Korrektur der Hausarbeit BGB

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
aciv
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 60
Registriert: Dienstag 11. November 2014, 20:24

Korrektur der Hausarbeit BGB

Beitrag von aciv »

Ich bin mit der Bewertung meiner Hausarbeit in einigen Punkten nicht einverstanden und wollte fragen, was ihr
dazu sagen würdet.
F hat ein Möbelstück für 250 Euro nur deshalb erworben, weil sie dachte, es sei aus den 1920er Jahren.
Als sie rausgefunden hat, dass es sich um ein ganz modernes Möbelstück handelt verlangte sie das ursprünglich vereinbarte.
Der Verkäufer erklärte, dass er dies nicht gewusst habe und das ein Stück aus den 1920er Jahren nur mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.( tatsächlicher Wert :500 Euro ,wenn aus den 1920er)
Hier sollte man nun §§437 ,439, §§439 IV, 346 I und 313 prüfen.
Ich habe jetzt aber auch noch Ansprüche aus 323 und 281 geprüft. Ich verstehe nicht, warum das falsch ist.
Beim Vertretenmüssen habe ich thematisiert, dass der Verkäufer zunächst ja keine Ahnung hatte , aber es dennoch
wissen könnte da er ja auch vom Beruf Antiquitätenhändler ist etc..
Das vertretenmüssen habe ich aber verneint
Bei der Rechtsfolge bin ich durch verweis auf die Berechnung nach der Surrogationsmethode dazu gekommen, dass ein Anspruch auf
Schadensersatz besteht...

Sind meine Aufassungen garnicht vertretbar ? Ich wäre sehr dankbar für eine Stellungnahme!
joee78
Power User
Power User
Beiträge: 457
Registriert: Samstag 30. Juli 2011, 23:50
Ausbildungslevel: RA

Re: Korrektur der Hausarbeit BGB

Beitrag von joee78 »

Nach Gefahrübergang ist ja nur noch das Sachmängelgewährleistungsrecht anwendbar, nicht mehr die AT-Regelungen.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

Blade II
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Korrektur der Hausarbeit BGB

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 323 BGB ist kein "Anspruch". Daraus, insbesondere aus Abs. 1, kann sich lediglich ein Rücktrittsrecht ergeben. Der Anspruch ergibt sich immer aus § 346 I BGB.

Um beurteilen zu können, ob die Prüfung von § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 280 I, III, 281 BGB vertretbar ist, fehlen letztlich die Angaben. Das könnte man m.E. allenfalls mit dem Original-Sachverhalt beurteilen. Völlig fernliegend erscheint eine Prüfung auf den ersten Blick nicht. Aber wenn die Käuferin klipp und klar nur Nacherfüllung verlangt hat und nur das geprüft werden sollte (mit den entsprechenden Gegenrechten des Verkäufers), ist es natürlich nicht richtig, auch noch auf einen eigenen Rückzahlungsanspruch aus einem Rücktritt bzw. Schadensersatzansprüche einzugehen.
"Honey, I forgot to duck."
Antworten