Melanie-Kneip hat geschrieben:Hey
Ich schon wieder.^^
Mir ist heute mal etwas aufgefallen....kann es angehen, dass die Alpmann Korrektoren teils auch nicht so die große Ahnung haben?
In unseren Verwaltungsunterlsgen steht immer: "die Klage hat Erfolg SOWEIT sie zulässig und begründet ist."
Ich habe jetzt in einer Klausur diesen Satz geschrieben und der Korrektor hat das durchgestrichen und an WENN hingeschrieben.
1. Würde ich tatsächlich sagen, dass "soweit sie zulässig und begründet ist" nicht ganz richtig ist. Denn wenn die Klage teilweise zulässig ist, hat sie dennoch keinerlei Erfolg, der Teil "soweit sie zulässig" ist, ist somit irreführend. Richtig wäre wohl eher "wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist".
2. Handelt es sich hierbei um absolute Feinheiten, die zwar angestrichen werden mögen, aber weder über 3 oder 4 Punkte noch über 8 oder 9, ja noch nicht einmal über 12 oder 13 entscheiden. Hierauf würde ich keinerlei Fokus legen und mich nicht verrückt machen. Wähle einfach eine halbwegs sinnvolle Version (auch wenn es unpräzise ist, würde ich wohl einfach "wenn" schreiben), bleibe dabei und konzentriere dich auf die sinnvollen Aspekte.
(es gibt - gerade im Verwaltungsrecht - eine Vielzahl derartiger unnötiger "Streitigkeiten": was ist wirklich eine Frage der "Zulässigkeit" ieS, wo und wie verhalten sich Ermessen und Verhältnismäßigkeit zueinander usw. Es hilft alles nichts: eine sinnvolle Version auswählen, diese stimmig darstellen, nicht mehr darüber nachdenken).