Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Huch. Ja, lass die Unionsgrundrechte weg, wenn Dir die Zeit dafür fehlt. Ich hab die Fundstellen aus einem Skript rauskopiert und nicht darauf geachtet, dass da auch noch der Kingreen Aufsatz dabei war.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Was in Art. 51 GRCh steht und wie der von der Rechtsprechung verstanden wird, sollte man schon wissen.
- Tibor
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Wer nichtmal Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit beherrscht, der braucht auch das Verhältnis zwischen GrCh und GG-Grundrechten nicht können. Wenn dann vertieftes EU-Recht gefragt ist, dann gibt es ohnehin keine Punkte.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Wenn, dann eher für die mündliche Prüfung. Ferner würde das ja voraussetzen, dass wenigstens "die Rechtsprechung" eine einheitliche Linie hat, was nicht der Fall ist.OJ1988 hat geschrieben:Was in Art. 51 GRCh steht und wie der von der Rechtsprechung verstanden wird, sollte man schon wissen.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendjemand einen Fall zur Kapitalverkehrsfreiheit stellt, geht in einer normalen Klausur gegen Null. Steuerrechtler haben davon vielleicht Ahnung, alle anderen in der Regel nicht. Die Dienstleistungsfreiheit könnte noch sein, aber die Warenverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit sind viel wichtiger. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit dürfte in etwa die gleiche Bedeutung haben wie die Dienstleistungsfreiheit.Tibor hat geschrieben:Wer nichtmal Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit beherrscht, der braucht auch das Verhältnis zwischen GrCh und GG-Grundrechten nicht können. Wenn dann vertieftes EU-Recht gefragt ist, dann gibt es ohnehin keine Punkte.
Und wenn man rudimentäre Vorstellungen über diese Grundfreiheiten hat, dann weiß in Wahrheit schon ziemlich viel. Es dürfte wenig Fächer geben, bei denen Leute immer wieder so unvorbereitet sind wie im Europarecht.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Meine Frage wurde vielleicht etwas missverstanden. Ich fragte eher nach dem Vertiefen. Es ging überhaupt nicht darum, dass ich es nicht gelernt hätte und von diesen Sachen nie gehört und keinerlei Ahnung hätte, was einer meiner Beträge doch eigentlich klar sagt. Diese Grundfreiheiten sind überhaupt nicht das Problem. Davon hab ich mehr als nur gehört.Tibor hat geschrieben:Wer nichtmal Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit beherrscht, der braucht auch das Verhältnis zwischen GrCh und GG-Grundrechten nicht können. Wenn dann vertieftes EU-Recht gefragt ist, dann gibt es ohnehin keine Punkte.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Ach so, na dann. Die von mir genannten Aufsätze waren das Mindestprogramm, was uns im WuV Kurs empfohlen wurde, sofern man nicht mehr Zeit fürs Europarecht aufwenden wollte. So Zeug wie Staatshaftung im Europarecht hast Du auch drauf und die Sachen mit der Rücknahme europarechtswidriger Verwaltungsakte (Klausur dazu: JuS 2012, 347) und 51 VwVfG (hierzu etwa: Sasse, Jura 2009, S. 493 ff)? Was auch ganz nett ist, sind verwaltungsrechtliche Klausuren, bei denen dann eine Vorlage zum EuGH eingeschoben wird. Da kann man einen kurzen Abstecher ins Europarecht machen, obwohl die Klausur eigentlich im Verwaltungsrecht spielt. In der Regel wird dann die Vorlage zum EuGH nicht nötig sein und man kann ganz "normal" weiterprüfen. Reine Europarechtsklausuren sind wohl eher selten (aber nagel mich darauf nicht fest. Ich hab jedenfalls erst eine gesehen), kleinere Zusatzfragen können aber immer kommen. Dann ist man aber in der Regel schon gut aufgestellt wenn man die Grundfreiheiten und das Vorlageverfahren einigermaßen beherrscht. In einer Übungsklausur sollte man bspw. die Vorlagefrage korrekt formulieren (hier werden wohl oft Fehler von den Studierenden gemacht).
