Einige tröstende Worte nötig

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Levi
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Re: AW: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Levi »

Tobias__21 hat geschrieben:
markus87 hat geschrieben:Genau diese Gedanken anzustellen, ist das was die Punkte bringt. Deine Überlegungen, Tobias, dürfen nicht dazu führen dass es in der Klausur nicht erörtert wird. In Sachen 110 Zustimmung zu Julez. Auch hier kommt es nicht auf das Ergebnis an; sondern darauf das Spannungsfeld zum generellen Willen der Eltern überhaupt zu sehen. Wenn man dann schreibt: "Hier gibt es dafür nicht genug Anhaltspunkte" umso besser.
Ich persönlich hätte einen KV zu 6€ angenommen, § 110 durchgehen lassen (natürlich mit entsprechender Begründung), § 985 abgelehnt, § 812 bejaht in Folge der Anfechtung, die Eltern waren ja anwesend, also wurde die Anfechtung wohl auch ihnen gegenüber erklärt (muss man ja auch problematisieren). Also § 812 (+)
Ich verstehe nicht, woraus du hier eine Anfechtungserklärung des V entnimmst?

Der SV lautet:
"E gehen am nachsten Tag zu V, V bemerkt seinen Irrtum und meint so könne das Geschäft nicht bleiben. Da er sein Irrtum für unbeachtlich hält könne er nun vollen Kaufpreis verlangen und fragt E was sie drüber denken."

Ich kann aus dem SV nicht entnehmen, dass V sich vom Kaufvertrag lösen möchte (noch dazu u. U. mit der Folge von Schadenersatz), sondern er begehrt Erfüllung des Vertrages ("vollen Kaufpreis verlangen") und bittet die E insoweit um Genehmigung (" fragt E was sie drüber denken").
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Tobias__21 »

Stimmt, mein Fehler! Dann müsste V eben die Anfechtung noch erklären, dann kann er das Spiel heraus verlangen, was ja auch die Fallfrage war: "Kann V das Spiel heraus verlangen"?

Man könnte auch über eine laiengünstige Auslegung nachdenken immerhin meint er ja "So könne das Geschäft nicht bleiben" -> (hilfsweise) eine Anfechtungserklärung, zumindest für den Fall dass er keinen Anspruch auf die 60€ hat / Die E nicht bereit sind 60€ zu zahlen? Dann würde sich die Frage stellen ob man ein Gestaltungsrecht auch bedingt erklären kann, Stichwort: "Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten"

Aber ohne den genauen SV sind das nur Mutmaßungen :)
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von OJ1988 »

Unterstellt man das Zustandekommen eines Kaufvertrages über 6 €, dann liegt eine Anfechtungserklärung nahe. Denn von diesem Geschäft möchte sich der Verkäufer sehr wohl lösen. Dass er darüber hinaus ein anderes Geschäft (Verkäuf zu 60 €) schließen möchte, ist unbenommen.
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn man eine Anfechtung durchgehen lässt, würde sich noch die Frage stellen, ob sich V zumindest an den 60€ festhalten lassen muss, wozu er ja auch bereit ist - Beschränkung der Anfechtung auf das tatsächlich Gewollte,§ 242 BGB, und Wahlrecht des Anfechtungsgegners, dann kommt man natürlich zur Frage wer Anfechtungsgegner ist und das Wahlrecht ausübt. M will das Spiel ja nicht herausgeben.

Und man könnte tatsächlich der Auffassung sein, dass hier eine Anfechtung vorliegt, denn zu 6€ will V das Geschäft unter keinen Umständen. Sein Irrtum ist auch rechtlich beachtlich, das wird V aber als Laie nicht wissen, also könnte man seine Äußerungen so auslegen, dass er bereit ist das Geschäft für 60€ gegen sich gelten zu lassen, und die Eltern dazu auffordert ihr Wahlrecht auszuüben, ob sie seine Anfechtung zulassen wollen, oder ihn am ursprünglich gewollten (60€) festhalten wollen.
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von OJ1988 »

Genau, diesen Schlenker könnte man dann auch noch ziehen.
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Tobias__21 »

Und dann wird die Klausur doch auch "rund" und man hat ein paar Probleme, die man gut abarbeiten kann und kann Punkte scheffeln :)

Bei Hemmer heisst es doch immer "Probleme schaffen, nicht wegschaffen" :D
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Elifnural »

julée hat geschrieben:
JulezLaw hat geschrieben:Vielleicht vertrete ich also doch keine Mindermeinung \:D/ :D
Die Frage wäre ja nur, ob man das im konkreten Fall auch an dieser Stelle auch verwerten sollte oder ob das fehlende Einverständnis der Eltern erst bei § 108 BGB (nach der Anfechtung?) relevant werden sollte. Ich würde nicht immer, wenn die Eltern im Nachhinein mit einem Kauf nicht so glücklich sind, annehmen, dass sie schon von Anfang an "dagegen" waren und deshalb § 110 BGB scheitert. Ich finde den Sachverhalt, so wie er berichtet ist, für § 110 BGB (-) zumindest sehr dünn und hätte da selbst als Ersteller in den Sachverhalt noch was eingefügt à la "lehnen generell Gewaltspiele ab und M weiß das".

