Das kommt darauf an, welche Anforderungen man daran konkret stellt (mW str.).StudiVader315226 hat geschrieben:Oder wie wäre Folgendes: T sieht, wie der O mit Waffen hantiert, T denkt, O wolle K erschießen. In Wirklichkeit wollte O aber rein aus Spaß und um mal zu sehen, was so passiert, auf fahrende Autos auf der Landstraße schießen und nahm dabei schwere Verletzungen und Todesfälle billigend in Kauf.Swann hat geschrieben:Dein Lösungsvorschlag leidet darunter, dass du zwei Dinge mit einander vermengst, die nichts miteinander zu tun haben, nämlich das Merkmal des Angriffs bei § 32 StGB und die Frage, ob der Angreifer einen Straftatbestand verwirklicht. Ob § 89a StGB eingreift, ist für die Lösung völlig belanglos. Es kommt allein darauf an, ob ein Angriff vorliegt. Und das lässt sich anhand des Sachverhalts nicht endgültig beurteilen, ist aber eher abzulehnen. Dann ist man beim ETI.StudiVader315226 hat geschrieben: Notwehr gegen ein Allgemeinrechtsgut (hier: Staatsschutz) ist ja nicht möglich. Was tun? Kein subjektives RF-Element? Fliegt man vielleicht schon bei der Notwehrlage raus?
T schlägt den O heftig.
Subjetive RF?
Man könnte einerseits erwägen, dass es genügt, wenn der (hier) Nothelfende allgemein in der Absicht handelt, einen rechtswidrigen Angriff zu unterbinden. Dafür spricht, dass er dann durch eine von der Rechtsordnung gebilligten Gesinnung motiviert ist. Sein Erfolgsunrecht würde durch die objektiv bestehende Notwehrlage kompensiert, sein Handlungsunrecht durch seine (allgemein) noble Absicht.
Andererseits könnte angesichts der Schärfe des Notwehrrechts restriktiv gefordert werden, dass Notwehrlage (objektiv) und subj. RF-Element miteinander korrespondieren müssen, d.h. T müsste sich bewusst gegen den konkret stattfindenden Angriff wenden wollen.
Persönlich tendiere ich zu ersterer Ansicht: die an die Notwehr in subjektiver Hinsicht gestellten Anforderungen sind bereits sehr hoch (Absicht). Wer aus der richtigen Grundgesinnung das richtige tut, sollte gerechtfertigt sein, auch wenn eine leichte Abweichung zwischen Vorstellung und objektiver Lage besteht.
Aber auch nach der anderen Ansicht wäre jedenfalls ein ETBI gegeben, T also i.E. straflos.