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Ich hab das Hemmer Skript mit 23 Fällen 2 mal durch. Es sind wie gesagt, kleine und kurze Fälle. Heute, je nachdem wie weit ich komme mit Vertiefung des Erbrechts, wird das noch einmal wiederholt.Tobias__21 hat geschrieben:So Zeug wie Staatshaftung im Europarecht hast Du auch drauf und die Sachen mit der Rücknahme europarechtswidriger Verwaltungsakte? Was auch ganz nett ist, sind verwaltungsrechtliche Klausuren, bei denen dann eine Vorlage zum EuGH eingeschoben wird. Da kann man einen kurzen Abstecher ins Europarecht machen, obwohl die Klausur eigentlich im Verwaltungsrecht spielt. In der Regel wird dann die Vorlage zum EuGH nicht nötig sein und man kann ganz "normal" weiterprüfen. Reine Europarechtsklausuren sind wohl eher selten (aber nagel mich darauf nicht fest. Ich hab jedenfalls erst eine gesehen), kleinere Zusatzfragen können aber immer kommen.
Ja, da ist auch die Rücknahme unionsrechrechtswidriger VA und Staatshaftung wegen Verletzung von Unionsrecht mit drin. Und wenn ich mich noch an alles erinnern kann in 4 Wochen, ist alles soweit abgedeckt.
Sicher fühle ich mich in dem Gebiet nicht, es ist nach wie vor kein Gebiet, mit dem man sich wie manch andere Gebiete oft und intensiv befasst. Deswegen meine Zweifel, was da genau verlangt wird, falls es dran kommt.
Deine Aufsätze werd ich mir anschauen und gerade diese Verwaltungsrechtlichen Klausuren mit EUGH Bezug, die man so oft nicht gewohnt ist.
Zuletzt geändert von jurOne am Mittwoch 8. Februar 2017, 17:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Das Hemmer-Fallbuch reicht. Da ist wirklich so ziemlich alles drin, was man im Staatsexamen ernsthaft verlangen kann.
Es ist halt nur die Frage, wie viele der zum Teil sehr wichtigen Details à la Keck man auch in einer Klausur reproduzieren kann.
Es ist halt nur die Frage, wie viele der zum Teil sehr wichtigen Details à la Keck man auch in einer Klausur reproduzieren kann.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Gut, dann bleibe ich dabei und erweitere es nicht mit weiteren Materialien.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das Hemmer-Fallbuch reicht. Da ist wirklich so ziemlich alles drin, was man im Staatsexamen ernsthaft verlangen kann.
Es ist halt nur die Frage, wie viele der zum Teil sehr wichtigen Details à la Keck man auch in einer Klausur reproduzieren kann.
Ja, da bin ich zum Teil froh, dass das Wochenende noch dazwischen ist und man sich wieder einiges ins Gedächtnis rufen kann.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Hallo Leute,
hätte eine kleine Frage zu § 11 II Nr. 1 lit. e JAG NRW, der den Pflichtfachstoff im Familienrecht eingrenzt.
Aus dem Buch 4, Abschnitt 2 wird gefordert: "allgemeine Vorschriften über Vormundschaft & elterliche Sorge" - meine Frage an euch: sind damit ausschließlich die unter Abschnitt 2, Titel 1 §§ 1589, 1590 gemeint?
Beim Formulieren der Frage muss ich schon selbst lachen... Sonst hätte man den Lernstoff doch gleich auf den gesamten Abschnitt 2 "begrenzen" können.
hätte eine kleine Frage zu § 11 II Nr. 1 lit. e JAG NRW, der den Pflichtfachstoff im Familienrecht eingrenzt.
Aus dem Buch 4, Abschnitt 2 wird gefordert: "allgemeine Vorschriften über Vormundschaft & elterliche Sorge" - meine Frage an euch: sind damit ausschließlich die unter Abschnitt 2, Titel 1 §§ 1589, 1590 gemeint?
