welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
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welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Ich komme immer wieder durcheinenader mit dem Aufbau von einem versuchten Betrug in Mittäterschaft.
Im Fall gibt es A und B die an das Geld der reichen Eheleute wollen. Dabei klingelt A an der Tür und
erzählt der Haushälterin der Eheleute, sie sei ihre Tochter und braucht 50.000 ,welche ihr Notar noch heute
abholen wird . B gibt sich als Notar aus , der dann auch später kommt um das Geld, welches die S
im guten Glauben vorbereitet hat abzuholen. Da im letzten Moment die Eheleute einschreiten ,liegt nur ein Versuch
vor. Ich komme einfach nicht drauf, wie ich das machen soll. Wenn A jetzt alles alleine gemacht hätte,
dann würde ich bei ihr einen versuchten Betrug prüfen und dann , bei der Prüfung des B ihm diese Tat
zurechnen... aber hier leisten sie ja fast gleichwertige Tatbeiträge..
Im Fall gibt es A und B die an das Geld der reichen Eheleute wollen. Dabei klingelt A an der Tür und
erzählt der Haushälterin der Eheleute, sie sei ihre Tochter und braucht 50.000 ,welche ihr Notar noch heute
abholen wird . B gibt sich als Notar aus , der dann auch später kommt um das Geld, welches die S
im guten Glauben vorbereitet hat abzuholen. Da im letzten Moment die Eheleute einschreiten ,liegt nur ein Versuch
vor. Ich komme einfach nicht drauf, wie ich das machen soll. Wenn A jetzt alles alleine gemacht hätte,
dann würde ich bei ihr einen versuchten Betrug prüfen und dann , bei der Prüfung des B ihm diese Tat
zurechnen... aber hier leisten sie ja fast gleichwertige Tatbeiträge..
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ich würde in diesem Fall beide zusammen prüfen. Ungefähr so:
A. Strafbarkeit von A u B wegen versuchten Betruges §§ 263 I, II, 23 22, 25 II
Obersatz..
I. Nichtvollendung + Strafbarkeit des Versuch
II. Tatentschluss
1. Tatentschluss des A
- hier muss man mE noch nichts zur Mittäterschaft sagen, da keine Handlung des B zugerechnet werden muss
2. Tatentschluss des B
B müsste Tatentschluss hinsichtlich einer Täuschung der Ehegatten gehabt haben. usw... B wollte die Täuschung jedoch nicht selbst vornehmen, vielmehr sollte dies A tun. Die Täuschungshandlung des A könnte B jedoch nach § 25 II zugerechnet werden. Dies wäre der Fall, wenn .... Hier kommen dann die Vrs. der Mittäterschaft
Man könnte hier auch sicher darüber nachdenken, ob nicht auch B allein durch sein Auftreten als vermeintlicher Notar selbst eine Täuschung iSd. § 263 vornimmt (konkludente Täuschung) und dadurch den bereits vorhandenen Irrtum der Eheleute aufrechterhält / vertieft.
III. Unmittelbares Ansetzen
Hier kann man dann was dazu schreiben wann bei der Mittäterschaft unmittelbar angesetzt wird.
IV. Rechtswidrigkeit
usw...
Versuch bei der Mittäterschaft vielleicht nicht zu sehr in Aufbauschemata zu denken, sondern rechne die Handlungen einfach da jeweils zu wo es nötig wird und orientier dich am Versuchsaufbau
A. Strafbarkeit von A u B wegen versuchten Betruges §§ 263 I, II, 23 22, 25 II
Obersatz..
I. Nichtvollendung + Strafbarkeit des Versuch
II. Tatentschluss
1. Tatentschluss des A
- hier muss man mE noch nichts zur Mittäterschaft sagen, da keine Handlung des B zugerechnet werden muss
2. Tatentschluss des B
B müsste Tatentschluss hinsichtlich einer Täuschung der Ehegatten gehabt haben. usw... B wollte die Täuschung jedoch nicht selbst vornehmen, vielmehr sollte dies A tun. Die Täuschungshandlung des A könnte B jedoch nach § 25 II zugerechnet werden. Dies wäre der Fall, wenn .... Hier kommen dann die Vrs. der Mittäterschaft
Man könnte hier auch sicher darüber nachdenken, ob nicht auch B allein durch sein Auftreten als vermeintlicher Notar selbst eine Täuschung iSd. § 263 vornimmt (konkludente Täuschung) und dadurch den bereits vorhandenen Irrtum der Eheleute aufrechterhält / vertieft.
III. Unmittelbares Ansetzen
Hier kann man dann was dazu schreiben wann bei der Mittäterschaft unmittelbar angesetzt wird.
IV. Rechtswidrigkeit
usw...