Exakt und da weiß ich manchmal echt nicht, wie wir den SV so nehmen sollen wie er ist, wenn er zu viel Spielraum für Interpretationen zulässt. Wenn man ihn nämlich so versteht wie er da steht könnte man tatsächlich alles vertreten und alles verneinen und man wäre immer richtig oder immer falsch..
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Elifnural »

Tobias__21 hat geschrieben:Um zu einer "falsa demonstratio" zu kommen müsste auch der M die 60€ seiner WE zu Grunde gelegt haben. Dazu steht aber nichts im SV, insbesondere fehlt der Hinweis darauf dass das Spiel mit einem Preisetikett zu 60€ versehen war. Ich bin mir auch überhaupt nicht so ganz sicher ob man hier überhaupt mit einer falsa demonstratio arbeiten kann. Ich wäre da sehr vorsichtig, selbst wenn das Spiel tatsächlich zu 60€ ausgezeichnet war und M das wusste.
Hier dürfte doch auch das Angebot ausnahmsweise vom Verkäufer ausgehen, da dieser erstmalig den Kaufpreis nennt / eintippt. M nimmt das Angebot dann zu 6€ an, von den 60€ die das Spiel nach den Vorstellungen des Verkäufers tatsächlich kosten soll weiss er doch schon gar nichts, es fehlt dann schon an einem übereinstimmenden Verständnis hinsichtlich des Kaufpreises, was man aber für eine falsa demonstratio bräuchte

Anders wäre es wohl wenn laufende Geschäftsbeziehungen bestehen und man immer zum aktuellen Tagespreis, der Schwankungen unterliegt, einkauft und beide Parteien davon ausgehen, dass immer der aktuelle Tagespreis maßgeblich sein soll.



Ich lese gerade, dass ich das euch gegenüber nicht erwähnt habe. Der Minderjährige wusste, dass V den Preis falsch getippt hat. Deshalb hab ich mir über die Falsa Demonstratio nicht gedanken gemacht.
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Elifnural »

Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man eine Anfechtung durchgehen lässt, würde sich noch die Frage stellen, ob sich V zumindest an den 60€ festhalten lassen muss, wozu er ja auch bereit ist - Beschränkung der Anfechtung auf das tatsächlich Gewollte,§ 242 BGB, und Wahlrecht des Anfechtungsgegners, dann kommt man natürlich zur Frage wer Anfechtungsgegner ist und das Wahlrecht ausübt. M will das Spiel ja nicht herausgeben.

Und man könnte tatsächlich der Auffassung sein, dass hier eine Anfechtung vorliegt, denn zu 6€ will V das Geschäft unter keinen Umständen. Sein Irrtum ist auch rechtlich beachtlich, das wird V aber als Laie nicht wissen, also könnte man seine Äußerungen so auslegen, dass er bereit ist das Geschäft für 60€ gegen sich gelten zu lassen, und die Eltern dazu auffordert ihr Wahlrecht auszuüben, ob sie seine Anfechtung zulassen wollen, oder ihn am ursprünglich gewollten (60€) festhalten wollen.


Im SV stand, dass V meinte sein Irrtum sei unbeachtlich. Deswegen bin ich davon ausgegangen, dass er meint, das Geschäft könne so nicht bleiben und er damit die Erfüllung meint.
Ich hasse den Ersteller dieses SV....
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Tobias__21 »

Elifnural hat geschrieben: Exakt und da weiß ich manchmal echt nicht, wie wir den SV so nehmen sollen wie er ist, wenn er zu viel Spielraum für Interpretationen zulässt. Wenn man ihn nämlich so versteht wie er da steht könnte man tatsächlich alles vertreten und alles verneinen und man wäre immer richtig oder immer falsch..
Das ist ja der Sinn des Ganzen :) Mit der Zeit wirst Du ein Gespür dafür bekommen auf was der Klausurersteller hinaus will. Du musst die Hinweise im SV immer irgendwie verarbeite. Richtig oder falsch gibt es da nicht, so lange Deine Argumentation vertretbar ist.
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von joee78 »

Deshalb auch das Ziel des Studiums:

§ 7 JAG-Berlin

(2) Gegenstand der Prüfung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflichtfächer. Die Prüflinge müssen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis anwenden können und über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. In der Prüfung sind Fragestellungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von boogienat0r »

Hier stand Unsinn.
"Ob dagegen aus einer Kreuzung von Mensch und Tier gezeugte Wesen (Chimären) Träger der Menschenwürde sein können , wird man mit Erleichterung als derzeit inaktuell bezeichnen können"
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Elifnural »

boogienat0r hat geschrieben:Hier stand Unsinn.

Wie bitte?
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Vortex »

Tibor hat geschrieben:Hä? Also BGB AT ist bei mir zwar eine Weile her, aber 110 ist doch gerade nur dann anwendbar, wenn es an einer vorherigen Zustimmung der Eltern mangelt.
Hab den Thread nur extrem grob überflogen und das wurde ja schon erörtert, aber ich merk mir bei § 110 immer, aus dem Wortlaut

"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag..."

ist im Kopf beim Lesen

"Ein von dem Minderjährigen ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag..."

zu machen. Fand das bisher immer ganz gut zum Merken.
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Re: Einige tröstende Worte nötig

Beitrag von Anubis »

@Elifnural: Wir sind in demselben Semester :) Vielleicht nur mal als Frage am Rande: Wie läuft es denn in den anderen beiden Fächern? Ist BGB die einzige Baustelle? Dann lässt sich da sicherlich etwas machen…
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