektiven Umständen festgelegt" werde. Ist das jetzt Pech, oder ist der Rest genauso?
Ich habe danach mal in der Mitte reingegriffen und mir die Sicherungsabtretung angesehen (Rn. 296ff.) Da steht zum Beispiel, die Sicherungsabrede stelle "die Verbindung zwischen der gesicherten Vertragspflicht und der zu sichernden Forderung her" (Rn. 297), was einfach Unsinn ist. Im nächsten Absatz (Rn. 298) taucht auf einmal eine Sicherungsübereignung auf, die da nichts zu suchen hat. In Rn. 299 verwechselt der Autor die Abstraktheit der Sicherungszession von der gesicherten Forderung (als Gegenprinzip zur Akzessorietät der gesetzlichen Kreditsicherheiten) mit dem sachenrechtlichen Abstraktionsprinzip, bei dem es um die Abstraktheit des Verfügungs- vom Kausalgeschäft geht (das wäre hier der Sicherungsvertrag, nicht die gesicherte Forderung). Offensichtlich unsinnig ist es, dass die Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts sowohl als Voraussetzung der Sittenwidrigkeit von Globalzessionen nach der "Vertragsbruchtheorie" genannt wird (Rn. 309) als auch als Ausnahme hiervon (Rn. 310). Es trifft nicht zu, dass die Einziehungsermächtigung - so Rn. 311 - eine "Spaltung der Gläubigerstellung" darstellt (da der Forderungsinhaber selbst einziehungsbefugt bleibt). Es trifft nicht zu, dass eine Rahmenzession "sich auf Forderungen gegen bestimmte Kunden bezieht" (so aber Rn. 312). Und so weiter.
Jetzt könnte man ja noch sagen, es sei egal, wenn ab und zu mal was falsch ist, wenn der Rest wenigstens gut erklärt ist. Ist das so? Ich kann nicht glauben, dass ein Student im 2. Semester anhand von Rn. 305 a.E. den Unterschied von Deckungsgrenze (110%) und Freigabegrenze (150%) versteht, ob er den Begriff "dingliche Teilverzichtsklausel" versteht, der einem ohne jede Erklärung vor den Kopf geknallt wird (Rn. 310), ob er versteht, warum die Sicherungszession (zu Recht) als treuhänderische Rechtsübertragung erklärt wird (Rn. 296), die Inkassozession aber - für das in genau der gleichen Weise gilt - nicht (Rn. 311), ob er versteht, warum das Factoring erst in Rn. 312 ausführlich als Forderungskauf erklärt wird, und man erst etwas später erfährt, dass es zwei Formen des Factoring gibt, von denen die zweite ("unechtes Factoring") keineswegs einen Forderungskauf, sondern eine Kreditbeziehung darstellt.
Also bitte: Was ist an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll???
Mein bisherigen Versuche, das zu verstehen, sind alle gescheitert. Ich brauche nur S. 1 des Schuldrecht-AT-Bands aufzuschlagen, um unten eine Erklärung des Abstraktionsprinzips zu finden, die leider nicht das Abstraktionsprinzip erklärt, sondern das Trennungsprinzip, und bin erstmal bedient. Ich blättere weiter und finde auf S. 5 unten (Rn. 21) die abstruse Aussage, der Rechtsbindungswille sei ein "subjektives Moment, das nach objektiven Umständen festgelegt" werde. Ist das jetzt Pech, oder ist der Rest genauso?
Ich habe danach mal in der Mitte reingegriffen und mir die Sicherungsabtretung angesehen (Rn. 296ff.) Da steht zum Beispiel, die Sicherungsabrede stelle "die Verbindung zwischen der gesicherten Vertragspflicht und der zu sichernden Forderung her" (Rn. 297), was einfach Unsinn ist. Im nächsten Absatz (Rn. 298) taucht auf einmal eine Sicherungsübereignung auf, die da nichts zu suchen hat. In Rn. 299 verwechselt der Autor die Abstraktheit der Sicherungszession von der gesicherten Forderung (als Gegenprinzip zur Akzessorietät der gesetzlichen Kreditsicherheiten) mit dem sachenrechtlichen Abstraktionsprinzip, bei dem es um die Abstraktheit des Verfügungs- vom Kausalgeschäft geht (das wäre hier der Sicherungsvertrag, nicht die gesicherte Forderung). Offensichtlich unsinnig ist es, dass die Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts sowohl als Voraussetzung der Sittenwidrigkeit von Globalzessionen nach der "Vertragsbruchtheorie" genannt wird (Rn. 309) als auch als Ausnahme hiervon (Rn. 310). Es trifft nicht zu, dass die Einziehungsermächtigung - so Rn. 311 - eine "Spaltung der Gläubigerstellung" darstellt (da der Forderungsinhaber selbst einziehungsbefugt bleibt). Es trifft nicht zu, dass eine Rahmenzession "sich auf Forderungen gegen bestimmte Kunden bezieht" (so aber Rn. 312). Und so weiter.
