abkuerzungen examensgutachten?

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Tibor
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Tibor »

Die Examensklausur soll eine praktische Leistung darstellen, dazu gehört auch die Lesbarkeit. Ein Text der im palandtschen Stil verfasst ist, gehört nicht dazu.

Ich will dann nicht sowas lesen:
Wahllos aus einem Urteil des VG Berlin hat geschrieben:EGL für den VA ist § 154 I S 1 BauGB. Danach hat der Eigentümer (Eig) eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet (SanGeb) belegenen Grundstücks (Grstk) zur Finanzierung der Sanierung (San) einen Ausgleichsbetrag (AusglB) in Geld zu entrichten, der der durch die San bedingten Erhöhung des Bodenwertes (BW) seines Grstks entspricht. Gemäß § 154 II BauGB besteht die durch die San bedingte Erhöhung des BWes des Grstks aus dem Unterschied zwischen dem BW, der sich für das Grstk ergeben würde, wenn die San weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem BW, der sich für das Grstk durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten SanGeb ergibt (Endwert). Auf den AusglB sind die Bodenwerterhöhungen des Grstks anzurechnen, die der Eig zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat (§ 155 I Nr. 2, 1. Hs. BauGB). Der AusglB ist nach Abschluss der San zu entrichten. Die Gemeinde fordert den AusglB durch VA an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des VA fällig (§ 154 IV S 1 BauGB). Vor der Festsetzung des AusglB ist dem AusglBpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grstks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 I BauGB anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben (§ 154 IV S 2 BauGB)."
Ausgeschrieben kann man das nämlich deutlich besser lesen:
Original hat geschrieben:Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Gemäß § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Auf den Ausgleichsbetrag sind die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat (§ 155 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. BauGB). Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig (§ 154 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrages ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 BauGB anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben (§ 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB).
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Tobias__21 »

Was ist mit BGH, BVerfG, VGH, usw.? Würde das den Korrektor auch stören, oder ist das noch in Ordnung? Die Gesetze kürzt man ja auch ab und schreibt § 263 StGB und nicht § 263 Strafgesetzbuch
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von julée »

:D

Das erinnert mich ja an die Unterlagen meines AG-Leiters im Verwaltungsrecht, der mithilfe sehr vieler eigenkreativer Abkürzungen (Palandt ist dagegen lesbar!) die Unterlagen von 9-10 auf 7,5 Seiten kürzte. Wären die Abkürzungen nicht gewesen, hätte ich sicherlich mehr Stunden anhand der Unterlagen nachbereitet...
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Tibor
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Tibor »

Tobias__21 hat geschrieben:Was ist mit BGH, BVerfG, VGH, usw.? Würde das den Korrektor auch stören, oder ist das noch in Ordnung? Die Gesetze kürzt man ja auch ab und schreibt § 263 StGB und nicht § 263 Strafgesetzbuch
Wie gesagt, Abkürzungen die gebräuchlich sind, sollte man nutzen. Also bitte nicht "Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz". Man schreibt ja auch § 211 und nicht "Paragraf Zwohunnertölf". Ich rate nur von Eigenkreationen ab und nur um die ging es im Ausgangsposting.
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Ara
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben:Was ist mit BGH, BVerfG, VGH, usw.? Würde das den Korrektor auch stören, oder ist das noch in Ordnung? Die Gesetze kürzt man ja auch ab und schreibt § 263 StGB und nicht § 263 Strafgesetzbuch
Ich habs vermieden in meiner Klausur... Zuständig ist das Landgericht und nicht das LG. Halte ich aber für grenzwertig noch in Ordnung.

i.V.m. / z.B. oder etc. mag man akzeptieren (ich verwende nur i.V.m. und das auch nur in der Normenkette).

VA, DSL, VmSD usw. halte ich fürn no go.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Flash »

Der Verlauf der Diskussion bestätigt mich darin, dass Abkürzungen natürlich in Ordnugn sind; es kommt nur auf das Fingerspitzengefühl an, welche (noch) gehen. Auch hier zeigt sich i.Ü. ein gewisser Stallgeruch, den der Korrektor erkennt.

Als Randbemerkung:
Tibor hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Was ist mit BGH, BVerfG, VGH, usw.? Würde das den Korrektor auch stören, oder ist das noch in Ordnung? Die Gesetze kürzt man ja auch ab und schreibt § 263 StGB und nicht § 263 Strafgesetzbuch
Wie gesagt, Abkürzungen die gebräuchlich sind, sollte man nutzen. Also bitte nicht "Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz". Man schreibt ja auch § 211 und nicht "Paragraf Zwohunnertölf". Ich rate nur von Eigenkreationen ab und nur um die ging es im Ausgangsposting.
Im Ausgangsposting ging es um "VA", was beileibe keine Eigenkreation ist, sondern auch in "seriöser" Ausbildungsliteratur verwendet wird.
Vondaher ist VA für mich gar kein Problem. Genauso wie LG und AG ec. Im Kontext alles verständlich und die Korrektoren sind ja Juristen.

