Remonstration
Moderator: Verwaltung
Remonstration
Ich habe jetzt schon mehrfach gelesen, dass Professoren das Remonstrationsrecht davon abhängig machen, bei der Klausurrückgabe anwesend zu sein. Ist sowas eigentlich zulässig?
Ja, ist es. Die Remonstaration ist kein Rechtsbehelf, sondern eine freiwillige Leistung des Lehrstuhles, die alleine dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. Damit kann das Remonstarationsrecht an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Und versucht nicht, dein Fehlen beid er Besprechung mit irgendwelchen Gefälligkeitsattesten zu entschuldigen. Wir merken sowas
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- Bart Wux
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Ich frag mich wie die bitte merken wollen ob man überhaupt da war? Wenn da 150 kaputte Gestalten sitzen und allesamt in der hinteren Reihe, da merkt doch kein Aas, ob da Hein Wuptie, der heute seine Remo einreicht, auch darunter war.
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
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- JS
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- Bart Wux
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Wär 'ne Idee...bei uns hat es immer geheißen: "Anwesenheit bei Besprechung Voraussetzung für eine Remo". Wir sind da immer rein, haben uns hingesetzt, zugehört und das war's. Irgendwie Anwesenheit überprüft wurde nix...zumal bei Abwesenheit eh als erster Name der des Profs gefallen wäre, denn die Besprechungen haben durchaus schon mal die Assis gemacht.JS hat geschrieben:Indem man die Anwesenheit abzeichnen lassen muss?
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
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- Kritschgau
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Wer bei uns remonstrieren will, muß sich die Klausur nach der Besprechung abzeichnen lassen. Ist ja auch nur sinvoll. Denn nur wer in der Besprechung war und daher weiß wie der Fall gelaufen wäre und wo was angekreidet wurde, kann eine vernünftige Remonstration einreichen. Alles andere läuft dann immer darauf hinaus "Ich hab das aber doch genauso geschrieben wie der XY"...
Erst Pflicht dann Kür!
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Ich kann von mir sagen,d aß ich JEDE Remonstaration gründlichst prüfe. Ich sitze da teilweise einen Tag dran. Aber es remonstrieren nicht nur Leute die durchgefallen sind, sondern genasuo welche, die "nur" 13 Punkte (sic!) haben und ihren Antrag damit begründen, daß der Korrektor unfair war. Und solche Anträge sind die Mehrzahl. Dazu kommen unhöfliche, beleidigende Anträge, fadenscheinige Ausreden ("ich hatte mir einen Tag vor der Klausur den Arm gebrochen, und das nicht bemerkt" - wirklich erlebt!). Und glaub mir, wenn man einem 3 Punkte gibt, dann macht man sich die Entscheidung nicht leicht, sondern denkt da lange drüber nach.
Das ist echt lobenswert...
Bei uns sieht es da fürchte ich anders aus. Dass jem. drüber nachdenkt bevor er unterm Strich macht ist da wohl selten.
Ein Prof. meinte auf ne Remonstration (4pkt) hin.."jaaaa 4-5 pkte mehr sind schon drin.. ich gebs sie ihnen mal nicht - sehen sie es als Anreiz mehr zu lernen(allen ernstes das hat er gesagt!!!!!)..
Bei uns sieht es da fürchte ich anders aus. Dass jem. drüber nachdenkt bevor er unterm Strich macht ist da wohl selten.
Ein Prof. meinte auf ne Remonstration (4pkt) hin.."jaaaa 4-5 pkte mehr sind schon drin.. ich gebs sie ihnen mal nicht - sehen sie es als Anreiz mehr zu lernen(allen ernstes das hat er gesagt!!!!!)..
- Auslegeware
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- schlafkatze
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madmax hat geschrieben:"Nachkorrekturanträge versauen einem wirklich den Tag!"
wenn man durch eine klausur bzw. hausarbeit durchgeflogen ist, versaut einem das vielleicht das ganze semester...
daran ist natürlich ausschließlich der korrektor schuld!
lern auf 15, dann hast du nicht das problem mit der 4-punkte-"hürde". wer immer nur das allernotwendigeste tut, hat es einfach nicht verdient, auf die welt als jurist losgelassen zu werden. sorry, wenn das jetzt ein bisschen hart klingt, aber jeder ist seines glückes schmied und an schlechten noten ist man in erster linie selbst schuld.
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Das klingt aber verdächtig nach der h. methode (aber verschärft )schlafkatze hat geschrieben: wer immer nur das allernotwendigeste tut, hat es einfach nicht verdient, auf die welt als jurist losgelassen zu werden
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)