Beim Formulieren der Frage muss ich schon selbst lachen... Sonst hätte man den Lernstoff doch gleich auf den gesamten Abschnitt 2 "begrenzen" können.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Natürlich nicht. Erfasst sind z.B. auch und gerade Vorschriften wie §§ 1626 ff. BGB. Es soll mit dieser Formulierung lediglich angedeutet werden, dass nicht absolute Details bekannt sein müssen.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Nochmal zu der Sache mit dem (angeblich fehlenden?) subjektiven RF-Element bei verschiedenen Rechtsgütern.
Bei Diebstahl vs. Diebstahl geht die RF wohl durch. Auch bei Raub vs. Vergewaltigung wurde hier ja Rechtfertigung (+) schon vertreten...
Aber was ist in folgendem Fall: T sieht den O, wie er sich mit Gegenständen und Waffen zu schaffen macht. T denkt, O wolle seinen Erzfeind K abknallen und hindert ihn daran. In Wirklichkeit wollte O, der radikaler Islamist ist, mit diesen Waffen und Sprengvorrichtungen einen Terroranschlag verüben. §89a StGB war erfüllt.
Notwehr gegen ein Allgemeinrechtsgut (hier: Staatsschutz) ist ja nicht möglich. Was tun? Kein subjektives RF-Element? Fliegt man vielleicht schon bei der Notwehrlage raus?
Bei Diebstahl vs. Diebstahl geht die RF wohl durch. Auch bei Raub vs. Vergewaltigung wurde hier ja Rechtfertigung (+) schon vertreten...
Aber was ist in folgendem Fall: T sieht den O, wie er sich mit Gegenständen und Waffen zu schaffen macht. T denkt, O wolle seinen Erzfeind K abknallen und hindert ihn daran. In Wirklichkeit wollte O, der radikaler Islamist ist, mit diesen Waffen und Sprengvorrichtungen einen Terroranschlag verüben. §89a StGB war erfüllt.
Notwehr gegen ein Allgemeinrechtsgut (hier: Staatsschutz) ist ja nicht möglich. Was tun? Kein subjektives RF-Element? Fliegt man vielleicht schon bei der Notwehrlage raus?
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Dein Lösungsvorschlag leidet darunter, dass du zwei Dinge mit einander vermengst, die nichts miteinander zu tun haben, nämlich das Merkmal des Angriffs bei § 32 StGB und die Frage, ob der Angreifer einen Straftatbestand verwirklicht. Ob § 89a StGB eingreift, ist für die Lösung völlig belanglos. Es kommt allein darauf an, ob ein Angriff vorliegt. Und das lässt sich anhand des Sachverhalts nicht endgültig beurteilen, ist aber eher abzulehnen. Dann ist man beim ETI.StudiVader315226 hat geschrieben: Notwehr gegen ein Allgemeinrechtsgut (hier: Staatsschutz) ist ja nicht möglich. Was tun? Kein subjektives RF-Element? Fliegt man vielleicht schon bei der Notwehrlage raus?
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Oder wie wäre Folgendes: T sieht, wie der O mit Waffen hantiert, T denkt, O wolle K erschießen. In Wirklichkeit wollte O aber rein aus Spaß und um mal zu sehen, was so passiert, auf fahrende Autos auf der Landstraße schießen und nahm dabei schwere Verletzungen und Todesfälle billigend in Kauf.Swann hat geschrieben:Dein Lösungsvorschlag leidet darunter, dass du zwei Dinge mit einander vermengst, die nichts miteinander zu tun haben, nämlich das Merkmal des Angriffs bei § 32 StGB und die Frage, ob der Angreifer einen Straftatbestand verwirklicht. Ob § 89a StGB eingreift, ist für die Lösung völlig belanglos. Es kommt allein darauf an, ob ein Angriff vorliegt. Und das lässt sich anhand des Sachverhalts nicht endgültig beurteilen, ist aber eher abzulehnen. Dann ist man beim ETI.StudiVader315226 hat geschrieben: Notwehr gegen ein Allgemeinrechtsgut (hier: Staatsschutz) ist ja nicht möglich. Was tun? Kein subjektives RF-Element? Fliegt man vielleicht schon bei der Notwehrlage raus?
T schlägt den O heftig.
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