Das Alles gilt übrigens auch fürs Zweite. Man schreibt ja kein echtes Urteil.
Die Beurteilung, ein Antrag im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. (BVerfGE 82, 316)
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Theopa »

Flash hat geschrieben:Das Alles gilt übrigens auch fürs Zweite. Man schreibt ja kein echtes Urteil.
Eben. Solange weiterhin zum Teil auch völlig überflüssiger Müll in das Klausur-"Urteil" aufzunehmen ist, werden einige gebräuchliche Abkürzungen keinen nennenswerten Stilbruch darstellen.
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JulezLaw
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von JulezLaw »

Ich bin mal so frei und zitiere aus meinen Korrekturhinweisen:
keine Abkürzungen verwenden! zB: iSd, iVm, gem.,… insbesondere keine „juristischen“ Abkürzungen zB: alic, VA, VmSzD, DSL, rw, rm, (+), (-)
Die oben genannten Punkte sind im Einzelnen unter den Korrektoren teilweise „streitig“. Es hat sich aber im Laufe der Zeit gezeigt, dass eine Klausur, die die oben genannten Punkte beachtet, in der Regel zu keinerlei Beanstandungen in der äußeren Form führt. Daher sind die genannten Punkte zu beachten.

Wie gesagt: mit "iSd, iVm, gem." habe ich persönlich kein Problem. Aber es gibt eben auch Korrektoren, die das anders sehen, also würde ich das Risiko - so es die Zeit erlaubt - nicht eingehen.
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Flash »

Woher kommen denn diese Hinweise? Es macht ja durchaus einen Unterschied, ob sich das "irgend ein" (no offence) Lehrstuhlinhaber ausgedacht hat oder ein Prüfungsamt, gar ein JPA. Letzteres würde mich stark verwundern.

I.Ü. halte ich den Schluss von "wer gem./i.S.d./... immer ausschreibt" auf "bei dem sind Mängel in der Form unwahrscheinlich" für gewagt, weil zu pauschal. Immerhin finden sich dirse Abkürzungen in gängiger Ausbildunhsliteratur, deren Form jedenfalls akzeptabel ist. Abgesehen davon, hat dieser Schluss keine Aussagekraft für die intereressierende Frage: Entweder eine Arbeit hat formale Mängel oder sie hat sie nicht. Ob Abkürzungen immer dazugehören ist durch die Aussage der angeblichen Korrelation nicht beantwortet.
Die Beurteilung, ein Antrag im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. (BVerfGE 82, 316)
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Ara
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Ara »

Flash hat geschrieben: I.Ü. halte ich den Schluss von "wer gem./i.S.d./... immer ausschreibt" auf "bei dem sind Mängel in der Form unwahrscheinlich" für gewagt, weil zu pauschal. Immerhin finden sich dirse Abkürzungen in gängiger Ausbildunhsliteratur, deren Form jedenfalls akzeptabel ist. Abgesehen davon, hat dieser Schluss keine Aussagekraft für die intereressierende Frage: Entweder eine Arbeit hat formale Mängel oder sie hat sie nicht. Ob Abkürzungen immer dazugehören ist durch die Aussage der angeblichen Korrelation nicht beantwortet.
Du hast den, wahrlich wenig geglückten, Satz missverstanden. Der Hinweis soll nicht lauten "Wer keine Abkürzungen verwendet, der macht keine Formfehler". Der Hinweis hat den Inhalt "Wer diese Regeln einhält, der sollte selbst beim strengsten Korrektor keine Probleme mit der Form bekommen".
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JulezLaw
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von JulezLaw »

Flash hat geschrieben:Woher kommen denn diese Hinweise? Es macht ja durchaus einen Unterschied, ob sich das "irgend ein" (no offence) Lehrstuhlinhaber ausgedacht hat oder ein Prüfungsamt, gar ein JPA. Letzteres würde mich stark verwundern.
Nope, kein JPA, sondern von einem kommerziellen Rep, zudem habe ich das so mit einem Prof mal abgestimmt. Natürlich beansprucht das keine Allgemeinverbindlichkeit, dient aber, wie Ara richtig schrieb, dazu, auch vom strengsten Korrektor seine Ruhe in formaler Hinsicht zu haben.
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Flash »