Versuch bei der Mittäterschaft vielleicht nicht zu sehr in Aufbauschemata zu denken, sondern rechne die Handlungen einfach da jeweils zu wo es nötig wird und orientier dich am Versuchsaufbau
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Das einzige objektive Kriterium beim Versuchstatbestand, das ggf. über § 25 II zugerechnet werden kann, ist das unmittelbare Ansetzen.
Insofern würde ich den Versuch für alle Beteiligten einzeln prüfen und erst dann auf die Regeln über die Mittäterschaft (§ 25 II) eingehen, wenn der betroffene Täter nicht selbst unmittelbar angesetzt hat, also eine Versuchstäterschaft nur durch Zurechnung (§ 25 II) möglich ist.
Ob man tatsächlich i.S.d. Gesamtlösung (h.M.) das unmittelbare Ansetzen zurechnen darf, ist umstritten und wird von der modifizierten Einzellösung, die insb. von Roxin vertreten wird, abgelehnt. Das ist aber eine sehr krasse Mindermeinung, der ich in der Klausur nicht folgen würde.
Insofern würde ich den Versuch für alle Beteiligten einzeln prüfen und erst dann auf die Regeln über die Mittäterschaft (§ 25 II) eingehen, wenn der betroffene Täter nicht selbst unmittelbar angesetzt hat, also eine Versuchstäterschaft nur durch Zurechnung (§ 25 II) möglich ist.
Ob man tatsächlich i.S.d. Gesamtlösung (h.M.) das unmittelbare Ansetzen zurechnen darf, ist umstritten und wird von der modifizierten Einzellösung, die insb. von Roxin vertreten wird, abgelehnt. Das ist aber eine sehr krasse Mindermeinung, der ich in der Klausur nicht folgen würde.
"Ob dagegen aus einer Kreuzung von Mensch und Tier gezeugte Wesen (Chimären) Träger der Menschenwürde sein können , wird man mit Erleichterung als derzeit inaktuell bezeichnen können"
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Schon klar, dass der Vorsatz im Rahmen der Mittäterschaft nicht zugerechnet wird. Ist der Aufbau oben falsch?
Wenn man beide zusammen prüft, muss ich doch im Rahmen des Tatentschluss (subjektiver TB) was dazu schreiben, dass die Täuschungshandlung von einem anderen vorgenommen werden soll. Und ich rechne ja nur die Täuschungshandlung = objektives Merkmal dem anderen Täter zu. Die Frage ist ja ob der Täter Tatentschluss hinsichtlich einer eigenen Täuschung des Opfers hatte. Dies wäre der Fall wenn ihm die Täuschung durch den anderen Täter als eigene Täuschung im Rahmen des § 25 II zugerechnet werden kann. Und dann muss der 25 II bereits im Tatentschluss angesprochen werden und nicht erst beim unmittelbaren Ansetzen. Oder steh ich jetzt völlig neben mir?? Warum sollte das nicht gehen? Ich rechne hier ja keine subjektiven Merkmale oder Vorsatzelemente zu
Wenn man beide zusammen prüft, muss ich doch im Rahmen des Tatentschluss (subjektiver TB) was dazu schreiben, dass die Täuschungshandlung von einem anderen vorgenommen werden soll. Und ich rechne ja nur die Täuschungshandlung = objektives Merkmal dem anderen Täter zu. Die Frage ist ja ob der Täter Tatentschluss hinsichtlich einer eigenen Täuschung des Opfers hatte. Dies wäre der Fall wenn ihm die Täuschung durch den anderen Täter als eigene Täuschung im Rahmen des § 25 II zugerechnet werden kann. Und dann muss der 25 II bereits im Tatentschluss angesprochen werden und nicht erst beim unmittelbaren Ansetzen. Oder steh ich jetzt völlig neben mir?? Warum sollte das nicht gehen? Ich rechne hier ja keine subjektiven Merkmale oder Vorsatzelemente zu
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Das ist so nur teilweise richtig denke ich:
Du musst im Tatentschluss prüfen, ob der Täter eine Vorstellung von der Tat hat (so der Wortlaut des § 22).
Die Vorstellung des Täters müsste also eine mittäterschaftliche Begehung darstellen. Kontrollfrage: Wenn die Vorstellung des Täters Realität gewesen wäre, wäre es ein mittäterschaftlicher Betrug?
Man prüft also die Regeln der Mittäterschaft nur rein hypothetisch, inzident im Tatentschluss, sodass man z.B. im Tatentschluss formuliert "Da nach der dargestellten Vorstellung des T ein Tatplan zwischen T1, T2 und T3 existiert HÄTTE, die mittäterschaftliche Gesamthandlung kausal gewesen WÄRE und den nach dem Tatplan vorgesehenen Beiträgen des T1, T2, und T3 auch Tatherrschaft objektiv ex-ante zugekommen WÄRE, WÄREN die drei Mittäter i.S.d. §§ 263, 25 II gewesen"
Das ist alles aber rein hypothetisch gedacht, sodass meiner Meinung nach es falsch ist davon zu sprechen, dass irgendetwas tatsächlich zugerechnet wird.
