Examen in BaWü: Was ist gelaufen?
Moderator: Verwaltung
Examen in BaWü: Was ist gelaufen?
Hallo an alle Seligen, die den schriftlichen Teil ihres ersten Examens in BaWü am Freitag hinter sich gebracht haben.
Als Kandidat der nächsten Kampagne würde mich natürlich brennend interessieren, was so gelaufen ist...
Vielen Dank für Eure hoffentlich zahlreichen und detaillierten Berichte über die Themen der 7 Klausuren!
Als Kandidat der nächsten Kampagne würde mich natürlich brennend interessieren, was so gelaufen ist...
Vielen Dank für Eure hoffentlich zahlreichen und detaillierten Berichte über die Themen der 7 Klausuren!
- Kiesela
- Urgestein
- Beiträge: 7462
- Registriert: Mittwoch 12. Januar 2005, 14:55
Meine Infos sind nur aus zweiter Hand, das vorweg. Zivilrecht: eigentlich nur Schuldrecht.
1. Klausur: Fussball-WM-Tickets mit diversen AGBs, die Weitergabe etc. verbieten, zuviel bzw. falsch gekaufte Tickets etc.
2. Klausur: Stereoanlagen (Einzelstuecke) wurden vom Haendler vertauscht herausgegeben, die billige wird durch einen
Freund des Kaeufers zerstoert, der will die teure und der Verkaeufer Ersatz, der andere Kaeufer will die teure natuerlich am liebsten behalte. Irgendwie war dann noch Selbstvornahme im Kaufrecht eingebaut.
3. Klausur: sorry, vergessen.
In Strafrecht viel Vermoegensdelikte. Strafbarkeit von Alltagshandlungen (ich glaube ein Messer oder so wurde verkauft und der Verkaeufer ahnte, was damit geschehen soll).
In Oerecht war in der ersten Klausur irgendwas europarechtliches eingebaut und vorlaeufiger Rechtsschutz, an die Berichte ueber die zweite erinnere ich mich leider auch nicht mehr.
So, ich weiss, dass das sehr unvollstaendig ist, aber vielleicht regt es ja jemanden zum Komplettieren an.
1. Klausur: Fussball-WM-Tickets mit diversen AGBs, die Weitergabe etc. verbieten, zuviel bzw. falsch gekaufte Tickets etc.
2. Klausur: Stereoanlagen (Einzelstuecke) wurden vom Haendler vertauscht herausgegeben, die billige wird durch einen
Freund des Kaeufers zerstoert, der will die teure und der Verkaeufer Ersatz, der andere Kaeufer will die teure natuerlich am liebsten behalte. Irgendwie war dann noch Selbstvornahme im Kaufrecht eingebaut.
3. Klausur: sorry, vergessen.
In Strafrecht viel Vermoegensdelikte. Strafbarkeit von Alltagshandlungen (ich glaube ein Messer oder so wurde verkauft und der Verkaeufer ahnte, was damit geschehen soll).
In Oerecht war in der ersten Klausur irgendwas europarechtliches eingebaut und vorlaeufiger Rechtsschutz, an die Berichte ueber die zweite erinnere ich mich leider auch nicht mehr.
So, ich weiss, dass das sehr unvollstaendig ist, aber vielleicht regt es ja jemanden zum Komplettieren an.
-
- Power User
- Beiträge: 329
- Registriert: Dienstag 20. April 2004, 21:42
- Ausbildungslevel: RRef
Meine auch, aber ich versuche mal zu komplettierenKiesela hat geschrieben:Meine Infos sind nur aus zweiter Hand, das vorweg.
Deliktsrecht, aber genaueres kann ich auch nicht sagen.3. Klausur: sorry, vergessen.
Kampfhundeverordnung, aber auch da weiß ich nichts genaueres...In Oerecht war in der ersten Klausur irgendwas europarechtliches eingebaut und vorlaeufiger Rechtsschutz, an die Berichte ueber die zweite erinnere ich mich leider auch nicht mehr.
Vielleicht liest ja jemand mit, der Infos aus erster Hand hat und mehr sagen kann
"Ich weiß nur das, was wir wissen. Ob ich alles weiß, was wir wissen weiß ich auch nicht, aber ich weiß natürlich, niemand von uns weiß etwas was er nicht weiß." (Dr. W. Schäuble)
- Kiesela
- Urgestein
- Beiträge: 7462
- Registriert: Mittwoch 12. Januar 2005, 14:55
Ach ja. Ich erinnere mich wieder dunkel, dass jemand meinte, der Sachverhalt habe sich wie Strafrecht gelesen. Und das mit den Kampfhunden hab ich auch gehoert gehabt.LieschenMueller hat geschrieben:
Deliktsrecht, aber genaueres kann ich auch nicht sagen.
