Umgang mit mangelnden SV-Angaben bei Vorsatzpprüfung

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Squidward
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Umgang mit mangelnden SV-Angaben bei Vorsatzpprüfung

Beitrag von Squidward »

Ich stelle mir in letzter Zeit immer die Frage, wie der Vorsatz zu prüfen ist, wenn der Sachverhalt wenig bis gar nichts zur Motivation bzw. zum Wissen des Täters hergibt. Darf bei "offensichtlichen" Motiven dann einfach auf einen zumindest bedingten Vorsatz geschloßen werden? Spontanes Beispiel zur Verdeutlichung:

A stiehlt B seine Uhr. B rennt hinterher und hält A fest. A packt seine Brechstange aus und schlägt B ohne Tötungsvorsatz auf den Kopf. B wird erheblich verletzt.

Jetzt ist zwar bei lebensnaher Betrachtung klar, warum A den B schlägt (er will schließlich mit der Uhr abhauen). Ob A eine Verletzung wollte oder ob er sie für sicher/möglich gehalten hat, steht aber nicht konkret im SV. Hätte im SV ", um mit der Uhr zu flüchten" gestanden, hätte ich einfach Absicht festgestellt. Aber wie verfahren, wenn eine solche Angabe fehlt? Bei § 224 geht es mir ähnlich. Dass ein Brecheisen in der konkreten Tat geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, ist eigentlich offensichtlich. Reicht das also im Gutachten als Begründung eines Vorsatzes hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals aus? Kann von einem Schlag auf den Kopf auf eine Kentniss der begründenden Umstände für die abstrakte Lebensgefährlichkeit geschlossen werden? Und wie ist das sauber darzulegen?

Grüße
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thh
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Re: Umgang mit mangelnden SV-Angaben bei Vorsatzpprüfung

Beitrag von thh »

Squidward hat geschrieben:A stiehlt B seine Uhr. B rennt hinterher und hält A fest. A packt seine Brechstange aus und schlägt B ohne Tötungsvorsatz auf den Kopf. B wird erheblich verletzt.

Jetzt ist zwar bei lebensnaher Betrachtung klar, warum A den B schlägt (er will schließlich mit der Uhr abhauen). Ob A eine Verletzung wollte oder ob er sie für sicher/möglich gehalten hat, steht aber nicht konkret im SV.
Dass jemand, der einem anderen mit der Brechstande auf den Kopf schlägt, zumindest direkten Verletzungsvorsatz in der Form sicheren Wissens hat, ist so offenkundig, dass jedes Wort mehr zuviel wäre. Es steht ja auch nicht im Sachverhalt, dass es um Mitternacht dunkel ist und es im Juli üblicherweise nicht schneit ...
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