Deshalb bleib ich dabei: Das einzige was beim Versuchstatbestand tatsächlich zugerechnet wird zwischen den Versuchstätern ist das unmittelbare Ansetzen (nach h.M.).
Du musst im Tatentschluss prüfen, ob der Täter eine Vorstellung von der Tat hat (so der Wortlaut des § 22).
Die Vorstellung des Täters müsste also eine mittäterschaftliche Begehung darstellen. Kontrollfrage: Wenn die Vorstellung des Täters Realität gewesen wäre, wäre es ein mittäterschaftlicher Betrug?
Man prüft also die Regeln der Mittäterschaft nur rein hypothetisch, inzident im Tatentschluss, sodass man z.B. im Tatentschluss formuliert "Da nach der dargestellten Vorstellung des T ein Tatplan zwischen T1, T2 und T3 existiert HÄTTE, die mittäterschaftliche Gesamthandlung kausal gewesen WÄRE und den nach dem Tatplan vorgesehenen Beiträgen des T1, T2, und T3 auch Tatherrschaft objektiv ex-ante zugekommen WÄRE, WÄREN die drei Mittäter i.S.d. §§ 263, 25 II gewesen"
Das ist alles aber rein hypothetisch gedacht, sodass meiner Meinung nach es falsch ist davon zu sprechen, dass irgendetwas tatsächlich zugerechnet wird.
Deshalb bleib ich dabei: Das einzige was beim Versuchstatbestand tatsächlich zugerechnet wird zwischen den Versuchstätern ist das unmittelbare Ansetzen (nach h.M.).
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Im Endeffekt würde ich das ja auch so prüfen Ich hätte das ungefähr so formuliert:
As Vorstellungen müssten darauf gerichtet sein eine Täuschung vorzunehmen. Hier sollte aber B die Eheleute täuschen. Allerdings könnte As Vorstellung auf eine mittäterschaftliche Begehung gerichtet sein, so dass ihm letztlich die Täuschung durch B als eigene zuzurechnen WÄRE. Das wäre der Fall, wenn: Vrs. des § 25 II (also Tatentschluss hinsichtlich gemeinsamem Tatplan, etc. pp)
Tatsächlich zugerechnet wird hier natürlich nichts, das müsste man klar zum Ausdruck bringen
As Vorstellungen müssten darauf gerichtet sein eine Täuschung vorzunehmen. Hier sollte aber B die Eheleute täuschen. Allerdings könnte As Vorstellung auf eine mittäterschaftliche Begehung gerichtet sein, so dass ihm letztlich die Täuschung durch B als eigene zuzurechnen WÄRE. Das wäre der Fall, wenn: Vrs. des § 25 II (also Tatentschluss hinsichtlich gemeinsamem Tatplan, etc. pp)
Tatsächlich zugerechnet wird hier natürlich nichts, das müsste man klar zum Ausdruck bringen
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe jetzt noch eine Kausur gesehen,
wo auch zwei Täter alles zusammen gemacht haben ( allerdings war es ein Raub)
und da wurden die Täter trotzdem getrennt geprüft. Kann ich denn in meinem
Fall zuerst komplett einen versuchten Betrug der A prüfen (ohne auf Mittäterschaft einzugehen)
und dann zu B schreiben, dass man ihm die Handlung der A zurechnen kann, weil seine
Vorstellung auf mittäterschaftliche Begehung des Betruges gerichtet war, da ein gemeinsamer
Tatplan vorlag etc... ?
wo auch zwei Täter alles zusammen gemacht haben ( allerdings war es ein Raub)
und da wurden die Täter trotzdem getrennt geprüft. Kann ich denn in meinem
Fall zuerst komplett einen versuchten Betrug der A prüfen (ohne auf Mittäterschaft einzugehen)
und dann zu B schreiben, dass man ihm die Handlung der A zurechnen kann, weil seine
Vorstellung auf mittäterschaftliche Begehung des Betruges gerichtet war, da ein gemeinsamer
Tatplan vorlag etc... ?
- JulezLaw
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Re: welcher Aufbau für §§263, 23,22, 25II ?
Klar geht das. Man sollte es meines Erachtens sogar in "komplizierten" Fällen machen, der Übersichtlichkeit halber.
Geht also alles
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The way I see it, every life is a pile of good things and bad things. The good things don’t always soften the bad things, but vice versa, the bad things don’t always spoil the good things and make them unimportant.