Jetzt könnte man ja noch sagen, es sei egal, wenn ab und zu mal was falsch ist, wenn der Rest wenigstens gut erklärt ist. Ist das so? Ich kann nicht glauben, dass ein Student im 2. Semester anhand von Rn. 305 a.E. den Unterschied von Deckungsgrenze (110%) und Freigabegrenze (150%) versteht, ob er den Begriff "dingliche Teilverzichtsklausel" versteht, der einem ohne jede Erklärung vor den Kopf geknallt wird (Rn. 310), ob er versteht, warum die Sicherungszession (zu Recht) als treuhänderische Rechtsübertragung erklärt wird (Rn. 296), die Inkassozession aber - für das in genau der gleichen Weise gilt - nicht (Rn. 311), ob er versteht, warum das Factoring erst in Rn. 312 ausführlich als Forderungskauf erklärt wird, und man erst etwas später erfährt, dass es zwei Formen des Factoring gibt, von denen die zweite ("unechtes Factoring") keineswegs einen Forderungskauf, sondern eine Kreditbeziehung darstellt.
Also bitte: Was ist an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll???
Torquemada hat geschrieben:Könnte vielleicht mal jemand einem alten Mann erklären, was alle an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll finden?
Mein bisherigen Versuche, das zu verstehen, sind alle gescheitert. Ich brauche nur S. 1 des Schuldrecht-AT-Bands aufzuschlagen, um unten eine Erklärung des Abstraktionsprinzips zu finden, die leider nicht das Abstraktionsprinzip erklärt, sondern das Trennungsprinzip, und bin erstmal bedient. Ich blättere weiter und finde auf S. 5 unten (Rn. 21) die abstruse Aussage, der Rechtsbindungswille sei ein "subjektives Moment, das nach objektiven Umständen festgelegt" werde. Ist das jetzt Pech, oder ist der Rest genauso?
Ich habe danach mal in der Mitte reingegriffen und mir die Sicherungsabtretung angesehen (Rn. 296ff.) Da steht zum Beispiel, die Sicherungsabrede stelle "die Verbindung zwischen der gesicherten Vertragspflicht und der zu sichernden Forderung her" (Rn. 297), was einfach Unsinn ist. Im nächsten Absatz (Rn. 298) taucht auf einmal eine Sicherungsübereignung auf, die da nichts zu suchen hat. In Rn. 299 verwechselt der Autor die Abstraktheit der Sicherungszession von der gesicherten Forderung (als Gegenprinzip zur Akzessorietät der gesetzlichen Kreditsicherheiten) mit dem sachenrechtlichen Abstraktionsprinzip, bei dem es um die Abstraktheit des Verfügungs- vom Kausalgeschäft geht (das wäre hier der Sicherungsvertrag, nicht die gesicherte Forderung). Offensichtlich unsinnig ist es, dass die Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts sowohl als Voraussetzung der Sittenwidrigkeit von Globalzessionen nach der "Vertragsbruchtheorie" genannt wird (Rn. 309) als auch als Ausnahme hiervon (Rn. 310). Es trifft nicht zu, dass die Einziehungsermächtigung - so Rn. 311 - eine "Spaltung der Gläubigerstellung" darstellt (da der Forderungsinhaber selbst einziehungsbefugt bleibt). Es trifft nicht zu, dass eine Rahmenzession "sich auf Forderungen gegen bestimmte Kunden bezieht" (so aber Rn. 312). Und so weiter.
Jetzt könnte man ja noch sagen, es sei egal, wenn ab und zu mal was falsch ist, wenn der Rest wenigstens gut erklärt ist. Ist das so? Ich kann nicht glauben, dass ein Student im 2. Semester anhand von Rn. 305 a.E. den Unterschied von Deckungsgrenze (110%) und Freigabegrenze (150%) versteht, ob er den Begriff "dingliche Teilverzichtsklausel" versteht, der einem ohne jede Erklärung vor den Kopf geknallt wird (Rn. 310), ob er versteht, warum die Sicherungszession (zu Recht) als treuhänderische Rechtsübertragung erklärt wird (Rn. 296), die Inkassozession aber - für das in genau der gleichen Weise gilt - nicht (Rn. 311), ob er versteht, warum das Factoring erst in Rn. 312 ausführlich als Forderungskauf erklärt wird, und man erst etwas später erfährt, dass es zwei Formen des Factoring gibt, von denen die zweite ("unechtes Factoring") keineswegs einen Forderungskauf, sondern eine Kreditbeziehung darstellt.
Also bitte: Was ist an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll???
- Einwendungsduschgriff
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Ideal finde ich die Bücher ja nicht. Aber besser als vieles, was mir untergekommen ist. Wenn ich zwischen Wieling SachenR und Schmidt SachenR wählen sollte, dann würde ich Schmidt nehmen.
Ich lese ja nicht nur Schmidt. Wenn was unverständlich ist, dann schaue ich auch woanders nach.
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- Motte
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Ich muss gestehen, dass ich beim VerwaltungsR AT ganz entnervt von Maurer auf Schmidt umgestiegen bin. Maurer fand ich zum Einstieg und erstmaligen Lesen denkbar ungeeignet.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Ich bin selten so gut amüsiert in einen Tag gestartet. Ich hatte noch nie ein solches Werk in den Händen. Werde mir über das Wochenende mal ein Buch zum öffentlichen Recht zu Gemüte führen.
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