Naja, die Erkenntnis, dass wenn man gängige Abkürzungen ausschreibt, dies in der Regel niemand beanstandet, ist ja auch eher banal (und auch hier wohl nur richtig, wenn man Gesetzesabkürzungen und "Art." sowie "Abs." ausnimmt). Die Auskunft hilft aber nicht, wenn man wissen will, was denn noch geht an Abkürzungen. Mein Standpunkt dazu dürfte klar geworden sein. Ich gehe sogatr so weit, zu behaupten, dass die Verwendung von gängigen Abkürzungen (zu denen ich auch VA zähle) vom Antwortspielraum des Prüflings gedeckt ist und deshalb nicht zu einer negativen Berücklsichtigung bei der Bewertung führen darf (rein rechtlich gedacht; diffuse "schlechte Eindrücke" der Korrektoren lassen sich damit naturgemäß nicht fassen). Ob es dazu Rechtsprechung gibt weiß ich indes nicht.
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von julée »

Bei der Frage der Gerichtsfestigkeit der Bewertung dürfte aber zu berücksichtigen sein, dass man den diffus wegen Verwendung von unzulässigen Abkürzungen abgezogenen Punkt beim VG kaum einklagen können wird. Es wird ja kaum ein Prüfer en detail offenlegen, dass er wegen der Verwendung von "VA" und "FFK" nen Punkt weniger gegeben hat, sondern es wird diffus in den allgemeinen Erwägungen aufgehen und für den Fall einer nur hiergegen gerichteten Klage auf ein "unterstützt nur allgemein den negativen Eindruck" relativiert werden können. Bei der exzessiven Verwendung von Abkürzungen à la Palandt dürfte es hingegen nahe liegen anzunehmen, dass die allgemeinverständliche Abfassung der Klausur zum Erwartungshorizont gehört. Und wie das eine Kammer am VG sehen wird, dürfte in den Sternen stehen - ich gebe allerdings zu bedenken, dass da u. a. Personen sitzen, die, wenn sie selbst korrigieren, Wert darauf legen, dass im 2. Examen in der Zulässigkeit auch noch die Beteiligtenfähigkeit geprüft wird. Es könnte spannend werden. ;)

Und insofern dürfte, wenn man diesen diffusen halben bis ganzen Punkt mehr haben möchte, gelten, dass man vielleicht doch lieber 3x FFK ausschreibt als zu hoffen, dass die eigenen Prüfer das ebenso entspannt sehen wie man selbst.
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von Flash »

julée hat geschrieben:Bei der Frage der Gerichtsfestigkeit der Bewertung dürfte aber zu berücksichtigen sein, dass man den diffus wegen Verwendung von unzulässigen Abkürzungen abgezogenen Punkt beim VG kaum einklagen können wird.

Deshalb schrieb ich:
Flash hat geschrieben: [...] (rein rechtlich gedacht; diffuse "schlechte Eindrücke" der Korrektoren lassen sich damit naturgemäß nicht fassen). [...]
Abgesehen davon wird kein Korrektor bei einer gelungenen Klausur einen ganzen Punkt wegen Abkürzungen abziehen, selbst wenn ihm die Abkürzungen an sich nicht gefallen. Dafür zählt der Inhalt dann doch zu viel.

Nebenbei:

"FFK" ist m.E. keine eingeführte Abkürzung (sie wäre auch in Zeitschriften unüblich) und ich würde sie in der Klausur daher nicht verwenden.

In glasklaren Fällen bei einem verwaltungsgerichtlichen Urteil zwingend etwas zur Beteiligtenfähigkeit hören zu wollen, halte ich prüfungsrechtlich ebenfalls für problematisch.

Und ohnehin finde ich, dass man als Mitglied einer Prüfungskammer am VG für die Zeit, in der diese Geschäftsverteilung Platz greift, aus Stilgründen nicht selbst korrigieren sollte.
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Re: abkuerzungen examensgutachten?

Beitrag von julée »

"Rechtlich Gedachtes" bietet in diesen Fällen (ebenso die Frage nach der Lesbarkeit der Handschrift, der Verwendung von Absätzen oder das sonstige Bemühen um ein ansprechendes Äußeres der Klausur) aber wenig Hilfe, wenn sich eine effektive Durchsetzung dieser Grundsätze im wachsweichen "Beurteilungsspielraum des Prüfers" verläuft.

Und ja, aus Stilgründen sollte man das sicherlich trennen - aber die grundlegenden Ansichten dazu, wie eine "gute" Klausur auszusehen hat, wird man deshalb ja nicht ablegen.
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