Und, was ist mit Euch Helden aus der ersten Reihe? Alle noch besoffen vom Feiern oder in Urlaub oder was?
Hab ich mich eigentlich schon ueber diese bloeden Tastaturen hier beschwert? Ich muss mich unbedingt darum kuemmern, dass die mich mit meinem Laptop in das Bibliothek-WLAN-Netz reinlassen.
Also hier nun aus erster Hand
3. Klausur Ziv
GoA (Rettungsfall), berechtigte GoA als Rechtfertigungsgrund § 823, §904 S.2 (Retter zerstört eine Sache eines Unbeteiligten)
Problem: An wen richtet sich der Anspruch? An Retter oder Geretteten?
StVG §§7,18 ; § 823 BGB
3 PflVG
und irgendwas aus der ZPO ...weiß nicht mehr genau
Ö-Recht : 2 KLausur -> belastender VA (AK) - Ermächtigungsgrundlage Hunde-VO (Komplette Prüfung der VO )
und einige Grundrecht Art. 3, 12, 14 ( bzgl Hundehalter)
3. Klausur Ziv
GoA (Rettungsfall), berechtigte GoA als Rechtfertigungsgrund § 823, §904 S.2 (Retter zerstört eine Sache eines Unbeteiligten)
Problem: An wen richtet sich der Anspruch? An Retter oder Geretteten?
StVG §§7,18 ; § 823 BGB
3 PflVG
und irgendwas aus der ZPO ...weiß nicht mehr genau
Ö-Recht : 2 KLausur -> belastender VA (AK) - Ermächtigungsgrundlage Hunde-VO (Komplette Prüfung der VO )
und einige Grundrecht Art. 3, 12, 14 ( bzgl Hundehalter)
-
- Power User
- Beiträge: 661
- Registriert: Freitag 7. Januar 2005, 17:49
Ist das ein Standard-Problem? Hab dazu noch nie was gelesen. Kommt der Notstand nochmal ausführlich im Sachenrecht (bis jetzt hab ich das noch nicht gemacht) ?§904 S.2 (Retter zerstört eine Sache eines Unbeteiligten)
Problem: An wen richtet sich der Anspruch? An Retter oder Geretteten?
Ist ja sehr unüblich, oder? Sind da viele drauf gekommen?3 PflVG
"Das Plattdeutsche kann alles sein: zart und grob, humorvoll und herzlich, klar und nüchtern und vor allem, herrlich besoffen ..." - Kurt Tucholsky
ob es ein Standard Problem ist kann ich Dir nicht sagen. Ehrlich gesagt kann ich mich auch nicht mehr genau daran erinnern, wo ich dieses Problem mal aufgegriffen habe...könnte ein JuS Aufsatz gewesen sein...
Der Standard - Fall zu dieser GoA Konstellation ist der, dass Du (A) z.B. auf der Straße entlang fährst und dir ein Fahrrad - Fahrer (B) auf einmal in die Quere kommt. Beim Ausweichen demolierst Du gezwungenermaßen eine Sache des (C).
Da A im Interess des B gehandelt haben soll, soll nun nach einer tvA C sich an B halten bzgl. des Schadens, da A einen Anspruch aus GoA gegen A hat, oder so ähnlich...soll ne § 904 S.2 analog Lösung sein.
Wenn ich mich nicht irre, meint die h.M. dass sich C an den A halten kann, damit er nicht das Risiko der Insolvenz des B ausgesetzt ist. A soll sodann Regreß bei A nehmen können.
..Also ich bin über GoA Fälle auf dieses Problem gestoßen. In den Kommentaren sollte auch etwas dazu zu finden sein...
Dat alles ist natürlich ohne Gewähr versteht sich
bzgl. § 3 PflG:
Nun, im Sachverhalt wurde schon so indirekt auf PflVG hingewiesen. Da es dort nicht soviel §§ gibt, war es eigentlich nicht schwer auf die Anspruchsgrundlage zu stoßen. Was genau aber der Aufgabensteller so wissen wollte, kann ich natürlich nicht sagen, Probleme hat ich nämlich keine diesbezüglich
Der Standard - Fall zu dieser GoA Konstellation ist der, dass Du (A) z.B. auf der Straße entlang fährst und dir ein Fahrrad - Fahrer (B) auf einmal in die Quere kommt. Beim Ausweichen demolierst Du gezwungenermaßen eine Sache des (C).
Da A im Interess des B gehandelt haben soll, soll nun nach einer tvA C sich an B halten bzgl. des Schadens, da A einen Anspruch aus GoA gegen A hat, oder so ähnlich...soll ne § 904 S.2 analog Lösung sein.
