abkuerzungen examensgutachten?

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Mietspantrakt
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abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Mietspantrakt »

ist es in einer examensklausur ok, abkuerzungen fuer bestimmte termini zu definieren und diese im folgenden text dann zu verwenden?

in diesem stil: "dazu muesste ein verwaltungsakt (=va) vorliegen. ein va liegt vor..."
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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Tante Dagobert
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Tante Dagobert »

Nein.
Theopa
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Theopa »

Ausgenommen dürften die absolut gängigen Abkürzungen sein. "VA" oder "FFK" fände ich zum Beispiel noch annehmbar, wenn man den Begriff wirklich einmal sehr oft hintereinander benutzen muss.
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JulezLaw
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von JulezLaw »

Tante Dagobert hat geschrieben:Nein.
Genau das. Ohne jede Frage...
Kreide ich auch in jeder Probeklausur an, die das macht. Wenn jemand "bzw" abkürzt, ist mir das relativ egal (wenngleich es stilistisch ausgeschrieben besser wäre, aber das hat sich einfach eingebürgert). In der juristischen Fachsprache haben Abkürzungen - mit Ausnahme von Sachen wie "dolo agit" anstelle von "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" - mE überhaupt nichts zu suchen. Und ich weiß zumindest von anderen Korrektoren und meinem Doktorvater, dass sie das genauso sehen.
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Mietspantrakt
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Mietspantrakt »

danke. ich frage deshalb, da es in den uebungsklausuren nie angestrichen wurde.
In der juristischen Fachsprache haben Abkürzungen - mit Ausnahme von Sachen wie "dolo agit" anstelle von "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" - mE überhaupt nichts zu suchen.
a.a. palandt ;)
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famulus
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von famulus »

Dort hält man sich aber wenigstens an die Groß- und Kleinschreibung, es werden sogar Umlaute verwendet.
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JulezLaw
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von JulezLaw »

Mietspantrakt hat geschrieben:danke. ich frage deshalb, da es in den uebungsklausuren nie angestrichen wurde.
In der juristischen Fachsprache haben Abkürzungen - mit Ausnahme von Sachen wie "dolo agit" anstelle von "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" - mE überhaupt nichts zu suchen.
a.a. palandt ;)
Der ist ganz gerne a.A. :D
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Ara
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Ara »

Alleine der Chancengleichheit wegen: Nein.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von OJ1988 »

Halte VA für machbar. Ist aber letztlich Geschmackssache des Prüfers. Geschriebenes wird sich dazu kaum finden lassen.
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Tibor
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Tibor »

Blöd wäre bspw, wenn man exzessiv Abkürzungen nutzt, sich dadurch einen Schreibzeitvorteil gegenüber denjenigen verschafft, die alle Wörter ausschreiben und dann selbst nicht mit dem Gutachten fertig wird.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Mietspantrakt »

Hofmann, in: Staatsrecht I- Staatsorganisationsrecht; http://www.repetitorium-hofmann.de/skript-staatsrecht-1-staatsorganisationsrecht.php hat geschrieben:Wovon Sie in der Klausur übrigens auch Abstand nehmen sollten ist, den Ausdruck „freiheitlich demokratische Grundordnung“ zu „FDGO“ abzukürzen. Dies galt, zumindest unterschwellig, infolge der 68er-Jahre als „politischer Kampfbegriff“, da in den politischen Auseinandersetzungen die Tendenz aufkam, diese Abkürzung in abwertendem, staatskritischem Sinne zu verwenden. Ähnlich verpönt in Klausuren ist bei einigen Korrektoren der Begriff „BRD“, wenn auch seine Verwendung offiziell nicht zu einer Abwertung der Klausur führen darf.
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Ara
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Ara »

Bei "BRD" wird man sicher differenzieren müssen...

Wenn man Deutschland 2016 "BRD" abkürzt ist es sicher merkwürdig. Wenn man aber Westdeutschland 1949 - 1990 meint, dann ist BRD sicher die bessere Variante als "Westdeutschland" oder "Bundesrepublik"
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Flash
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Flash »

Was soll denn bitte gegen die Verwendung von eingeführten und damit für Juristen verständlichen Abkürzungen in Klausuren sprechen?

Chancengleichheit? Es kann doch jeder abkürzen, wenn er möchte.

Stil? Es geht doch um die Lesbarkeit des Textes; die wird durch Abkürzungen mitunter erhöht (ein "i.V.m." liest sich doch besser als ein hingeschmiertes "in Verbindung mit").

