Bewerbungsschreiben Großkanzlei (Prakitkum)

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Nordlicht
Power User
Power User
Beiträge: 661
Registriert: Freitag 7. Januar 2005, 17:49

Bewerbungsschreiben Großkanzlei (Prakitkum)

Beitrag von Nordlicht »

Moin Leute,

ich schreibe gerade meine Bewerbung für ein Praktikum in einer Großkanzlei.

Nun bin ich gerade beim Punkt Schulbildung angelangt und überlege, ob dort auch die Grundschule reingehört? Oder reicht es, wenn ich den Gymnasialverlauf dort reinschreibe?

Mfg,
Bastian
"Das Plattdeutsche kann alles sein: zart und grob, humorvoll und herzlich, klar und nüchtern und vor allem, herrlich besoffen ..." - Kurt Tucholsky
ÖR-Spezine
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1762
Registriert: Sonntag 27. Juni 2004, 12:43
Ausbildungslevel: Doktorand

Beitrag von ÖR-Spezine »

würde der Vollständigkeit halber auch kurz die Grundschule erwähnen (ist im Lebenslauf ja im Grunde ein Zeile)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde es nicht reinschreiben, interessiert keine Sau, wo Du in der ersten bis 4. klasse warst. Bei mir geht es mit dem Gymnasium los
nirta.k
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1281
Registriert: Donnerstag 26. August 2004, 13:57
Ausbildungslevel: RA

Beitrag von nirta.k »

Unbedingt Korrekturlesen! :DDD
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kurzer Einwurf:
(Jetzt kommen wieder die dummen Fragen :-({|= :)

Mit was für Noten lohnt es sich überhaupt sich da zu bewerben?

1) Über 12
2) zweistellig
3) auch schon darunter
4) auch schon bei 8 Punkten wenn man sozusagen noch was anderes vorzuweisen hätte
Nordlicht
Power User
Power User
Beiträge: 661
Registriert: Freitag 7. Januar 2005, 17:49

Beitrag von Nordlicht »

Also ich weiß nicht, ob man das so allgemein beurteilen kann. Ich bin auch noch in der Bewerbungsphase und habe den Platz noch nicht sicher.

Nen Kumpel von mir macht gerade nen Praktikum in einer Großbude. Er meinte, die haben wohl schon auf die Scheinnoten geachtet und da vor allem auf Zivilrecht. Er hatte im kleinen BGB schon nen zweistelliges Ergebnis. Aber ich weiß nicht, ob das Voraussetzung ist. Teilweise hatten einige Kanzleien aber auch noch den großen BGB-Schein verlangt.

Kurzum: Es ist von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich. Einfach mal anrufen oder ne Mail hinschreiben und fragen.
"Das Plattdeutsche kann alles sein: zart und grob, humorvoll und herzlich, klar und nüchtern und vor allem, herrlich besoffen ..." - Kurt Tucholsky
Antworten