Inhaltsverzeichnis auf 2 Seiten zu wenig?

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Gelöschter Nutzer

Inhaltsverzeichnis auf 2 Seiten zu wenig?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Meine BGB-HA umfaßt 25 Seiten, aber mein Inhaltsverzeichnis hat nur 2. Das liegt daran, dass ich wg. Platzmangel nicht zu stark untergliedert habe, was meiner Meinung nach die Lesbarkeit nicht sonderlich stört.

Würdet ihr mir empfehlen, das so zu lassen? Oder können die mir aus einem 2-Seiten-Inhaltsverzeichnis "Einen Strick drehen"? :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es geht ja um den "Inhalt" nicht ums "Verzeichnis"... :D

Soll heißen : nö.. denk ich nicht..
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

sagen wir es mal so:

2 seiten ist ein verdamt ehrliches lit.verz. ... mehr kriegt man bei ner ha nämlich nicht zusammen, ohne das man sich extra hinsetzt, um das lit.verz. "aufzublasen"

allerdings scheint es mir so, daß die meisten profs auf aufgeblasene lit.verz. stehen ... also wenn du zeit hast, immer schön aufblasen ... wer schon 5 bücher zum bgb at im verzeichnis hat, findet sicher noch 10 weitere ;-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nein, ich meine das inhaltsverzeichnis [-X
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Alle meine Inhaltsverzeichnisse hatten nur 2 Seiten. War nie ein Problem. Irgendwie stimmt da auch imo das Verhältnis. Wie blöd ist es denn bitte, bei schlappen 25 Seiten ein 5 seitiges Inhaltsberzeichnis zu haben? Wie viele Unterpunkte hast du dann denn pro Seite? 10? Ich mein sorry, aber wer soll das denn noch lesen? 2 Seiten bei 25 Seiten Gutachten ist perfekt.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hase_ina hat geschrieben:nein, ich meine das inhaltsverzeichnis [-X
sorry, habe ich mich doch glatt verlesen ... naja, meistens wird halt bzgl. lit.verz. gepostet ... zum inh.verz. kann ich nur sagen, daß ich eben eine ha abgegeben habe, die 2 seiten inhalts-verz. hatte ... und ich mache mir keine sorgen. 2 seiten sind immerhin auch ne menge untergliederungen ... das sollte reichen
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
Meine BGB-HA umfaßt 25 Seiten, aber mein Inhaltsverzeichnis hat nur 2
2 seiten sind absolut ausreichend. habe in der uni eh nie erlebt, dass sich irgend jemand dafür interessiert hat.

gruss, huckster
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich lach mich tot, (wahrscheinlich) überflüssige 2 Seiten Inhaltsverzeichnis für lumpige 25 Seiten HA? andersrum wird ein Strick draus ;)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mir wurde gerade etwas seltsam, weil meine 15seitige "nur" knapp eine Seite hat ... das Inhaltsverzeichnis, oder besser: die Gliederung ergibt sich doch aus dem Aufbau des Gutachtens, wie soll man da irgendwie am Umfang rumpfuschen?
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Hab jetzt übrigens 5 Seiten Inhaltsverzeichnis für meine Strafrechts HA rausbekommen. Bin selber erstaunt, aber was soll ich machen? Bin trotzdem der Meinung, daß 2 Seiten im Normalfall ausreichen.
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Robert Underdunk Terwilliger
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