Abgesehen davon verwenden Juristen ständig Abkürzungen und kein Korrektor käme auf die Idee, etwa das "Art." bei "Art. 3 I GG" als 'unzulässige' Abkürzung anzusehen. Gleiches gilt für "GG" und alle anderen Gesetzesabkürzungen - oder schreiben/schrieben die hier so gegen die Abkürzungen ins Feld ziehenden Kollegen immer "Bürgerliches Gesetzbuch", wenn sie sich einer Klausur gegenübersehen/-sahen?

Hinzu kommt: Allgemeinverständliche Abkürzungen - die zumeist im Duden stehen - sind ohnehin völlig unproblematisch (etwa "z.B.", "d.h.", "bzw."). Das war schon im Abitur nicht anders.

Vondaher kann ich auch bei Abkürzungen wie "VA", "i.V.m.", "i.H.v.", "s.o." kein Problem erkennen (sogar ohne vorherige "Definition").

Keiner meiner Korrektoren im ersten oder zweiten Staatsexamen hat das anders gesehen.

Kritisch und zu vermeiden sind m.E. nur nicht ernsthaft eingeführte Abkürzungen, wie das genannte FDGO oder auch DSL. Streiten kann man sich hier vielleicht darüber, ob sie nach vorangegangener Definition verwendet werden können. Das ist m.M.n. Geschmackssache und man nimmt ggf. einen leicht geschmälerten Korrektoreneindruck in Kauf. Einen wirklichen Bewertungsnachteil, der eine entsprechende Randbemerkung rechtfertigte, dürfte es m.E. aber nicht geben (aus welchem Grund auch?).
Die Beurteilung, ein Antrag im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. (BVerfGE 82, 316)
julée
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von julée »

@Flash: Wenn jemand explizit nachfragt, inwieweit er denn "Abkürzungen" verwenden darf, dann meint er damit aber erfahrungsgemäß, dass er nicht nur allgemeinübliche Abkürzungen (und hierzu würde ich auch die Gesetzesabkürzungen zählen, gibt sie doch in aller Regel der Gesetzgeber vor) verwenden möchte, sondern auch DSL, VmSzD und sonstige Eigenkreationen im Palandt-Stil. Von den Abkürzungen, die Du aufführst, würde ich allein "VA" nicht verwenden - und das mag noch ein Grenzfall sein, da diese Abkürzung in den Fachkreisen sehr geläufig ist. Ich nehme aber an, der durchschnittliche Nichtjurist hat keinen blassen Schimmer, was "VA" heißen soll.

Bei allen anderen Abkürzungen: die Zeitersparnis, wenn man "VmSzD" statt "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" schreibt, dürfte minimal sein - wie oft muss man das in einer Klausur schreiben? Vielleicht, wenn es blöd läuft, 5-mal? Man könnte also vielleicht 5-10 Zeilen anders füllen? Der Vorteil, den man hier gewinnt, dürfte den minimal bis (bei extensiver Verwendung) erheblich negativen Korrektureindruck kaum aufwiegen.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Tante Dagobert
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Tante Dagobert »

julée hat geschrieben:@Flash: Wenn jemand explizit nachfragt, inwieweit er denn "Abkürzungen" verwenden darf, dann meint er damit aber erfahrungsgemäß, dass er nicht nur allgemeinübliche Abkürzungen (und hierzu würde ich auch die Gesetzesabkürzungen zählen, gibt sie doch in aller Regel der Gesetzgeber vor) verwenden möchte, sondern auch DSL, VmSzD und sonstige Eigenkreationen im Palandt-Stil. Von den Abkürzungen, die Du aufführst, würde ich allein "VA" nicht verwenden - und das mag noch ein Grenzfall sein, da diese Abkürzung in den Fachkreisen sehr geläufig ist. Ich nehme aber an, der durchschnittliche Nichtjurist hat keinen blassen Schimmer, was "VA" heißen soll.

Bei allen anderen Abkürzungen: die Zeitersparnis, wenn man "VmSzD" statt "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" schreibt, dürfte minimal sein - wie oft muss man das in einer Klausur schreiben? Vielleicht, wenn es blöd läuft, 5-mal? Man könnte also vielleicht 5-10 Zeilen anders füllen? Der Vorteil, den man hier gewinnt, dürfte den minimal bis (bei extensiver Verwendung) erheblich negativen Korrektureindruck kaum aufwiegen.
Sehe ich ebenso.

Gerade im zweiten Examen finde ich Abkürzungen wie etwa "VA" (natürlich nicht "d.h.; i.V.m." etc.) fraglich. In einem Urteil erscheint es mir unpassend von einem "VA" zu sprechen. Allerdings ist "VA" wohl wirklich ein Grenzfall, "DSL", "VzD" und weitere sind es aber nicht.
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