Gutachtenstil in den späteren Semestern

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Gelöschter Nutzer

Gutachtenstil in den späteren Semestern

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Moin allerseits

Ihr erinnert euch vielleicht an die oft gehörte Aussage seitens der Dozenten "jetzt in den ersten Semestern" müsste man alles im Gutachtenstil abhandeln, später könne man unwichtiges im Feststellungs- oder Urteilsstil kurzfassen.

Abgesehen davon, dass das schon damals nicht gestimmt hat, da man auch in den ersten Semestern keineswegs alles im Gutachtenstil behandeln musste, frage ich mich ob die Aussage wenigstens bzgl. der späteren Semester stimt.

Ich habe bisher nämlich nicht den Eindruck, z.B. wenn es um die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geht, dann reicht es doch aus, das wie folgt zu schreiben:

"Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn ..."

statt:

"Der Verwaltungsrechtsweg könnte gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegen. Eine Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn ..."

Der mittlere Satz in der zweiten Variante gibt doch nur den Paragraphentext wieder. Das ist aber unnötig, da im Obersatz bereits auf den entsprechenden Paragrahen verwiesen wird und damit auch sein Inhalt angeben wird. Es ist also doch unnötig und damit falsch den Text hier noch mal stumpf abzuschreiben.

Oder wie seht ihr das?
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Ara
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Re: Gutachtenstil in den späteren Semestern

Beitrag von Ara »

Der erste Satz ist schlicht unvollständig. Das hat mE nichts mit Gutachtenstil zu tun?

Der Unterschied zwischen dem ersten Semester und dem Examen ist eher:

"Ein Kaufvertrag setzt zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Das V könnte durch das Auslegen der Ware im Regal ein Angebot abgegeben haben... blabla invitatio ad offerendum blabla"

und

"V und K haben einen Kaufvertrag über drei Brötchen geschlossen"
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Gelöschter Nutzer

Re: Gutachtenstil in den späteren Semestern

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Der erste Satz ist schlicht unvollständig. Das hat mE nichts mit Gutachtenstil zu tun?"

So wohl die gängige Meinung, ja.

Aber ich sehe nicht ein, warum dem so wäre. E wird benannt, dass die Eröffnung des Rechtswegs sich nach § xy richtet. Die dort normierten Voraussetzungen sind für jeden einsehbar und ergeben sich zusätzlich aus dem weiteren Gang der Darstellung: wenn man im Anschluß an den Obersatz definiert, was eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist, folgt daraus zwingend, dass der Bearbeiter das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit als Vorraussetzung des Verwaltungsrechtswegs benannt hat.

Natürlich kann man auch den Parapgrapheninhalt explizieren; man gewinnt dadurch sogar an Verständlichkeit und Lesbarkeit, aber man verliert halt ordentlich Zeit und schreibt etwas Überflüssiges.
Honigkuchenpferd
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Re: Gutachtenstil in den späteren Semestern

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das ist nicht "überflüssig". In einfach gelagerten Fällen kann man natürlich knapp feststellen, dass etwas der Fall ist, zB der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine Sonderzuweisungen einschlägig sind. Steigt man aber in eine gutachtenmäßige Prüfung ein, sollte man auf den von dir genannten Satz nicht verzichten, weil er einen (Unter-)Obersatz darstellt und damit aufzeigt, was du überhaupt im Folgenden prüfst.

Deine Argumentation ist auch sonst nicht schlüssig. Wenn zutreffen würde, was du sagst, dann könnte man es sich immer sparen, nach dem Verweis auf die zu prüfende Norm (zB § 861 I BGB), überhaupt noch Obersätze zu formulieren, die das Prüfprogramm wiedergeben. Denn diese Voraussetzungen ergeben sich ja ebenso aus dem Gesetz, sie sind nur ggf komplizierter und weniger bekannt als diejenigen von § 40 I 1 VwGO.

Wenn du im Folgenden für die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer Norm entsprechende Definitionen bringst, gibt das natürlich auch eine gewisse Prüfungsstruktur vor, aber es ist methodisch nicht korrekt, weil es deine Aufgabe ist, die problematischen Bestandteile erst einmal ausdrücklich zu identifizieren.

Anders gesagt: Sobald Definitionen nicht nur en passant im Feststellungsstil eingeflochten werden, braucht man auch einen Obersatz. Wenn alles ganz klar ist, nutzt man hingegen den Feststellungs- oder notfalls auch den Urteilsstil.
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Muirne
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Re: Gutachtenstil in den späteren Semestern

Beitrag von Muirne »

Ich rate überall dort, wo kein (P) für Problem an der Lösungsskizze steht zum Feststellungsstil mit Definition oder auch mal zum Feststellungsstil ohne eingeflochtene Definition. Damit sparst du dir den stümperhaften Gutachtenstil an solchen Stellen und verkürzt, ohne, dass was fehlt. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg sollte man im 1. Examen nicht ausführlich im Gutachtenstil darstellen, wenn unproblematisch. Man sollte aber zeigen, dass man die Voraussetzungen kennt und diese mit Definition in einen knappen, aber vollständigen, Feststellungsstil einbauen.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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