Remonstration

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Learned Hand
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Beitrag von Learned Hand »

ready_or_not hat geschrieben:@ Learned Hand

Bin ja kein Ö-Rechtler (iiiiiiiiiiieh.....). aber nach m.M. unterscheidest Du hier nicht sauber zwischen der Remonstration als freiwilligem Angebot der Selbstüberprüfung und dem Widerspruch als Rechtsbehelf. Da die Remonstration KEINEN Rechtsbehelf darstellt, sind die Voraussetzungen insofern anders zu bewerten, insbesondere sind Voraussetzungen zulässig soweit Art. 3 GG nicht verletzt wird.
Deshalb lief meine Argumentation darauf hinaus, dass diese Voraussetzung gleichheitswidrig ist - meiner Ansicht nach ist das Kriterium der Besprechungsteilnahme eben kein zulässiges Differenzierungskriterium.

Nach Deiner Argumentation könnte die Remonstration dann ja an alle möglichen Bedingungen geknüpft werden, solange sie nur auf alle Teilnehmer zutreffen (Nachkorrektur nur für den, der die JuS abonniert; nur an Tagen nach Vollmond; nur bei Sonnenschein; nur wenn die Begründung in Hexametern erfolgt etc.).

Mit freundlichen Grüssen

LH
ready_or_not
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Beitrag von ready_or_not »

Learned Hand hat geschrieben:
ready_or_not hat geschrieben:@ Learned Hand

Bin ja kein Ö-Rechtler (iiiiiiiiiiieh.....). aber nach m.M. unterscheidest Du hier nicht sauber zwischen der Remonstration als freiwilligem Angebot der Selbstüberprüfung und dem Widerspruch als Rechtsbehelf. Da die Remonstration KEINEN Rechtsbehelf darstellt, sind die Voraussetzungen insofern anders zu bewerten, insbesondere sind Voraussetzungen zulässig soweit Art. 3 GG nicht verletzt wird.
Deshalb lief meine Argumentation darauf hinaus, dass diese Voraussetzung gleichheitswidrig ist - meiner Ansicht nach ist das Kriterium der Besprechungsteilnahme eben kein zulässiges Differenzierungskriterium.

Nach Deiner Argumentation könnte die Remonstration dann ja an alle möglichen Bedingungen geknüpft werden, solange sie nur auf alle Teilnehmer zutreffen (Nachkorrektur nur für den, der die JuS abonniert; nur an Tagen nach Vollmond; nur bei Sonnenschein; nur wenn die Begründung in Hexametern erfolgt etc.).

Mit freundlichen Grüssen

LH
Muss ich sagen finde ich dennoch nicht überzeugend. Deine These - wenn ich dich richtig verstehe - ist also, die Teilnahme an der Besprechung als Voraussetzung für die Remonstration ist nicht sachgerecht und daher kein zulässiges Differentierungskriterium.

Meine Prüfung, wie ich sie spontan in einer Klausur abgeben würde:

Eine Ungleichbehandlung liegt unstreitig vor. Fraglich ist nach der sog. neuen Formel des BVerfG, ob Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Der Unterschied besteht vorliegend zwischen Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Besprechung. Fraglich ist, ob dies eine Differenzierung zu rechtfertigen mag. Voraussetzung wäre, dass der Besuch der Übung ein sachgerechtes Differenzierungskriterium darstellt.
Hiergegen ließe sich anführen, dass die gegebene Bewertung unabhängig vom Besuch der Besprechung entweder der erarbeiteten Lösung entspricht oder nicht. Diese Argumentation verkennt jedoch die Aufgabe der Remonstration. Im Wege der Remonstration kommt es nicht zu einer umfassenden Überprüfung der Arbeit unter Loslösung von der vom Klausurersteller erarbeiteten Msterlösung. Vielmehr wird überprüft, ob unter Beachtung der Klausuranforderungen bei der Korrektur, nicht jedoch bei der vorgegebenen Lösung, Fehler gemacht wurden. Voraussetzung für eine diesbezügliche Beanstandung ist jedoch die Auseinandersetzung mit der vorgegebenen Musterlösung, welche schlechterdings nur in der Besprechung erfolgen kann. Diese Beschränkung der Prüfung folgt regelmäig bereits aus der Tatsache, dass die Remonstration regelmäßig vom Klausurersteller selbst durchgeführt wird. Sie ist im übrigen unproblematisch, da dem Prüfling im Wege des ordentlichen Rechtsschutzes auch eine Überprüfung der Klausur unabhängig von der Lösungsskizze möglich ist. Bereits aus diesen Gründen ist der Besuch der Besprechung für die Remonstration ein sachgerechts Differenzierungskriterium.
Im Übrigen würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern wollte man auch bereits bei der Remonstration eine umfassene Überprüfung, also auch eine Überprüfung der vorgegenen Musterlösung, bejahen. Festzuhalten ist zunächst, dass es jedenfalls keine Verletzung des Art. 3 GG darstellt eine umfassende Auseinandersetzung mit der erfolgten Bewertung zu fordern. Es ist somit unproblematisch zulässig von dem Remonstartionsführer zu verlangen, detailiert darzulegen, warum er die abgegebene Bewertung angreift.
Dieser Angriff kann grds. entweder dergestalt erfolgen, dass die Bewertung in Widerspruch zu den der Klausur amtlicherweise zugrundegelegten Wertungen widerspreche. Voraussetzung für einen solchen Angriff ist unzweifelhaft die Kenntnis der Bewertungsmaßstäbe, die ausschließlich in der Besprechung erlangt werden kann.
Weiterhin kann der Angriff auf die Bewertung auch dadurch erfolgen, dass vorgetragen wird, die zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe würden mit dem wissenschaftlich anerkannten nicht übereinstimmen. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass der Remonstrierende sich mit der offiziellen Lösung auseinadergesetzt hat, was ausschließlich in der Besprechung erfolgen kann.
Somit stellt die Teilnahme an einer Besprechung auch unter Zugrundelegung einer vollumfänglichen Prüfung ein sachgerechtes Differenzierungskriterium dar.
Abschließend ist anzumerken, dass anerkannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Effektivitätsgesichtspunkte sowie der Aspekt der Zeitersparnis seitens der Verwaltung ein Differnezierung rechtfertigen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Differenzierungskriterium dem Betroffenen bekannt und es ihm ohne weiteres möglich ist, Nachteile seinerseits zu vermeiden. Vorliegend dient das Erfordernis der Remonstartion u.a der Entlastung der beteiligten Lehrstühle. Hierdurch wird dann nicht übermäßig in die Rechte der Studenten eingegriffen, wenn die Voraussetzung der Anwesenheit in der Besprochung rechtzeitig vorher bekannt gemacht wird und für Fälle unverschuldeten Fernbleibens Ausnahmetatbestände vorgesehen sind.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzung des Besuchs der Besprechung für die Remonstration kein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt.



Soweit mein Spontangutachten. Da ich den Beitrag nicht nochmal gelesen habe, bitte ich Tip- und Sprachfehler großzügig zu überlesen ;-)

Cheers
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