Wenn ich mich nicht irre, meint die h.M. dass sich C an den A halten kann, damit er nicht das Risiko der Insolvenz des B ausgesetzt ist. A soll sodann Regreß bei A nehmen können.
..Also ich bin über GoA Fälle auf dieses Problem gestoßen. In den Kommentaren sollte auch etwas dazu zu finden sein...
Dat alles ist natürlich ohne Gewähr versteht sich
bzgl. § 3 PflG:
Nun, im Sachverhalt wurde schon so indirekt auf PflVG hingewiesen. Da es dort nicht soviel §§ gibt, war es eigentlich nicht schwer auf die Anspruchsgrundlage zu stoßen. Was genau aber der Aufgabensteller so wissen wollte, kann ich natürlich nicht sagen, Probleme hat ich nämlich keine diesbezüglich
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 224
- Registriert: Montag 24. November 2003, 22:30
1. ZIV Mix aus Schuldrecht, AGB und Wertpapierrecht: Weller, NJW 2005, S. 934 (!!!); Regressansprüche
2. Kaufrecht, insb. Selbstvornahme im Kaufrecht, Teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3, ggf. Nacherfüllung beim Stückkauf (!?), alle möglichen Probleme rund um § 434 III BGB
3. Deliktsrecht, GoA, StvG etc. ("Abwägung von Betriebsgefahren"), allg. Schadensrecht (Vorteilsausgleichgung?), Rechtskrafterstreckung bei Berufung, wenn Klage gegen Gesamtschuldner, allg. ZPO-Fragen
4. strafrecht, naja, ohne lösung schwer zu sagen, was dran kam , auf jeden fall keine Vermögensdelikte (nur ganz wenig), StpO: verdrängt
5. Diebstahl bzw. Probleme der Regelbeispiele, Abgr. Raub <-> Räub. Diebstahl, Erpressung, Hehlerei etc. und Beteiligung hierzu
StPO: rechtsmittel gegen Anordnung der Beschlagnahme durch Richter nach (§ 304f. StPO), (P) der Erledigung -> Fallgruppen der FKK analog;Beweisverwertungsverbot bei Beschlagnahme bei einem Rechtsanwalt(§97,98 StPO)
6. Grundrechte-Klausur mit verwaltungsrechtlichem Aufhänger (Landespressegesetz und GemO), § 123 VwGO, Vorwegnahme der Hauptsache
7. Überprüfung der Kampfhunde VO, wiederum wohl hauptsächlich Grundrechte
Anm.:
- Das Problem des § 904 S.2 BGB in der 3. ZIV steht zB. in "100 Probleme aus dem Sachenrecht" aus dem Richterverlag, wer nachlesen will...
- Natürlich erheben die Stichwörter kein Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, wegen Privatverkauf auf weder Garantie noch Gewährleistung
2. Kaufrecht, insb. Selbstvornahme im Kaufrecht, Teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3, ggf. Nacherfüllung beim Stückkauf (!?), alle möglichen Probleme rund um § 434 III BGB
3. Deliktsrecht, GoA, StvG etc. ("Abwägung von Betriebsgefahren"), allg. Schadensrecht (Vorteilsausgleichgung?), Rechtskrafterstreckung bei Berufung, wenn Klage gegen Gesamtschuldner, allg. ZPO-Fragen
4. strafrecht, naja, ohne lösung schwer zu sagen, was dran kam , auf jeden fall keine Vermögensdelikte (nur ganz wenig), StpO: verdrängt
5. Diebstahl bzw. Probleme der Regelbeispiele, Abgr. Raub <-> Räub. Diebstahl, Erpressung, Hehlerei etc. und Beteiligung hierzu
StPO: rechtsmittel gegen Anordnung der Beschlagnahme durch Richter nach (§ 304f. StPO), (P) der Erledigung -> Fallgruppen der FKK analog;Beweisverwertungsverbot bei Beschlagnahme bei einem Rechtsanwalt(§97,98 StPO)
6. Grundrechte-Klausur mit verwaltungsrechtlichem Aufhänger (Landespressegesetz und GemO), § 123 VwGO, Vorwegnahme der Hauptsache
7. Überprüfung der Kampfhunde VO, wiederum wohl hauptsächlich Grundrechte
Anm.:
- Das Problem des § 904 S.2 BGB in der 3. ZIV steht zB. in "100 Probleme aus dem Sachenrecht" aus dem Richterverlag, wer nachlesen will...
- Natürlich erheben die Stichwörter kein Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, wegen Privatverkauf auf weder Garantie noch Gewährleistung